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Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend die Einfuhr von
Kriegsmaterial und den Handel mit solchem. Vom 23. Juni 1906.
1. Die Einfuhr von Kriegsmaterial und der Handel mit solchem ist bis auf weiteres in
demjenigen Teile des Schutzgebtetes verboten, der begrenzt wird im Westen durch die Meeresküste, im
Süden und Osten durch die Landesgrenze, im Norden durch folgende Linie:
Sanaga, von der Mündung bis zur Mündung des Mbam; Mbam, von der Mündung bis zum
Orte Ngombe, Linie Ngambe—Bunibo (nördlich Ngambe) — 6. Breitengrad von Bunibo bis östlich zur
Landesgrenze.
§ 2. Zwelfel über die Grenzen des Gebletes, für welches das Verbot gilt, entscheldet im Einzel-
falle die Lokalbehörde.
3. Die Bekanntmachung vom 10. September 1905 bleibt unberührt, insowelt sie nicht den
Bezirk Lomie und das Njong-Gebiet betrisst. "
Busa, den 23. Juni 1906.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung: Mueller.
Bekanntmachung des Gonverneurs von Kamernun vom 20. Februar 1906.
I. Die Einfuhr von Kriegsmaterial und der Handel mit solchem ist in den Bezirken Victoria und
Busa bis auf weiteres verboten.
II. Die Bekanntmachung vom 10. September 1905 bleibt unberührt.
Buöa, den 20. Februar 1906.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung: Mueller.
Bekanntmachung des Bezirksamts Lome (Landbezirk). Vom 31. Juli 1906.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß mit dem Tage der Veröffentlichung
dieser Bekanntmachung auf dem Handelsplatz Dekpo (Degbo) am Togosee
eine Palmkernprüfungsstelle
gemäß § 5 der Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend den Handel mit Palmkernen, vom
2. November 1904 errichtet ist.
Zur Ausführung der Prüfung ist Boevi Lawson amtlich bestellt.
Die Vorschriften und Strafbestimmungen der oben angezogenen Verordnung finden hinsichtlich des
Handels mit Palmkernen in Dekpo nunmehr Anwendung.
Lome, den 31. Juli 1906.
Kaiserliches Bezirksamt Lome (Landbezirk).
Verordnung des Gonverneurs von Togo, betreffend Aufhebung einer Quarantäne.
Vom 3. August 1906.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebletsgesetzes in Verbindung mit § 5 der Verfügung des
Reichskanzlers vom 27. September 1903 wird folgendes verordnet:
§* 1. Die Verordnung, betreffend Anordnung einer Qunrantäne, vom 21. April d. Is. (Amtsblatt
Sonderausgabe vom gleichen Tage) wird aufgehoben.
§ 2. Diese Verordnung tritt heute in Kraft.
"“ Lome, den 8. August 1906.
Der Kaiserliche Gouverneur.
I. V.: Hansen.