Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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*) Mufter zu lfd. Nr. 4 der Ausführnugsbeftimmungen. 
1 2 3 4 5 6 7 
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Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betreffend Beförderung von 
Geldsendungen auf den Bahnen Togos und über die Landungsbrücke in Lome. 
Vom 17. Juli 1906. 
In Ergänzung der §§ 8 und 18 des Landungsbrücken= und Eisenbahntarifs in Togo tritt mit 
dem 1. August d. Is. folgende Tarifbestimmung in Kraft: 
Geldsendungen, welche mit der Eisenbahn befördert werden sollen, dürfen nur in versiegelten 
Paketen oder in versiegelten Säcken und Kisten aufgeliefert werden. Die Beförderung findet nur in 
besonderen Wagen, in welche andere Güter nicht verladen werden dürfen, mit den dafür von der Eisenbahn 
zu bestimmenden Zügen statt. » 
Für jeden Wagen muß vom Absender zur Überwachung ein Beglelter gestellt werden, welchem 
die Befugnis eingeräumt wird, in dem Wagen, in welchem die Sendung verladen ist, unentgeltlich zu 
fahren, auch den Wagen selbst unter Verschluß zu halten. Die übrigen, etwa in diesem Wagen Platz 
nehmenden Begleiter haben Fahrkarten der niedrigsten im Zuge befindlichen Wagenklasse zu lösen. Wenn 
die Begleiter ihren Platz in einem Personenwagen nehmen, haben sie das tarifmäßige Fahrgeld zu entrichten. 
Das Ein= und Ausladen geschieht durch den Absender und Empfänger. 
Bei solchen Geldsendungen, welche ohne Begleitung befördert werden, haftet die Eisenbahn- 
verwaltung für Verlust nicht. 
Die Fracht für die Beförderung von Geld beträgt für alle Entfernungen 0,1 Prozent des Wertes, 
mindestens ist jedoch zu entrichten die Fracht für 5000 kg nach dem Landungsbrückentarif bzw. nach der 
Wagenladungsklasse I des Binnentarifs. 
Geldsendungen, die zwischen Lome und einem auf der Reede von Lome liegenden Schiff zu 
befördern sind, müssen in versiegelten Paketen oder in versiegelten Säcken und Kisten aufgeliefert werden, 
außerdem für die Beförderung zwischen der Landungsbrücke und dem Schiff in feste Fässer verpackt sein, 
die schwimmfähig sind.
	        
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