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Anträge von Gesellschaftsmitgliedern, welche auf die Tagesordnung kommen sollen, müssen
wenigstens vier Wochen vor der Sitzung dem Aufsichtsrate mitgeteilt werden und von wenigstens 5 v. H.
des Gesellschaftskap#tals unterstützt werden.
Die Hauptversammlungen sind ordentliche und außerordentliche.
Dem Beschlusse einer Hauptoersammlung sind vorbehalten:
1. die Aufnahme von Anleihen durch Schuldverschreibungen,
2. die Erhöhung des Grundkapitals,
3. Satzungsänderungen,
4. die Auflösung der Gesellschaft und die Bestellung der Läquidatoren.
Der jährlich innerhalb der letzten vier Monate des Kalenderjahres stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung sind vorbehalten: .
l.dieBefchlußfqss-IngüberdenvondemBokstaabenndAssichtsratezuetstattendeanher
bericht, die Genehmigung der Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung für das abgelaufene
Geschäftsjahr, die Beschlußfossung über die Entlostung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
2. die Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinnes,
3. die Neuwahlen zum Aussichtsrat. .
Außerordentliche Hauptversammlungen können jederzeit berufen werden; sie müssen berufen werden
und zwar auf Verlangen innerhalb längstens vier Wochen:
1. wenn die Aufsichtsbehörde es verlangt,
2. wenn Mitglieder, welche nachweislich mindestens 5 v. H. des Gesellschaftskapitals besitzen oder
vertreten, es unter Einreichung eines formulierten Antrages verlangen.
In letzterem Falle beschließt die Hauptversammlung darüber, ob die entstandenen Kosten von der
Gesellschaft getragen werden sollen.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der angegebenen Stimmen
befaßt, insowelt sich nicht aus den Satzungen etwas anderes ergibt.
u den Beschlüssen über Satungsänderungen oder über die Auflösung der Gesellschaft ist
erforderlich, doß in der Versammlung mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist und wenigstens
*s Drittel der abgegebenen Stimmen für den Antrag sind. Falls in der Versammlung nicht die Halfte
6e6 Grundkapitals vertreten ist, wird eine zweite Hauptversammunng einberusen, welche in jedem Falle
eschlußfähig ist. Bei der Einberufung der zweiten Versammlung ist hierauf hinzuweisen.
Bei Beschlüssen über Anderung dersenigen Bestimmungen der Satzungen, welche das gegenseitige
Verhaltnis der Stammbeteiligten und Vorzugsbeteiligten regeln, ist ein übereinstimmender Beschluß von
F( 3wei Dritieln der von den Stamm= wie den Vorzugsbetelligten getrennt abzugebenden Stimmen und
ie Beschlußfählgkeit der Versammlung an sich nach Maßgabe des vorigen Absatzes erforderlic.
Bel Gleichheit der Stimmen gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft ernennt die Hauptversammlung die Liquldatoren.
Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die ihr aus der Gründung oder aus der Geschäfesführung
rstandes und Aufsichtsrates haftenden Personen müssen geltend gemacht werden, wenn es in der
auptwersammlung mit einfacher Stimmenmehrheit oder mit einer Minderheit der Anteile, welche den
zehnten Tell des Grundkapttals erreicht, verlangt wird. v «
di Zur Führung des Rechtsstreits kann die Hauptversammlung besondere Vertreter wählen. Ist
e Geltendmachung des Anspruches von der Minderheit verlangt, so können die von dieser bezeichneten
ersonen durch die Aufsichtsbehörde zur Führung des Rechtsstreites bestellt werden.
Die Vorschristen der §§ 269 und 270 des Handelsgesenbuches finden entsprechende Anwendung.
G Ergibt sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz. daß die Hälfte des
dlebita 3 verloren ist, so ist unverzũglich eine Hauptversammlung zu berufen und dieser davon Anzeige
en.
und Glaubt der Vorstand, daß die Voraussetzung der vorstehenden Bestimmung vorliegt, so hat er
erzüglich die Berufung einer Aufsichtsratssitzung zu beantragen.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Mai bis 30. April.
nebft Die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind vom Vorstande aufzuftellen und
en einem Berichte über den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft nach Prüfung und
Ees ehmigung durch den Aufsichtsrat mindestens vierzehn Tage lang vor der Hauptversammlung in den
Aästsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Mütglieder auszulegen.
jebo Die Höhe der Abschreibungen und Rücklagen wird von dem Aufsichtsrat festgestellt, unterliegt
ch der Genehmigung der Hauptversammlung. ·
der de Der nach Abzug der Abschreibungen und Rücklagen verblelbende Relngewinn wird, unbeschadet
soiat an orstonde oder den Angestellten der Gesellschaft vertragsmäßig zustehenden Gewinnantelle, wie
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