von Lourenco Marques um 346 746 Milreis ge-
fallen. Bei diesen Ausfuhrziffern sind die nationa-
lisierten Waren mit enthalten.
An Produkten der Kolonie oder Industrie-
erzeugnissen hat die Kolonie im Jahre 1904 nur
für 1 481 944 Milreis ausgeführt, davon entfallen
auf Lourengo Marques 348 284 Milreis, auf In-
hambane 196 148 Milreis, auf Chinde 304 893
Milreis, auf Quelimane 173 195 Milreis und auf
Mozambique 459 429 Milreis. Lourenoo Marques,
das in der Einfuhr weitaus den ersten Platz ein-
nimmt, steht demnach im Ausfuhrhandel hinter
Mozambique zurück.
Zieht man in Betracht, welche großen landwirt-
schaftlichen Reichtmer nach dem übereinstimmenden
Urteil aller Kenner in der Kolonie enthalten find,
so muß man die Ausfuhr an Landesprodukten als
auffallend gering bezeichnen.
Solange aber die Stellung der Kolonie als
Arbeiterlieferant für den Transvaal so blelbt wie
jetzt, ist wenig Hoffnung vorhanden, daß sich die
Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
heben wird.
Die Beteiligung der einzelnen Länder an
der Ausfuhr und Wiederausfuhr geht aus der nach-
folgenden Tabelle hervor:
52
Ausfuhr Wiederausfuhr
Länder19021903/1904 1902| 1903 1904
Werte in Milreis
VPortugll.7078 10 117 6467 16% 1603
Portugiesische
Besitzungen 6936 3571 300202 1456
Deutschland und
Besitzungen 5511, 2790 64 14616 924 869
merika — 924 24 120|30 1463 783
Osterreich — — 441676B
Belgien 2502.— 8344¼87666
Frankreich und «
Besitzungen. 7 2821 1871 4025 20850 126
Niederlanbe und
Sesigungen 102881 10 00;3756 3361
Großbritannien
u. Besitzungen 37 116 11 440 44916 56 90674 106
talen 181 — 10599 835
Argentinien — — — 31—
weden und
Norwegen—. — — 1944290 46
Transvaal822204·839 8205 467 1791 41 174 113.857184 362
Zus. einschl. des
—“mir mit
den übrigen
Ländern . .976 013|876 279|629 527|210 204/239 135/270 0668
Der Transvaal steht danach wie in den Vor-
jahren in der Ausfuhrliste an erster Stelle mit einer
Aufnahme von Waren im Werte von 467 179 Milreis;
an zweiter Stelle stehen die portugiesischen Besitzungen,
an dritter England und erst an fünfter Stelle steht
Deutschland mit der kleinen Summe von 2864 Milreis.
Derordnung für die Rolonte Fidschl, betreffend bie
Enteignung von Eingeborenenland für öfentliche Swecke.
Ein Entwurf zu einer Verordnung für die
Kolonie Fidschi, betreffend die Enteignung von Ein-
geborenen für öffentliche Zwecke, enthält u. a. fol-
gende Bestimmungen:
Der Gouverneur wird ermächtigt, Eingeborenen-
land ohne jede Vergütung zu enteignen, welches zur
Herstellung von Landstraßen, Kanälen, Brücken und
Fußwegen notwendig gebraucht wird. Das zu ent-
eignende Stück darf den 21. Teil des ganzen dem
Eingeborenen gehörigen Landes nicht übersteigen.
Ferner darf auch unter dem genannten Teile kein
Land enteignet werden, auf welchem eine Baulichkelt
errichtet werden soll oder welches als Garten be-
nutzt wird.
Wenn ein Kauf-voder Pachtvertrag nicht zustande
kommt und eine Enteignung des erforderlichen Landes
nach obigem nicht angängig ist, ist der Gouverneur
nach entsprechender Bekanntmachung berechtigt, von
dem selben Besitz zu nehmen.
Wenn über die Höhe der zu gewährenden Ent-
schädigung eine Einigung zwischen dem Gouverneur
und dem Eigentümer nicht erfolgt, wird dieselbe
durch ein Schiedsgericht festgesetzt.
Gar keine Entschädigung wird gezahlt für Land,
welches während der letzten sechs Jahre nicht in
Benutzung gewesen ist.
Bestimmungen über das Vexrhältnis Zwischen Land-
besitzern und eingeborenen Arbeitern in den Comoren.
Durch Dekret vom 16. Februar 1905 wird das
Verhältnis zwischen Landbesitzern und eingeborenen
Arbeitern in den Comoren (Mayotte et Dépendances)
geregelt.
Wir entnehmen demselben folgende Beflimmungen:
Jeder in dem Archipel der Comoren anfässige
Eingeborene, der gesund, männlichen Geschlechts, über
15 Jahre alt ist und das 60. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, muß entweder eine Identitätskarte
(Carte Tidentité) oder ein Arbeitsbuch (livret in-
dividuel) besitzen.
Die Identitätskarte i folgende Personen
vorgeschrieben: st für folg o
eingeborene und ihnen gleichgestellte Beamte;
die zugelassenen Kaufleute jeder Art;
die Pflanzer, welche Eigentum oder Pacht von
Domänen oder Land nachweisen können;
die Handwerkermeister; ·-
diejenigen Personen, welche ausreichende Ein-
künfte nachweisen können, die ihnen und ihren
Familien ermöglichen, ohne Arbeit zu leben.
Das Arbeitsbuch ist vorgeschrieben für Arbeiter
und ländliche Tagelöhner oder anderes Gesinde,
Träger und alle, die in obiger Aufzählung nicht
einbegriffen sind. ·
PURPde