Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

Anlage 1. 
Konzession vom 28. Aovember 1898. 
81. 
Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung über die Schaffung, Besitzergreifung und Veräußerung 
von Kronland und über den Erwerb und Veräußerung von Grundstücken im Schutzgebiet von Kamerun 
vom 15. Juni 1896 und in Anwendung der Ausführungsverfügung des Reichskanzlers hierzu vom 
17. Ok#ober desselben Jahres wird der Gesellschaft Süd-Kamerun in dem zwischen dem 12. Grad ö. L. 
von Greenwich und dem 4. Grad nördl. Br. einerselts und der südlichen und östlichen politischen Landes- 
grent von Kamerun anderseits gelegenen Gebiete das demnächst zu schaffende Kronland als Eigentum 
verliehen. 
. §2- 
Solange die in § 4 der genannten Verordnung vom 15. Juni 1896 erwählten Landkommissionen 
in dem oben bezeichneten Gebiete noch nicht in Tätigkeit getreten sind, wird der „Gesellschaft Süd- 
Kamerun“ die Ermächtigung erteilt, in diesem Gebiete ihrerseits Land aufzusuchen, mit etwaigen Eigen- 
tümern und Beteiligten wegen Überlassung von Land Abkommen zu treffen und solches Land vorläufig in 
Besitz zu nehmen. Auf das hiernach von der „Gesellschaft Süd-Kamerun“ beanspruchte Land finden im 
übrigen die Bestimmungen des 8 12 der erwähnten Verordnung Anwendung. 
53. 
Der Kaiserliche Gouverneur wird ermächtigt, auf die Dauer von 20 Jahren alle Landankäufe 
der „Gesellschaft Süd-Kamerun“ oder ihrer Bevollmächtigten in dem bezeichneten Gebiete von den Ein- 
geborenen vor jedem anderen zu genehmigen. 
8 4. 
Die „Gesellschaft Süd-Kamerun“ verpflichtet sich, das in ihrem Eigentum befindliche, innerhalb 
des oben bezeichneten Gebietes gelegene Land, insowelt es zu Eisenbahn-, Wege= und Stationenbau, sowie 
* sonstigen fiskalischen Anlagen verwendet werden soll, unentgeltlich an den Landesfiskus von Kamerun 
abzutreten. 
5. 
Der „Gesellschaft Süd-Kamerun“ wird . Verpflichtung auferlegt, 10 v. H. ihres jeweiligen 
jährlichen Reingewinnes, welcher ihr verbleibt, nachdem 5 v. H. des letzteren für den Reservefonds, bis 
dieser die Höhe von 25 v. H. des Grundkapitales erreicht hat, in Abzug gebracht und 5 v. H. Dividende 
auf das eingezahlte Gesellschaftskapital ausgeschüttet worden sind, an den Landesfiskus von Kamerun ab- 
zuführen (vgl. Artikel 36 des Gesellschaftsstatuts). 
Falls die „Gesellschaft Süd-Kamerun“ neue Gesellschaften gründet oder sich an der Bildung 
neuer Gesellschaften beteiligt und für die Überlassung von Land oder die Gewährung von Vergünstigungen 
Aktien oder Genußscheine von den neu gebildeten Gesellschaften erhält, so hat der Landesfiskus von Kamerun 
das Recht, anstatt nur an dem Ergebnis dieser Aktien oder Genußschelne fernerhin betelligt zu sein, die 
Aushändigung des zehnten Teiles dieser Aktien oder Genußscheine zu beanspruchen. Sofern der Landes- 
fistus von diesem Rechte Gebrauch macht, werden die Erträgnisse der der „Gesellschaft Süd-Kamerun"“ 
danach verbleibenden Aktien oder Genußscheine selbstverständlich aus der Berechnung des Gewinnes, an 
welchem der Landesfiskus beteiligt ist, ausgeschieden.
	        
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