tikel unter gewissen Bedingungen bedeutend gestelgert
und das augerblicklich schwer daniederliegende Ge-
schäft wieder gehoben werden kann, doch die Zucker-
industrie ist unbedingt auf asiatische Arbeiter ange-
wiesen. Werden dieselben durch zu scharfe Auslegung
der Einwanderungsgesetze oder durch sonstige Maß-
nahmen der in Frage kommenden Regierungen an
der Einwanderung verhindert, dann ist eine ernste
Schädigung dieser Industrie gewiß und das Fort-
bestehen derselben würde ernstlich in Frage gestellt
werden.
Ausfuhrzoll für Stranße und Straußeneier in
Cransvaal.
Durch ein unter dem 8. September 1905 für
Transvaal erlassenes Jagdschongesetz (Nr. 6/1905)
ist auf die Ausfuhr von Straußen und Straußen-
eiern ein Zoll von 100 bzw. 5 Pfd. Sterl. für das
Stück gelegt. Dieser Zoll wird nicht erhoben bei
der Ausfuhr nach einer anderen Kolonie oder einem
anderen Territorium Südafrikas, wo für diese Artikel
ein mindestens gleich boher Ausfubrzoll besteht.
(The Transvanl Government Gazette.)
Verbot der Ausfuhr von nühben und Färsen aus
Madagastar.
Eine Verordnung der französischen Reglierung
vom 29. Dezember 1905 lautet:
Artikel 1. Das Verbot der Ausfuhr von Kühen
und Färsen aus der Kolonie Madagaskar nebst Zu-
behörgebieten wird bis zum 31. Dezember 1906
unter nachfolgender Einschränkung verlängert:
Jeder Ausführer von Ochsen kann gleichzeitig
eine dem 20. Teil der ausgeführten Stückzahl Ochsen
entsprechende Anzahl Kühe und Fürsen ausführen;
diese Vergünstigung darf jedoch nicht von einem
Ausfuhrposten auf einen anderen übertragen werden.
Artikel 2. Bis zum 31. Dezember 1906 wird
auf genannte Rinderarten ein Ausfuhrzoll von
2,50 Franken für das Stück erhoben.
Artikel 3 usw. (D. Hand.-Arch. Februarheft 1906.)
Einfubrzölle für Fleisch und Ichlachtvieh in der
Oranjesluß-Rolonie. #
(he Board of Trade Journal Nr. 471 S. 442.)
In der Oranjefluß-Kolonle find bei der Einfuhr
von frischem, gekühltem und gefrorenem Fleisch sowie
von Schlachtvieh in gleicher Weise wie in Natal?)
die im Zolltarif für den Südafrikanischen Zollverein
dafür festgesetzten Zölle zu entrichten, deren Erhebung
auf Grund des Artikels XIII bes Zollvereinigungs-
vertrages zwischen den britischen Kolonten in Süd-
afrlka einstweilen ausgesetzt war.
—
*) Val. Deutsches Kolonialblatt 1905, S. 586.
169
Solltarif für Norôwest--Mhobeffa (Sarotseland).
(Ebenda Nr. 474 S. 595.)
Nachdem Nordwest-Rhodesia (Barotseland) dem
Süüdafrikanischen Zollverein beigetreten, ist durch eine
in der Cfficial Gazette of the High Commissioner
for South Africa vom 24. November 1905 ver-
öffentlichte Proklamation Nr. 17 vom Jahre 1905
in diesem Territorium vom 1. Dezember 1905 ab
der Zolltarif des Südafrikanischen Zollvereins in
Wirksamkeit gesetzt.
Elnstweilige Aufhebung gewisser Sölle in Kordwest=
Rhodesia (Sarotseland).
(Ebenda.)
Laut Bekanntmachung des Oberkommissars vom
20. November 1905 (Nr. 110/1905) sind die Zölle
auf frisches, gekühltes und gefrorenes Fleisch sowie
auf Schlachtvieh einstweilen und dle Zölle auf fol-
gende Waren für einen Zeitraum von zwel Jahren
vom 1. Dezember 1905 ab aufgehoben:
Getreide und Hülsenfrüchte, einschließlich Mehl
und gequetschte usw. Körner;
Sprengstoffe;
Butter, Butterine, Margarine, Ghee und andere
Ersatzstoffe für Butter;
Lichte;
Käse;
Zichorie und Ersatzstoffe für Kaffee und Zichorie;
affee;
Eingedickte, eingedampfte oder haltbar gemachte
Milch oder dgl. Rahm;
Fische;
Früchte, getrocknet;
Wellblech, galvanisiert; «
gleü außerflüchtigenodetwohlrlecheudenz
eisch;
Zwiebeln, Pickles, Rels, Zucker, Tee; »
Gemüse, gepreßt oder auf andere Weise haltbar
gemacht;
Holz, unbearbeitet, einschließlich der gehobelten,
mit Nuten oder Federn versehenen einfachen,
nicht weiter zugeschnittenen Bretter.
Bestimmungen für die Durchfuhr und Wiederausfuhr
von Waren in Britisch-Ostafrika. ,
(The Oflicial Gazette of the East Africa and Uganda
Protectorates Nr. 146 vom 1. Dez. 1905.)
Eine Verordnung vom 25. November 1905
(Nr. 12/1905) bestimmt folgendes:
2. (1.) Alle Waren, die zur See zum Zwecke
der Weiterbeförderung mit der Uganda-Eisenbahn
eingeführt und zur Durchfuhr durch das Schutzgebiet
angemeldet werden, sind über das Zollamt in Kilin-
dini zu lelten. .«"
(2.) Werden derartige Waren im Hafen von