Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

GV 999 20 
Vereinbarung mit der Siedelungsgesellschaft für Deutsch-Süd westafrika, betreffend 
Aufbebung ihrer HKonzessionsrechte. 
Vom 6. August 1907. 
Zwischen der Kaiserlichen Regierung und der Siedelungsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika 
ist unter dem 6. August d. Is. folgendes vereinbart worden: 
J. 
Die der Siedelungsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika erteilte Konzession vom 2. März 1896 
sowie die dazu getroffene Vereinbarung vom 19. April 1898 werden ihrem gesamten Inhalte nach 
außer Kraft gesetzt. 
II. 
An ihre Stelle treten folgende Abmachungen: 
Die Siedelungsgesellschaft verbleibt behufs Fortsetzung ihres landwirtschaftlichen Betriebes 
im Eigentum nachstehender, von ihr bisher schon in Nutzung genommener Farmen: 
a) Unverzagt und Hoffnung mit zusammen 5000 ha, 
b) Bellerode mit 10 000 ha 
c) Ompenbamewa mit 10 000 ha, 
d) Kaukurus mit 30 000 ha. 
2. Im Hinblick auf ihren, nach den Feststellungen der Hilfeleistungskommission ungedeckten 
Schaden von 145 371,50 Mark aus Verlusten infolge des Hereroausstandes erhält die Siedelungs- 
gesellschaft außer den sub II 1 bis d genannten Farmen aus Billigkeitsgründen innerhalb des 
bisherigen Konzessionsgebietes das unentgeltliche Eigentum an 100 000 ha Landes, welche sie zur 
Einrichtung und Entwicklung von Viehzuchtunternehmen und anderen wirtschaftlichen Unternehmungen 
im Anschluß an die oben unter II 12 bis d genannten, von ihr weiter zu betreibenden Farmen 
verwenden will. 
Diese 100 000 ha Land sind von der Gesellschaft binnen Jahresfrist in vier Blöcken von 
je 25 000 ha auszuwählen. Erfolgt die Wahl nicht binnen der genannten Frist, so werden ihr diese 
Blöcke vom Gonvernement nach freier Wahl zugeteilt. 
Die vorgenannten Grundstücke, wie auch die unter II 1 aà bis d aufgeführten Farmen sind 
— soweit es nicht schon geschehen ist — binnen einer vom Gonvernement zu bestimmenden Frist 
auf Kosten der Gesellschaft durch einen Regierungslandmesser zum Gouvernementstarif zu vermessen. 
Unverzüglich nach erfolgter Vermessung der einzelnen Grundstücke hat die Gesellschaft die 
Eintragung in das Grundbuch zu beantragen. 
3. Als Gegenleistung für die Aufgabe der Konzession und behufs Verwendung bei der 
Fortsetzung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe im Schutzgebiete erhält die Siedelungsgesellschaft die aus 
Grundstücksverkäufen innerhalb ihres früheren Konzessionsgebietes durch das Gouvernement verein- 
nahmten Kauferlöse so lange überwiesen, bis dadurch die Gesamtsumme von 200 000 Mark (Zwei- 
hunderttausend Mark) erreicht ist. 
4. Zur Übertragung des der Siedelungsgesellschaft unter II 1, 2 
Ausländer bedarf es der Zustimmung des Gonvernements. Dieses 
merk im Grundbuch sicherzustellen. 
5. Das Reichs-Kolonialamt genehmigt, daß die Siedelungsgesellschaft ihr Vermögen, wie 
es sich nach dem vorstehenden Vertrage gestaltet, in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach 
deutschem Recht einbringt und sich sodann auflöst. 
Egce nachtamtlicher Teised) 
gewährten Eigentums an 
Zustimmungsrecht ist durch Ver- 
  
Dersonal-Machrichten. und bestand am 25. August 1885 die Prüfung 
Rachruf. als Schiffer auf großer Fahrt. Er war dann 
Am 20. September d. Is. verschied in 
Bremen nach längerem Krankenlager der Kapi- 
tän a. D. 
Heinrich Böhmermann. 
Geboren am 9. Dezember 1855, widmete er sich 
nach Besuch der Schule dem Seemannsberufe 
bei verschiedenen Reedereien beschäftigt und ins- 
besondere in den Jahren 1890 bis 1894 zuerst 
als Stenermann und sodann als Kapitän im 
Schutzgebietsdienste der Neu-Guinea-Compagnie 
tätig. 
Anfang 1895 wurde er in den Dienst des 
Schutzgebiets Kamerun übernommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.