Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Ergebniß  einer  neunjährigen  Verwaltung  durch  das  Cameralamt  unter  Mitwirkung
des  Besoldungs-Inhabers  in  der  Art  ausgesetzt,  daß  diese  Zehent-Rutßungen  innerhalb
  des  gedachten  Zeitraumes  jährlich  nach  vorgängiger  Aufnahme  des  angeblümten
Feldes  im  öffentlichen  Aufstreiche  verliehen  werden,  der  Erlds  nach  Abzug  der  nöthigen
  Unkosten  dem  Geistlichen  durch  das  Cameralamt  zugestellt  und  am  Schlusse  der.
Verwaltungszeit  die  der  Pfarrei  zu  gewährende  bleibende  Geld-Entschädigung  für  die
vorläufig  zu  170  fl.  angeschlagenen  Nubungen  hiernach  bemessen  wird.