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8 2. Das Privateigentum auf der Halbinsel Boͤna Beri it vom Mungo Krier bis Bonama=
tumba 2 Kilometer landeinwärts alsbald zu enteignen; für dieses Geblet ist ein Bebauungsplan festzustellen.
. Die im Verkehrsbezirk der zu erbauenden Eisenbahn tätigen Landgesellschaften und Plantagen-
besitzer sind, soweit sie besondere Interessen am Bahnbau haben, zu einer entsprechenden. Lelstung zugunsten
des Fiskus des Schutzgebietes Kamerun heranzuziehen.
§ 4. Der Relchskanzler ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Donaueschingen, den 4. Mai 1906.
(L. S.) Wilhelm I. R.
Graf v. Posadowsky.
Bau= und Betriebskonzession für die K Eis hugesellschaft.
Nachdem die zur Gründung einer Kolonialgesellschaft unter der —m
Kamerun-Eisenbahngefellschaft
gebildete Vereinigung beantragt hat, dieser Gesellschaft die Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisen-
bahn von Duala nach dem Manengubagebirge im Schutzgebiete Kamerun zu verleihen, wird diese Kon-
zession auf 90 Jahre vom Tage der Bestätigung des Gesellschaftsvertrags durch den Reichskanzler unter
den nachstehenden Bedingungen ertellt:
Konzessionsträger.
8 . Der Bau und Betrieb erfolgt für Rechnung einer von der Verelnigung auf Grund des
belligenbe Gesellschaftsvertrags innerhalb einer Frist von einem- Jahre vom Tage der Erteilung dieser
Konzession zu bildenden Kolonialgesellschaft mit dem Sitze in Berlin.
2 ahl des Vorstandes, sofern dieser nur aus elner Person besteht. oder, sofern er aus-
mehreren. Persomn besteht, des Vorsitzenden des Vorstandes und die Wahl des obersten Betriebsleiters im
Schubgebiete selbst bedarf der Beftätigung des Reichskanzlers.
Bau.
) 3. Für den Bau der Eisenbahn gelten folgende Bedingungen:
Die Spurweite soll mindestens 1 Meter betragen; die Bahn kann eingleisig gebaut werden,
jedoch ist der Grunderwerb für ein Doppelgleis vorzusehen.
Für den Bau der Bahn ist bel gleichen Preisen deutsches Material zu verwenden.
Die Anse auf Grund deren die Ausführung erfolgen soll, bedürfen der Bestätigung des
Reichskanzlers.
Die Pläne für die Eisenbahnanlagen sind dem Kaiserlichen Gouverneur zur landespolizeilichen
Genehmigung vorzulegen.
Abweichungen von der genehmigten Linie, sofern sie eine Abkürzung oder Verlängerung der
gesamten Strecke um mehr als 10 Kilometer, gleichviel nach welcher Richtung, oder eine Ver-
* des Anfangs= oder Endpunkts bedingen, bedürfen der Genehmigung des Reichs-
anzlers.
2n Vollendung. und Inbettiebnahme der Bahn muß innerhalb einer Frift von 4 Jahren,
vom Tage der Bestätigung des Gelellchosftspertrags erfolgen; der Reichskanzler wird diese
Frist entsprechend verlängern, wenn der Bau durch unvorhergesehene Hindernisse ohne Ver-
schulden der Gesellschaft eine Verzögerung erleiden sollte.
Der Bau der Eisenbahn kann im Wege eines schriftlichen Vertrags an eine deutsche Eisenbahn=
baufirma übertragen werden; ein solcher Vertrag unterliegt der Genehmigung des Reichstanzlers.
Betrieb.
1 4. Für den Betrieb der Eisenbahn gelten folgende Bestimmungen
Die Eröffnung des Betriebs auf einer Strecke ist vorher dem — Gouverneur an-
eigen.
2. t Bahn ist mit Betriebsmitteln in angemessener Zahl so auszurüsten, wie es das Verkehrs-
bedürfnis erheischt.
3. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Eisenbahn dauernd ordnungsmäßig zu betreiben und zu
diesem Behufe die Bahnanlagen, einschließlich der zu errichtenden Telegraphenanlagen, und die
Betriebsmittel in solchem Zustande zu erhalten, daß der Betrieb mit Sicherheit und auf die
der Bestimmung des Unternehmens entsprechende Weise erfolgen kann. Sie kann hierzu von
dem Reichskanzler angehalten werden, jedoch sollen strengere Vorschriften nicht erlassen werden
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