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Ergebniß einer neunjährigen Verwaltung durch das Cameralamt unter Mitwirkung
des Besoldungs-Inhabers in der Art ausgesetzt, daß diese Zehent-Rutßungen innerhalb
des gedachten Zeitraumes jährlich nach vorgängiger Aufnahme des angeblümten
Feldes im öffentlichen Aufstreiche verliehen werden, der Erlds nach Abzug der nöthigen
Unkosten dem Geistlichen durch das Cameralamt zugestellt und am Schlusse der.
Verwaltungszeit die der Pfarrei zu gewährende bleibende Geld-Entschädigung für die
vorläufig zu 170 fl. angeschlagenen Nubungen hiernach bemessen wird.