Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

von Lourenco Marques um 346 746 Milreis ge- 
fallen. Bei diesen Ausfuhrziffern sind die nationa- 
lisierten Waren mit enthalten. 
An Produkten der Kolonie oder Industrie- 
erzeugnissen hat die Kolonie im Jahre 1904 nur 
für 1 481 944 Milreis ausgeführt, davon entfallen 
auf Lourengo Marques 348 284 Milreis, auf In- 
hambane 196 148 Milreis, auf Chinde 304 893 
Milreis, auf Quelimane 173 195 Milreis und auf 
Mozambique 459 429 Milreis. Lourenoo Marques, 
das in der Einfuhr weitaus den ersten Platz ein- 
nimmt, steht demnach im Ausfuhrhandel hinter 
Mozambique zurück. 
Zieht man in Betracht, welche großen landwirt- 
schaftlichen Reichtmer nach dem übereinstimmenden 
Urteil aller Kenner in der Kolonie enthalten find, 
so muß man die Ausfuhr an Landesprodukten als 
auffallend gering bezeichnen. 
Solange aber die Stellung der Kolonie als 
Arbeiterlieferant für den Transvaal so blelbt wie 
jetzt, ist wenig Hoffnung vorhanden, daß sich die 
Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen 
heben wird. 
Die Beteiligung der einzelnen Länder an 
der Ausfuhr und Wiederausfuhr geht aus der nach- 
folgenden Tabelle hervor: 
  
  
  
  
  
52 
Ausfuhr Wiederausfuhr 
Länder19021903/1904 1902| 1903 1904 
Werte in Milreis 
VPortugll.7078 10 117 6467 16% 1603 
Portugiesische 
Besitzungen 6936 3571 300202 1456 
Deutschland und 
Besitzungen 5511, 2790 64 14616 924 869 
merika — 924 24 120|30 1463 783 
Osterreich — — 441676B 
Belgien 2502.— 8344¼87666 
Frankreich und « 
Besitzungen. 7 2821 1871 4025 20850 126 
Niederlanbe und 
Sesigungen 102881 10 00;3756 3361 
Großbritannien 
u. Besitzungen 37 116 11 440 44916 56 90674 106 
talen 181 — 10599 835 
Argentinien — — — 31— 
weden und 
Norwegen—. — — 1944290 46 
Transvaal822204·839 8205 467 1791 41 174 113.857184 362 
Zus. einschl. des 
—“mir mit 
den übrigen 
Ländern . .976 013|876 279|629 527|210 204/239 135/270 0668 
Der Transvaal steht danach wie in den Vor- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
jahren in der Ausfuhrliste an erster Stelle mit einer 
Aufnahme von Waren im Werte von 467 179 Milreis; 
an zweiter Stelle stehen die portugiesischen Besitzungen, 
an dritter England und erst an fünfter Stelle steht 
Deutschland mit der kleinen Summe von 2864 Milreis. 
  
  
Derordnung für die Rolonte Fidschl, betreffend bie 
Enteignung von Eingeborenenland für öfentliche Swecke. 
Ein Entwurf zu einer Verordnung für die 
Kolonie Fidschi, betreffend die Enteignung von Ein- 
geborenen für öffentliche Zwecke, enthält u. a. fol- 
gende Bestimmungen: 
Der Gouverneur wird ermächtigt, Eingeborenen- 
land ohne jede Vergütung zu enteignen, welches zur 
Herstellung von Landstraßen, Kanälen, Brücken und 
Fußwegen notwendig gebraucht wird. Das zu ent- 
eignende Stück darf den 21. Teil des ganzen dem 
Eingeborenen gehörigen Landes nicht übersteigen. 
Ferner darf auch unter dem genannten Teile kein 
Land enteignet werden, auf welchem eine Baulichkelt 
errichtet werden soll oder welches als Garten be- 
nutzt wird. 
Wenn ein Kauf-voder Pachtvertrag nicht zustande 
kommt und eine Enteignung des erforderlichen Landes 
nach obigem nicht angängig ist, ist der Gouverneur 
nach entsprechender Bekanntmachung berechtigt, von 
dem selben Besitz zu nehmen. 
Wenn über die Höhe der zu gewährenden Ent- 
schädigung eine Einigung zwischen dem Gouverneur 
und dem Eigentümer nicht erfolgt, wird dieselbe 
durch ein Schiedsgericht festgesetzt. 
Gar keine Entschädigung wird gezahlt für Land, 
welches während der letzten sechs Jahre nicht in 
Benutzung gewesen ist. 
  
Bestimmungen über das Vexrhältnis Zwischen Land- 
besitzern und eingeborenen Arbeitern in den Comoren. 
Durch Dekret vom 16. Februar 1905 wird das 
Verhältnis zwischen Landbesitzern und eingeborenen 
Arbeitern in den Comoren (Mayotte et Dépendances) 
geregelt. 
Wir entnehmen demselben folgende Beflimmungen: 
Jeder in dem Archipel der Comoren anfässige 
Eingeborene, der gesund, männlichen Geschlechts, über 
15 Jahre alt ist und das 60. Lebensjahr noch nicht 
vollendet hat, muß entweder eine Identitätskarte 
(Carte Tidentité) oder ein Arbeitsbuch (livret in- 
dividuel) besitzen. 
Die Identitätskarte i folgende Personen 
vorgeschrieben: st für folg o 
eingeborene und ihnen gleichgestellte Beamte; 
die zugelassenen Kaufleute jeder Art; 
die Pflanzer, welche Eigentum oder Pacht von 
Domänen oder Land nachweisen können; 
die Handwerkermeister; ·- 
diejenigen Personen, welche ausreichende Ein- 
künfte nachweisen können, die ihnen und ihren 
Familien ermöglichen, ohne Arbeit zu leben. 
Das Arbeitsbuch ist vorgeschrieben für Arbeiter 
und ländliche Tagelöhner oder anderes Gesinde, 
Träger und alle, die in obiger Aufzählung nicht 
einbegriffen sind. · 
PURPde
	        
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