Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Im Falle der Verzichtleistung des Bergwerkseigentümers auf sein Bergwerkselgentum bleibt die 
Feldessteuer bis zum Ablauf des Monats zu entrichten, in welchem die Verzlchtleistung der Bergbehörde 
erklärt worden ist (§ 74 Abs. 1 der B. V.). 
12. (Zu § 82 der B. V.) 
Finden aus Anlaß der Feststellungen auf Grund des § 82 der B. V. örtliche Ermittlungen 
außerhalb des Amtssitzes der Behörden statt, so hat der Bergbautreibende neben der Schreibgebühr einen 
Betrag, entsprechend den Reisekosten und Tagegeldern der beteiligten Beamten, zu erstatten. 
Die Hinterlegung eines Kostenvorschusses kann verlangt werden. 
13. Von der Bergpolizei. 
Die polizeiliche Aufsicht über das Schürfen und den Bergbau wird in sämtlichen Verwaltungs- 
bezirken des Schutzgebiets bis auf weiteres den Vorstehern der örtlichen Verwaltungsbehörden (Bezirks- 
amtmann, Resident, Militärstationschef) übertragen. 
Die Zuständigkeit der Vorsteher der örtlichen Verwaltungsbehörden wird in denjenigen Teilen 
ihrer Verwaltungsbezirke ausgeschlossen, für welche die Wahrnehmung der Bergpolizel durch öffent- 
liche Bekanntmachung dem Vorsteher der Bergbehörde oder einem besonderen Bergpolizeibeamten über- 
tragen worden ist. » 
Übergangsbestimmungen. 
14. (Zu § 97 der B. V.) 
Mit Ablauf der durch einen Schürfschein erteilten Schürferlaubnis finden auf das auf Grund des 
durch den Schürfschein gewährten Rechts belegte Schürffeld die Vorschriften der Kaiserlichen Bergverord- 
nung vom 27. Februar 1906 ohne weiteres mit der Maßgabe Anwendung, daß von dem ersten Tage des 
auf den Ablauf des Schürfscheins folgenden Kalendermonats die Schürffeldgebühr von Monat zu Monat 
an die unter Ziffer 2 dieser Ausführungsbestimmungen bezeichnete Behörde zu zahlen ist. Das Schürffeld 
wird von Amts wegen in das gemäß Ziffer 4 dieser Ausführungsbestimmungen zu führende Schürfregister 
mit der Wirkung übertragen, daß das Schürffeld im Sinne des § 38 der B. V. als von dem ersten 
Tage des auf den Ablauf des Schürfscheins folgenden Monats als belegt gilt. Über die Übertragung 
wird dem Schürfer auf Antrag gebührenfrei eine Bescheinigung erteilt. 
Das in Gemäßheit der Vorschriften in der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Bergwesen in 
Deutsch-Ostafrika vom 9. Oktober 1898 begründete Bergwerkseigentum einschließlich der in Gemäßheit des 
§ 43 der gedachten Allerhöchsten Verordnung erworbenen Gerechtsame bleibt mit der Maßgabe erhalten, 
daß die ausschließliche Berechtigung des Bergwerkseigentümers sich ohne weiteres auf die in dem § 1 der 
Kaiserlichen Bergverordnung aufgezählten Mineralien bezieht. Das Bergwerk kann auf Antrag des Eigen- 
tümers gegen Vorlegung der in dem § 39 der vorgedachten Allerhöchsten Verordnung vom 9. Oktober 
1898 bezeichneten Vermessungsurkunde in das Berggrundbuch eingetragen werden, nachdem die ebenda vor- 
gesehene Veröffentlichung stattgefunden hat und entgegenstehende Rechte binnen der ebenda im § 40 fest- 
gesetzten Frist nicht angemeldet worden sind. 
Beabsichtigt der Elgentümer eines Bergbaufeldes, welches nicht in Gemäßheit der Vorschriften in 
den §§ 37 bis 41 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika vom 
9. Oktober 1898 vermessen und abgegrenzt ist, den Antrag auf Eintragung des Bergwerks in das Berg- 
grundbuch zu stellen, so ist die Durchführung des Verfahrens in Gemäßheit der Vorschriften in den 88 41, 
42 bis 49 der Kaiserlichen Bergverordnung erforderlich. 
4 Hinsichtlich der Verpflichtung des Bergwerkseigentümers zur Zahlung der Feldessteuer und der 
Förderungsabgaben finden die Vorschriften in den 8§ 63, 64 der Kaiserlichen Bergverordnung sowie in 
diesen Ausführungsbestimmungen ohne weiteres Anwendung. 
Schlußbestimmungen. 
15. (Zu § 98 der B. V.) 
» Der Zeitpunkt, an welchem die Kaiserliche Bergverordnung für das Schutzgebiet Deutsch-Ostafrika 
in Kraft tritt, wird auf den 1. Oktober 1906 festgesetzt. 
Mit der Kalserlichen Bergverordnung treten die gegenwärtigen Ausführungsbestimmungen in 
Kraft. Gleichzeitig werden die zu der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch- 
Ostafrika vom 9. Oktober 1898 ergangenen Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen des Gouvernements, 
insbesondere die Ausführungsbestimmungen vom 7. Februar 1903 und die Bekanntmachung vom 13. De- 
zember 1905, außer Kraft geseht. 
Daressalam, den 27. Juli 1906. 
Der Kalserliche Gouverneur. 
In Vertretung: Haber.
	        
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