Der nach Abzug der Unkoslen verblelbende Rein-
gewinn aus der Bemwirtschaftung eines Farmblocks
wird nach Ablauf des Lehrjahrs unter die auf dem-
selben tätigen Anfiedler zu gleichen Teilen verteilt,
sofern sie sich zur dauernden Niederlassung verstanden
und ein Übereinkommen wegen Übernahme der er-
wähnten Bedarfsgegenstände von der Gesellschaft ge-
schlossen haben. Für die nicht übernommenen Gegen-
stände der letztgenannten Art bringt die Gesellschaft
15 % des Werts derselben zu den Wirtschaftsunkosten
in Zuschlag. Um diesen Zuschlag vermindert sich
der zur Vertellung kommende Gewinn. Als Sicherheit
für die dem Siedler während des Lehrjahres ob-
liegenden Verpflichtungen hat er bei Abschluß des
Vertrages mit der Gesellschaft die Summe von 25 8.
zu hinterlegen. Ist er am Schluße der Lehrzeit
all seinen Verpflichtungen gegen die Gesellschaft nach-
gekommen, so erhält er diesen Betrag — aber ohne
Zinsvergütung — zurückerstattet. Das gleichfalls
bei Abschluß des Vertrages hinterlegte Betriebskapltal
von 500 &H wird dem Siedler nach Ablauf des
Lehrjahres, falls seine Enklassung vorher erfolgt ist,
bei seinem Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis
nebst Zinsen wieder ausgehändigt.
Auf ähnlicher Basis wie der vorbeschriebenen hat
auch die Transvaalregierung einen Siedlungsversuch
elngeleitet. Sie verfolgt dabei allerdings in erster
Linie den Zweck der Förderung des Tabakbaues.
Auf einem 11.000 Acres (4 400 ha) großen
Areal, 112 kE von der Bahnstation Pietersburg
entfernt, hat sie eine Muster= und Lehrfarm für
tropische Kulturen eingerichtet. Sie giebt dort jungen
Leuten aus England Gelegenheit, sich in tropischer
Landwirtschaft, insbesondere in der Tabakkultur unter
sachverständiger Führung auszubilden. Die Unter-
weisung erstreckt sich auf allgemeine Farmwirtscha
f
Tabak-, Obst--, Mals= und sonstige tropische Kulturen,
handwerk. Für die Unterbringung der Leute ist mit
dem den Engländern eigenen Komfort gesorgt worden.
Immer zwelen steht ein cottage zur Verfügung.
Meßräume, Bibliothek usw. dienen der Allgemeinheit.
Es ist vorerst mit der Aufnahme von zwanzig Zög-
lingen pro Jahr gerechnet worden. Die Dauer des
am 1. Juli jeden Jahres beginnenden Kursus be-
trägt ein Jahr. Für diesen Zeitraum sind an
Unterkunfts= und Verpflegungskosten 608 zu ent-
richten. Die Unterwelsung erfolgt unentgeltlich.
Diejenigen Zöglinge des „Tzaneen Government
Estate“ — so heißt die Lehrfarm — die ihre Lehr-
zeit befriedigend abgeschlossen und sich als geeignete
Siedler erwiesen haben, erhalten auf ihren Antrag
innerhalb des Farmgebiets oder in dem unmittelbar
daran grenzenden Kronland zu den von der Trans-
vaalregierung erlassenen allgemeinen Bestimmungen
k#über die Abtretung von Regierungsland Heimstätten
von je 100 Acres. Hierbei wird jedoch der Nach-
weis verlangt, daß der Ansiedler über ein bares
Mindestkapital von 500 verfügt.
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Die Regierung hat auf der Farm alle zur Auf-
bereltung des Rohtabaks und zur Zigarrenfabrikation
erforderlichen Vorrichtungen aufgestellt. Dort finden
die von ihr ausgebildeten Ansiedler eine ständige
Abnahmestelle für den Rohtabak. Regierungsseitig
wird angenrebt, die von ihr z. Zt. selbst bewirt-
schafteten Tabaksaufbereltungsanlagen nach und nach
von den Siedlern auf genossenschaftlicher Grundlage
betreiben zu lassen.
Wertfestsetzung für einige Ausfuhrartikel in Britlsch-
Sentralafrika.
Laut Bekanntmachung in der „British Central
Africa Gazette“ vom 31. Januar d. Is. sind zum
Zwecke der Verzollung bei der Ausfuhr die folgenden,
vom 1. Aprll 1906 ab gültigen Werte festgesetzt
worden:
Strophantus Pfund 2 Schill. 6 Pre.
Zinn in Barren# Tonne 100 Pffd. Sterl.
Kupfer in Barren - 5 -
Kupfererz, bearbeitet - 25 -
desgl., nicht bearbeitet - 10 -
(The Board of Trade Journal.)
Sollerleichterungen für destillierte und alkoholische Slüssig-
keiten im britischen Schutzgebiet in Sentralafrika.
Laut elner in der „Britich Central Africa
Gazette“ vom 31. Januar d. Is. verböffentlichten
Verordnung (Nr. 1/1906) ist der Commissioner
ermächtigt, durch Bekanntmachung in der „Gazette“
destillierte oder alkoholische Flüssigkeiten ganz
oder teilweise von dem durch die 2
vom Jahre 1905 festgesetzten *— von
15 Schill. für 1 Gallon von Normalstärke") zu
befreien. Für so vom Einfuhrzoll befreite Getränke
ist keine Einfuhrerlaubnis erforderlich, und sie können
demgemäß an Eingeborene verkauft werden.
Auf Grund der vorstehenden Verordnung
Nr. 1/1906 sind laut Bekanntmachung vom
81. Januar d. Is. alle Parfürmerien, in denen
bestillierte oder alkoholische Flüssigkeiten enthalten
sind, von dem durch die Liquor (Amending)
Ordinance 1905 vorgeschriebenen Zoll“) aus-
genommen und gleichzeitig mit einem Einfuhrzoll
von 10 vH. des Werts belegt worden.
Ferner ist laut einer weiteren Bekanntmachung
vom gleichen Tage für den Verkauf von alkoholischen
Getränken im Schußgebiet an Stelle der durch die
Liquor Orbinance 1904 vorgeschriebenen“.) eine
jährliche Lizenzgebühr von 3 Pfd. Sterl festgesetzt.
(Nachrichten für Handel und Industrie Nr. 44.)
*) Bgl. Nr. 20 des. Deutschen Kolonialblattes
vom rs 1906, S. 610. isch
Nr. 7 bes Beutjchen Rolonialblaties vomn
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