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Ausführungsbestimmungen zur südwestafrikanischen Schulpflichtverordnung
vom 20. Oktober 1906.
1. Die Aufnahme in die Regierungsschulen findet am Beginn des Kalenderjahres statt. Auf-
nahmen zu einem anderen Zeitpunkte können nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Anhörung
des Schulleiters erfolgen.
. Das Bezirlsamt hat dem Schulleiter rechtzeitig ein Verzeichnis der aufnahmepflichtigen Kinder
zu übersenden.
Kinder, welche außerhalb der Reglerungsschule unterrichtet werden, sollen tunlichst mindestens
jährlich einmal durch Beauftragte des Gouvernements daraufhin geprüft werden, ob sie einen ordnungs-
mäßigen und genügenden Unterricht erhalten. Revisionen von Privatschulen können ohne vorherige An-
kündigung vorgenommen werden.
3. Vorübergehende Befreiungen vom Schulbesuche können auf Antrag der Eltern der Kinder
oder deren Vertreter aus berechtigten Gründen durch den Schulleiter auf die Dauer von einer Woche, im
übrigen durch die Aufsichtsbehörde erfolgen. Letztere hat dem Gouvernement Mitteilung zu machen, falls
die Befreiung vier Wochen übersteigt.
4. Wird ein Kind durch Krankheit oder andere rechtfertigende Gründe am Schulbesuche vorüber-
gehend Schindert, so ist hierüber ein schriftlicher Ausweis baldtunlichst dem Schulleiter einzureichen.
5. Sowohl von den Leitern der Regierungs= wie der Privatschulen sind Listen über Versäumnisse
der Schüler zu führen.
Einen Auszug, welcher die unentschuldigten Versäumnisse enthält, ist monatlich dem Bezirksamte
einzureichen. Letzteres teilt dem Schullelter vierteljährlich die etwaigen Bestrafungen wegen Verletzung der
Schulpflicht mit.
Bei mehrtägigem unentschuldigten Ausbleiben hat der Schulleiter das Bezirksamt behufs Zu-
führung des säumigen Kindes in die Schule in Kenntnis zu setzen.
Windhuk, den 20. Oktober 1906.
Der Kaiserliche Gouverneur.
v. Lindequist.
Personalien.
Zum außeramtlichen Mitgliede des Gouvernementsrats in Apia ist an Stelle des
Herrn Riedel dessen Nachfolger in der Leitung der Hauptagentur der Deutschen Handels= und Plantagen-
Gesellschaft, Herr Karl Hanssen, berufen worden.
Seine Mojestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Kalserlichen
Bezirksamtmann Maxlmilian v. Rode-Diezelski den Roten Adler-Orden vierter Klasse zu verlelhen.
Haiserliche Schutgtruppen.
Schutztruppe für Südwestafrika.
A. K. O. vom 10. Dezember 1906.
Graf v. Uxkull-Gyllenband, Königlich Württembergischer Leutnant im Dragoner-Regiment Königin
Olga (1. Württembergischen) Nr. 25, nach erfolgtem Ausscheiden aus dem XIII. (Königlich Württem-
bergischen) Armeekorps als Leutaant mit Patent vom 27. Januar 1903 F.3 f. in der Schutz=
truppe angestellt.
Verfügung des Reichskanzlers (Oberkommando der Schutztruppen) vom 16. November 1906.
Rohde, Proviantamtskontrolleur,
Kienow (Emil) und Berner, Proviantomtsassistenten, — mit dem 31. Oktober d. Is. behufs Wieder-
anstellung im Berelche der Königlich Preußischen Heeresverwaltung aus der Schutztruppe aus-
geschieden, und zwar:
Rohde in einer etatmäßigen Assistentenstelle beim Proviantamt in Coblenz,
Kienow in einer etatmäßigen Assistentenstelle beim Proviantamt in Potsdam und
Berner in elner elatmäßigen Assistentenstelle beim Proviantamt in Berlin.