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Art. 17. Die Ansprüche der zum Betriebe des Bergbaues angenommenen, in einem Dienst= oder
Arbeitsverhältnis stehenden Personen, insbesondere der Bergleute und der Betriebsbeamten, auf Lohn und
andere Bezüge gewähren wegen der laufenden und der aus dem letzten Jahre rückständigen Beträge ein
Recht auf Befriedigung in der zweiten Klasse, usw. «- «-
«Art-ts.DemAntragaufswqagöversteigerungoderZwangsverwaltungisteineoberbergamtlich,
gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift der Verlelhungsurkunde des Bergwerls oder, wenn der
Antrag eine Kohlenabbau-Gerechtigkeit betrifft, eine in gleicher Art beglaubigte Abschrift des Aktes bei-
zusügen, durch den die Gerechtigkeit vom Eigentum an dem Grundstücke getrennt worden ist.
Art. 19. Die Beschlagnahme im Zwangsversteigerungsverfah umfaßt nicht die bereits ge-
wonnenen Mineralien. «-
'Art.20.«JsteinBergwektseigentumodereinunbeweglicherBekgwerksanteilzuversteigern,so
soll die Terminsbestimmung außer dem Grundbuchblatte den Namen des Bergwerks sowie die Mineralien,
auf die das Bergwerkseigentum verliehen ist, bezeichnen und im Falle der Verstelgerung eines Bergwerks-
antells auch die Zahl der Kuxe angeben, in welche das Bergwerk geteilt ist.
Außerdem soll die Terminsbestimmung eine Angabe der Feldesgröße, des Kreises, in welchem das
Feld liegt, und der dem Werke zunächst gelegenen Stadt enthalten. Diese Vorschrift findet auf Kohlen-
abbau-Gerechtigkeiten entsprechende Anwendung. —
.21.JstderWertdesGegenstandesdesVerfahrensfestzustellen,soerfolgtdieFestsiellung
durch das Gericht nach frelem Ermessen, nötigenfalls unter Zuziehung des zuständigen Revierbeamten.
Art. 22. Die Vorschriften der 88 172 bis 184 des Reichsgesetzes gelten mit den Anderungen,
die sich aus dem ersteu und zweiten Abschnitte dieses Gesetzes ergeben, auch für Bergwerkseigentum, unbe-
wegliche Bergwerksanteile und selbständige Gerechtigkeiten.
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Preußisches Zusführungsgesetz zur Grundbuchordnung. Vom 26. September 1899.
Art. 22. Die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften der Grundbuchordnung und dieses
Gesetzes finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auf Bergwerke, selbständige Kohlenabbau-Gercchtig-
keiten und andere selbständige Gerechtigkeiten entsprechende Anwendung.
Art. 23. Ist das Bergwerkseigentum durch Verleihung begründet oder durch Konsolidation,
Teilung von Grubenfeldern oder Austausch von Feldesteilen erworben, so hat das Oberbergamt das
Grundbuchamt unter Mitteilung einer beglaubigten Abschrist der Verleihungsurkunde oder einer Aus-
fertigung des bestätigten Konsolldatlons-, Teilungs= oder Austauschakts um die Bewirkung der erforderlichen
Eintragungen zu ersuchen.
Art. 24. Wird die Verleihungsurkunde geändert, so hat das Oberbergamt das Grundbuchamt
unter Mitteilung der Urkunde über die Anderung um die Eintragung der Anderung zu ersuchen.
Art. 25. Wird das Bergwerkseigentum oder die Verleihungsurkunde aufgehoben, so hat das
Oberbergamt das Grundbuchamt unter Mitteilung einer Ausfertigung des Aufhebungsbeschlusses um die
Schließung des über das Bergwerk geführten Grundbuchblattes zu ersuchen.
Bei Schlleßung sind die eingetragenen Belastungen von Amts wegen zu löschen.
Grundstücke, die dem Bergwerk als Bestandteil zugeschrieben sind, werden mit den darauf
haftenden Belastungen in das über die Grundstücke ihres Bezirkes geführte Grundbuch eingetragen.
Art. Soweit in den Fällen der Artikel 23 bis 25 Hypotheken, Grundschulden odek Renten-
schulden von den Eintragungen betroffen werden, finden die Vorschriften der §§ 42 bis 44 der Grund-
buchordnung keine Anwendung. Das Grundbuchamt hat den Besitzer des Hypotheken-, Grundschuld= oder
Rentenschuldbriefes zur Vorlegung anzuhalten, um nach den Vorschriften des § 62 Abs. 1, des § 69 und
des § 70 Abs. 1 der Grundbuchordnung zu verfahren.
Art. 28. Die für das Erbbaurecht geltenden Vorschriften des § 20 und des § 22 Abs. 2 der
Grundbuchordnung finden auf das Bergwerkseigentum, auf unbewegliche Bergwerksanteile und selbständige
Gerechtigkeiten entsprechende Anwendung.
verfügung des Reichskanlers zur Ausführung der laiserlichen verordnung, betr. die
Rechte an Grundstücken in den deutschen Schungebieten, vom 21. NUovember 1902
(Reichs-Gesetzbl. S. 285). Vom 30. November 1902.
Allgemeines Berggesetz für die preußischen Staaten. Vom 24. Juni 1865.
839 8. Kann der Schürfer sich mit dem Grundbesitzer über die Gestattung der Schürfarbelten
nicht gütlich eintgen, so entscheidet das Oberbergamt durch einen Beschluß darüber, ob und unter welchen
Bedingungen die Schürfarbeiten unternommen werden dürsen.