Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

tikel unter gewissen Bedingungen bedeutend gestelgert 
und das augerblicklich schwer daniederliegende Ge- 
schäft wieder gehoben werden kann, doch die Zucker- 
industrie ist unbedingt auf asiatische Arbeiter ange- 
wiesen. Werden dieselben durch zu scharfe Auslegung 
der Einwanderungsgesetze oder durch sonstige Maß- 
nahmen der in Frage kommenden Regierungen an 
der Einwanderung verhindert, dann ist eine ernste 
Schädigung dieser Industrie gewiß und das Fort- 
bestehen derselben würde ernstlich in Frage gestellt 
werden. 
Ausfuhrzoll für Stranße und Straußeneier in 
Cransvaal. 
Durch ein unter dem 8. September 1905 für 
Transvaal erlassenes Jagdschongesetz (Nr. 6/1905) 
ist auf die Ausfuhr von Straußen und Straußen- 
eiern ein Zoll von 100 bzw. 5 Pfd. Sterl. für das 
Stück gelegt. Dieser Zoll wird nicht erhoben bei 
der Ausfuhr nach einer anderen Kolonie oder einem 
anderen Territorium Südafrikas, wo für diese Artikel 
ein mindestens gleich boher Ausfubrzoll besteht. 
(The Transvanl Government Gazette.) 
Verbot der Ausfuhr von nühben und Färsen aus 
Madagastar. 
Eine Verordnung der französischen Reglierung 
vom 29. Dezember 1905 lautet: 
Artikel 1. Das Verbot der Ausfuhr von Kühen 
und Färsen aus der Kolonie Madagaskar nebst Zu- 
behörgebieten wird bis zum 31. Dezember 1906 
unter nachfolgender Einschränkung verlängert: 
Jeder Ausführer von Ochsen kann gleichzeitig 
eine dem 20. Teil der ausgeführten Stückzahl Ochsen 
entsprechende Anzahl Kühe und Fürsen ausführen; 
diese Vergünstigung darf jedoch nicht von einem 
Ausfuhrposten auf einen anderen übertragen werden. 
Artikel 2. Bis zum 31. Dezember 1906 wird 
auf genannte Rinderarten ein Ausfuhrzoll von 
2,50 Franken für das Stück erhoben. 
Artikel 3 usw. (D. Hand.-Arch. Februarheft 1906.) 
  
Einfubrzölle für Fleisch und Ichlachtvieh in der 
Oranjesluß-Rolonie. # 
(he Board of Trade Journal Nr. 471 S. 442.) 
In der Oranjefluß-Kolonle find bei der Einfuhr 
von frischem, gekühltem und gefrorenem Fleisch sowie 
von Schlachtvieh in gleicher Weise wie in Natal?) 
die im Zolltarif für den Südafrikanischen Zollverein 
dafür festgesetzten Zölle zu entrichten, deren Erhebung 
auf Grund des Artikels XIII bes Zollvereinigungs- 
vertrages zwischen den britischen Kolonten in Süd- 
afrlka einstweilen ausgesetzt war. 
— 
*) Val. Deutsches Kolonialblatt 1905, S. 586. 
169 
  
Solltarif für Norôwest--Mhobeffa (Sarotseland). 
(Ebenda Nr. 474 S. 595.) 
Nachdem Nordwest-Rhodesia (Barotseland) dem 
Süüdafrikanischen Zollverein beigetreten, ist durch eine 
in der Cfficial Gazette of the High Commissioner 
for South Africa vom 24. November 1905 ver- 
öffentlichte Proklamation Nr. 17 vom Jahre 1905 
in diesem Territorium vom 1. Dezember 1905 ab 
der Zolltarif des Südafrikanischen Zollvereins in 
Wirksamkeit gesetzt. 
Elnstweilige Aufhebung gewisser Sölle in Kordwest= 
Rhodesia (Sarotseland). 
(Ebenda.) 
Laut Bekanntmachung des Oberkommissars vom 
20. November 1905 (Nr. 110/1905) sind die Zölle 
auf frisches, gekühltes und gefrorenes Fleisch sowie 
auf Schlachtvieh einstweilen und dle Zölle auf fol- 
gende Waren für einen Zeitraum von zwel Jahren 
vom 1. Dezember 1905 ab aufgehoben: 
Getreide und Hülsenfrüchte, einschließlich Mehl 
und gequetschte usw. Körner; 
Sprengstoffe; 
Butter, Butterine, Margarine, Ghee und andere 
Ersatzstoffe für Butter; 
Lichte; 
Käse; 
Zichorie und Ersatzstoffe für Kaffee und Zichorie; 
affee; 
Eingedickte, eingedampfte oder haltbar gemachte 
Milch oder dgl. Rahm; 
Fische; 
Früchte, getrocknet; 
Wellblech, galvanisiert; « 
gleü außerflüchtigenodetwohlrlecheudenz 
eisch; 
Zwiebeln, Pickles, Rels, Zucker, Tee; » 
Gemüse, gepreßt oder auf andere Weise haltbar 
gemacht; 
Holz, unbearbeitet, einschließlich der gehobelten, 
mit Nuten oder Federn versehenen einfachen, 
nicht weiter zugeschnittenen Bretter. 
  
Bestimmungen für die Durchfuhr und Wiederausfuhr 
von Waren in Britisch-Ostafrika. , 
(The Oflicial Gazette of the East Africa and Uganda 
Protectorates Nr. 146 vom 1. Dez. 1905.) 
Eine Verordnung vom 25. November 1905 
(Nr. 12/1905) bestimmt folgendes: 
2. (1.) Alle Waren, die zur See zum Zwecke 
der Weiterbeförderung mit der Uganda-Eisenbahn 
eingeführt und zur Durchfuhr durch das Schutzgebiet 
angemeldet werden, sind über das Zollamt in Kilin- 
dini zu lelten. .«" 
(2.) Werden derartige Waren im Hafen von
	        
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