Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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. Muster. 
Leichenpaß (für Leichenbeförderung auf dem Seewege). 
Die lberführung der nach Vorschrift eingesargten Leiche de. 19. 
uau- an (Todesursach))) verstorbenen fährigen 
(Vor= und Zuname, Stand des Verstorbenen, bei Kindern Stand der Eltern) von. .,......... :....,« 
Usch..,.............·..... auf dem Seewege wird hierdurch genehmigt. 
... vdeheen 19. 
(Dienststempel.) (Unterschrift.) 
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend den öffentlichen 
Verkehr im deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiete. Vom 7. März 1906. 
Auf Grund des § 5 der Verfügung des Reichskonzlers, betreffend das Verordnungsrecht der 
Behörden usw., vom 27. September 1903 (Kol-Bl. Seite 509), in Verbindung mit den §8 20, 34 der 
Koiserlichen Verordnung, betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutz- 
vebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717), wird hierdurch verordnet, 
as folgt: .- 
§ 1. Durch öffentliche Bekanntmachung des Gouverneurs können bestimmte, ihrer Lage und ihren 
Grenzen nach näher bezeichnete Teile des Schutzgebiets, deren eingeborene Bevölkerung für die unbe- 
schränkte Aufnahme des öffentlichen Verkehrs nicht reif erscheint, als „gesperrtes Gebiet“ erklärt werden. 
Die Bekanntmachung kann bei dringender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ruhe vor- 
läufig von der örtlichen Verwaltungsbehörde hinsichtlich bestimmter Teile ihres Verwaltungsbezirks erlassen 
werden, ist jedoch zurückzuziehen, wenn nicht binnen drei Monaten ihre Bestätigung durch öffentliche Bekannt- 
machung des Gouverneurs erfolgt. 
In den von der Bekanntmachung betroffenen Landesteilen unterliegt der öffentliche Verkehr einer 
Beschränkung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften. 
2. Nichteingeborenen ist der Aufenthalt in dem gesperrten Gebiete nur nach persönlicher Ein- 
holung einer schriftlichen Erlaubnis der Verwaltungsbehörde des Bezirks, in welchem das gesperrte Gebiet 
belegen ist, gestattet. ç 
Hat die Verwaltungsbehörde ihren Sitz innerhalb der Grenzen des gesperrten Gebiets, so ist der 
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis vor dem Betreten der Landschaft auf schriftlichem Wege anzubringen, 
es sei denn, daß die Benutzung eines öffentlichen Wegs zum Sitze der Verwaltungsbehörde in der Bekannt- 
machung (§ 1) freigegeben ist. " 
§ 3. Bel Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis (8 2) sind seitens eines jeden 
Nichteingeborenen schriftlich oder zu Protokoll folgende Angaben zu machen: 
1. Namen, Stand oder Beruf, Staatsangehörigkeit, Alter und Wohnsitz; . 
2. Dauer des bisherigen Aufenthalts in Afrika und im deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiet, hin- 
sichtlich des letzteren getrennt nach den Landschaften, in welchen der Aufenthalt stattgefunden hat; 
3. Zweck und gewünschte Dauer des Aufenthalts in dem gesperrten Gebiet; 
4. Anzahl und Herkunft der zur Dienstleistung verpflichteten Eingeborenen, getrennt nach Trägern 
oder Tierwärtern, Arbeitern, persönlicher Dienerschaft und Schutzmannschaft einerseits sowie Handlungs- 
gehilfen anderseits; . . ". 
- 5.Anzahluud21rtdamitgefühttenseuewasseufowieällrtundMengedGSchießbedarfp, 
getrennt nach ihrer Bestimmung zum Gebrauche durch Nichteingeborene oder durch Eingeborene; 
6. Art und Menge mitgeführter Handelswaren. 
7. Etwaige weitere von der örtlichen Verwaltungsbehörde verlangte Angaben. 
Die Verwaltungsbehörde kann verlangen, daß ihr die Richtigkeit der Angaben, insbesondere auch 
hinfichtlich der persönlichen Verhültnisse jedes Nichteingeborenen, nachgewiesen wird. 
8 4. Die Erieilung der Erlaubnis (5 2) kann an die Bedingungen der Einhaltung gewisser 
Verkehrzwege, der Vermeidung bestimmter Ortlichkeiten und der Erfüllung besonderer Auflagen hinsichtlich 
des Verkehrs mit den eingeborenen Stämmen und ihren angestammten Oberen geknüpft werden. . 
Für die Erfüllung der Bedingungen kann die Bestellung einer Sicherheit in Geld oder sicheren 
ertpapieren mit der Maßgabe verlangt werden, daß die gestellte Sicherheit, wenn die Nichterfüllung einer 
Bedingung amtlich festgestellt wird, ohne weiteres an den Landesfiskus verfällt und daß die Rückzahlung 
der nicht in Anspruch genommenen Sicherheit srühestens nach drei Monaten seit dem Verlassen der unsicheren 
Landschaft verlangt werden kann. . . 
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