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5 9. (Zu § 28 der Kaiserlichen Verordnung.)
1. Ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Dienststelle, welche die polizeiliche
Strafverfügung erlassen hat, nicht fristgerecht gestellt, auch die in § 8 Nr. 4 dieser Bestimmungen
vorgesehene Bescheinigung nicht vorgelegt, so ist die Strafverfügung zu vollstrecken.
2. Wird gegen eine aktive Militärperson eine auf Geldstrafe oder Einziehung lautende
polizeiliche Strafverfügung vollstreckbar, so ist die Vollstreckung bei der zuständigen Militärbehörde
zu beantragen und dabei zu bemerken, wohin die Geldstrafe oder die eingezogene Sache abgeliefert
werden soll.
§5 10. (Zu § 29 der Kaiserlichen Verordnung.)
Als Anhalt für Abfassung einer Zustellungsurkunde kann der Vordruck XI in Anlage l dienen.
5 11. (Zu § 36 der Kaiserlichen Verordnung.)
1. Hinsichtlich der Befugnis zum Erlaß von Strafbescheiden wegen Zuwiderhandlungen
gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle bewendet es bei den
Vorschriften des § 12 Abs. 4, 5 der Verordnung, betreffend die Erhebung einer Gewerbesteuer, vom
22. Februar 1899 (L. G. I. S. 439), des § 56 der Zollverordnung vom 13. Juni 1903 (Beilage
zum Kol. Bl. vom 15. November 1903; II. Nachtrag zur L. G. S. 181) und der dazu ergangenen
Ausführungsbestimmungen sowie des § 9 der Verordnung, betreffend Erhebung einer Gebrauchs-
abgabe von Salz, vom 12. Mai 1904 (Kol. Bl. S. 431, III. Nachtrag zur L. G. S. 82).
2. Diese Ausführungsbestimmungen treten mit dem Zeitpunkte ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) der Runderlaß, betreffend die polizeilichen Befugnisse der Bezirksamtmänner gegenüber
Nichteingeborenen vom 15. Juni 1904 (III. Nachtrag zur L. G. S. 21),
b) die Abschnitte B, C des Runderlasses an die Militärstationen und Offizierposten,
betreffend deren polizeiliche Befugnisse vom 16. Juni 1904 (III. Nachtrag zur
I. G. S. 25).
Daressalam, den 15. Juni 1906.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung: Haber.
Anlage.
sp 1. In betreff der Auslegung, welche Wissenschaft und Praxis, insbesondere die Recht-
solechung des Oberverwaltungsgerichts, dem § 10 A. L. R. Teil II, Tit. 17 gegeben hat, ist
Pendes hervorzuheben:
Unter Anstalten sind Anordnungen, Vorkehrungen zu verstehen; sie müssen notwendig
sein, es soll nicht mehr als notwendig vorgekehrt werden. Der Begriff „Ruhe“ hat keine
andige Bedentung, insbesondere nicht die des Fernhaltens von Lärm, wird vielmehr durch die
e „Erhaltung der öffentlichen Sicherheit“ und „Erhaltung der öffentlichen Ordnung“ mitgedeckt.
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laher Göffentlicher Sicherheit“ ist das Fernsein von Gefahren für den Staat, sowie für die bürger-
zu Ue,besellschaft zu verstehen. „Offentliche Ordnung" bedeutet etwas Tatsächliches, den Gegensatz
zum ordnung, wie auch eiwas Rechtliches, die öffentliche Rechtsordnung. Die Polizei kann danach
gleichrichune des öffentlichen Rechtes, insbesondere des Strafrechtes und des Verwalmugsrechtes,
des ob dessen aufrechtzuerhaltende Norm zur Abwendung von Gefahren oder zur Förderung
dem hemeinen Wohles aufgestellt ist, einschreiten; nicht aber zum Schutze des Privatrechts, es sei
zu ver ah private Rechte durch eine strafbare Handlung bedroht sind oder der Bedrohte die Gefahr
meiden oder abzuwenden außerstande ist oder die Polizei durch besondere gesetzliche Vorschrift
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