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§ 3. Die in den Artikeln 23 bis 25 des Preußischen Ausführungsgesetzes zur Grundbuchord-
nung vom 26. September 1899 bezeichneten Obliegenheiten des Oberbergamts sind von der Bergbehörde
für Deutsch-Ostafrika wahrzunehmen.
Diese Verfügung tritt gleichzeitig mit der Kaiserlichen Bergverordnung in Kraft.
Daressalam, den 27. Juli 1906.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung: Haber.
Ausführungsbesti gen für Deutsch-Ostafrika zu der Kaiserlichen Bergverord-
nung für die afrikanischen und Südseeschutzgebiete mit Ausnahme von Deutsch-
Südwestafrika vom 27. Februar 1906.
Allgemeine Vorschriften.
1. (Zu §9 der B. V.)
Die in der Kaiserlichen Bergverordnung oder in den dazu erlassenen Ausführungs= und Über-
gangsbestimmungen vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen werden im Amtlichen Anzeiger für
Deutsch-Ostafrika abgedruckt. Außerdem kann der Abdruck in einer im Schutzgebiet erscheinenden Zeitung
und nach Lage des Falls auch in anderen deutschen und ausländischen Zeitungen angeordnet werden.
Die Dauer der Anheftung an die Amtstafel beträgt einen Monat.
Vom Schürfen.
2. (Zu § 27 der B. V.)
Die Schürsfgebühr ist an die Kasse des Bezirksamts (Residentur, Militärstation), in dessen Bezirk
das Schürffeld liegt, zu entrichten.
Liegt das Schürffeld in mehreren Verwaltungsbezirken, so ist die Schürfgebühr an die Kasse des
Bezirksamts (Residentur, Militärstation) zu zohlen, in dessen Bezirk das, Schürfmerkmal (§ 24 der B. V.)
aufgerichtet worden ist.
Durch das Angebot der Zahlung bel der Bergbehörde bzw. bei der Hauptkasse des Gouverne-
ments wird die Frist des § 27 Absatz 2 der B. V. nur bei der erstmallgen Zahlung der Schürsfgebühr
gewahrt, wenn auch die Anzelige von der Belegung des Schürffeldes (§ 28 der B. V.) bei der Berg-
behörde erstattet wird.
3. (Zu §8 28, 29 der B. V.) «
Die Anzeige von der Belegung des Schürffeldes (§ 28 der B. V.) ist bei der Verwaltungs-
behörde (Bezirksamtmann, Resident, Militärstationschef) des Bezirks anzubringen, in welchem das Schürf-
feld liegt und, wenn das Schürffeld in mehreren Bezirken liegt, bei der Verwaltungsbehörde des Bezirks,
in welchem das Schürfmerkmal (§ 24 der B. V.) aufgerichtet worden ist.
Die Erstattung der Anzeige bei der Bergbehörde ist zulässig.
Jede nach den vorstehenden Bestimmungen für die Entgegennahme der Anzeige zuständige
Peibei- ist befugt, eine Nachfrist für die Vervollständigung der Anzeige (§ 28 Absatz 4 der B. V.)
zu setzen.
Die Länge der Nachfrist ist dem Schürfer nach den Vorschriften im § 29 der Allerhöchsten Ver-
ordnung, betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas
und der Südsee vom 14. Juli 1905 (Amtlicher Anzeiger Nr. 27 von 10905), bekannt zu geben.
4. (Zu § 34 der B. V.)
Die Bergbehörde hat das Schürfregister nach dem anliegenden Muster 5) zu führen.
Das Auphören der Schließung des Schürfseldes infolge Nichtzahlung der fälligen Schürfgebühr
(5 27 Absatz 2 der B. V.) wird von Amts wegen eingetragen.
le Löschungen erfolgen durch Unterstreichen der Eintragungen mit roter Tinte.
ö4 « (Zu 8 37 der B. V.)
Zuständig zur Entgegennahme des Antrags auf Umwandlung des Schürffeldes in ein Bergbau-
feld ist außer der Bergbehörde die Verwaltungsbehörde des Bezirks, bei welcher die Anzeige von der Be-
legung des Schürffeldes (§ 28 der B. V.) anzubringen war.
Deie Bergbehörde kann von dem Antragsteller die Einzahlung eines Kostenvorschufses zur Deckung
der bei dem Verfahren gemäß §§ 43, 44, 45 erwachsenden amtlichen Kosten verlangen.
*) Muster am Schluß.