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6. (Zu §§ 41, Abs. 3, 42, 43 der B. V.)
Die Vermessung und Vermarkung des in ein Bergbaufeld umzuwandelnden Schürffeldes hat
durch einen unter deutschem Rechte mit öffentlichem Glauben versehenen Markscheider oder Feldmesser
u geschehen.
zu gesch — Vermessung muß mindestens die in der Anlage zu § 2 Absatz 2 der Verfügung des Reichs-
kanzlers vom 30. November 1902 zur Ausführung der Allerhöchsten Verordnung betreffend die Rechte an
Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten vom 21. November 1902, oder in den an ihre Stelle tretenden
Vorschriften hinsichtlich der Grundstücksvermessung gestellten Forderungen erfüllen.
Die Bergbehörde kann in besonderen von ihr zu bezeichnenden Fällen ihre (kommissarische) Mit-
wirkung bei der Vermessung und Vermarkung verlangen.
7. (Zu § 43, 45 der B. V.)
Findet im Falle des § 43 der B. V. die Verhandlung über das Ergebnis der Vermessung und
Vermarkung außerhalb des Amtssitzes der Bergbehörde oder der anderweit von dem Gouverneur bezeich-
neten Behörde statt, oder werden im Falle des § 45 der B. V. aus Anlaß angemeldeter Widersprüche
gegen die Umwandlung des Schürffeldes in ein Bergbaufeld örtliche Ermittlungen der Behörden außerhalb
ihres Amtssitzes erforderlich, so hat der Schürfer außer der Schreibgebühr (8§ 3 der Verfügung des Aus-
wärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, vom 26. Juli 1906) einen Betrag, welcher den reglementsmäßigen
Reisekosten und Tagegeldern der beteiligten Beamten entspricht, zu erstatten.
Die Hinterlegung eines Kostenvorschusses kann verlangt werden.
8. (Zu § 58 der B. V.)
Die im § 58 der B. V. vorgeschriebenen Anzeigen sind an die Verwaltungsbehörde (Bezirks-
amtmann, Resident, Militärstationschef) des Bezirks zu erstatten, in welchem das Bergbaufeld liegt.
Liegt das Feld in mehreren Bezirken, so ist die Anzelge an die Verwaltungsbehörde des Bezirks
zu richten, in welchem sich der hauptsächliche Förderungspunkt befindet.
9. (Zu § 59 der B. V.)
Der Bergwerkseigentümer bzw. der im § 67 der B. V. bezeichnete Nutzungsberechtigte oder im
Falle des § 3 der B. V. ihr Vertreter hat der Verwaltungsbehörde (Bezirksamtmann, Resident, Militär-
stationschef) des Bezirks, in welchem das Bergwerk liegt, für jedes einzelne Bergbaufeld bis zum 1. Juni
und bis zum 1. Dezember jeden Jahres eine das mit dem 31. März und 30. September zu Ende ge-
gangene Halbjahr umfassende, von ihm selbst oder dem verantwortlichen Betriebsführer (5 60 der B. V.)
unterzeichnete Nachweisung einzureichen, aus welcher ersichtlich seln müssen:
1. Art, Beschaffenheit und Gewicht der Förderung;
Wert der Gewichtseinheit der Förderung auf dem Bergwerk, bei verschiedenen Sorten nach
letzteren getrennt;
Kosten der weiteren Verarbeitung der Gewichtseinheit der Förderung auf dem Bergwerk oder
anderweit;
Kosten des Transports der Gewichtseinhelt der Förderung nach dem Absatzpunkte;
Erlös für die verwertete Förderung am Absatzpunkte;
Anzahl der auf dem Bergwerke durchschnittlich täglich beschäftigten Arbeiter, getrennt nach Ein-
geborenen, anderen Farbigen und Nichteingeborenen;
Art der Löhnung der farbigen Arbeiter (Tagelohn oder Werklohn);
Höhe der einzelnen Lohnsätze und Gesamtbetrag der an Farbige gezahlten Löhne;
Art und Wert der den farbigen Arbeitern neben dem Lohn gewährten Unterkunft und Ver-
pflegung.
Liegt das Bergbaufeld in mehreren Bezirken, so ist die Anzeige hinsichtlich des ganzen Feldes
an die Verwaltungsbehörde zu richten, in deren Bezirk der Hauptförderungspunkt sich befindet.
Ist die Nachweisung bei der Verwaltungsbehörde bis zu den bezeichneten Zeitpunkten nicht oder
nicht vollständig eingegangen oder bestehen Zweifel hinsichtlich einzelner Angaben, so kann die Verwaltungs-
behörde oder die Bergbehörde die Vorlegung der nach § 59 der B. V. zu führenden Bücher an Amts-
stelle oder auf dem Bergwerke verlangen.
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10. (Zu § 62 der B. V.)
Der Betrag der Förderungsabgabe wird halbjährlich von der Bergbehörde festgesetzt.
11. (Zu § 63, 64 der B. V.)
Die Feldessteuer (§ 63 der B. V.) und die festgesetzte Förderungsabgabe (§ 64 der B. V.) sind
an die Kasse der örtlichen Verwaltungsbehörde zu zahlen, welcher die Nachweisung gemäß Ziffer 9 dieser
Ausführungsbestimmungen einzureichen war.