W 1123 20
Das neue Schulgesetz für Transvaal.
Die Transvaal Government Gazette vom
26. August d. Is. veröffentlicht ein neues
Schulgesetz für Transvaal, das nach einem
Bericht des Kaiserlichen Konsulats in Johannes-
burg dort allgemein sehr günstig ausgenommen
worden ist und den ungeteilten Beifall des Par-
laments gefunden hat. Die Grundzüge des Ge-
setzes sind kurz: Obligatorischer Schulunterricht
für alle weißen Kinder der Kolonie, Erziehung
auf christlicher Grundlage ohne Anlehnung an
irgend eine Konfession. Unterricht bis zur dritten
Klasse in der Muttersprache des Kindes, von der
4. Klasse an in Englisch. Freier Unterricht in
den Volksschulen. Ausschluß der eingeborenen
Kinder vom Besuche der in dem Gesetze für
weiße Kinder vorgesehenen Regierungsschulen.
Das Gesetz ist zusammengesetzt aus 12 Ka-
piteln mit im ganzen 91 Paragraphen.
Die ersten beiden Kapitel geben einen Über—
blick über die Behörden, denen die Schulen in
Transvaal unterstellt werden, und bezeichnen
deren Wirkungskreis. Danach wird das gesamte
Unterrichtswesen von dem unter Leitung des
Director of Education stehenden Educational
Department überwacht. Daneben soll ein Coun-
cil of Education bestehen, dessen Funktionen ledig-
lich beratender Natur sind.
Kapitel 3 bis 5 geben die verschiedenen
Arten von öffentlichen Schulen an, für deren
Einrichtung und Erhaltung die Regierung Sorge
tragen will. Die Schulen werden im allgemeinen
eingeteilt in Primary Schools (das sind etwa
unsere Volksschulen), in Secundary Schools (das
sind Schulen, die zu höheren Berufen vorbereiten)
und in Schulen für Eingeborene. Als Fort-
setzung der Secundary Schools sollen Fort-
bildungsschulen oder -Klassen allgemeiner oder
besonderer Art, je nach Bedarf vom Minister
eingerichtet werden dürfen. Der Schulzwang soll
für jedes weiße Kind mit der Vollendung des
siebenten Lebensjahres beginnen und bis zur
Vollendung des vierzehnten Lebensjahres fort-
bestehen. Gewisse Ausnahmen sind zugelassen,
insbesondere auch für solche Kinder, welche mehr
als drei englische Meilen vom Schulort entfernt
wohnen. Eltern oder Prinzipale, die ihrer Pflicht,
die Kinder zum Schulbesuch anznhalten, nicht
nachkommen, werden mit Geld= und Freiheits-
strafen bedroht.
Kapitel 6 enthält nähere Bestimmungen über
die Unterrichtsfächer. Kenntnisse und Fortschritte
in der englischen Sprache sollen Bedingung der
Beförderung in höhere Klassen bei den öffent-
lichen Schulen sein. In diesen Schulen soll auch
für den Unterricht im Holländischen Vorsorge ge-
troffen werden, doch soll die Festsetzung des Be-
ginns des holländischen Unterrichts bei Kindern,
die es nicht als Muttersprache sprechen, dem
Direktor des Educational Department vorbehalten
bleiben. In ähnlicher Weise, wie für die hol-
ländischen, ist für diejenigen Kinder Vorsorge ge-
troffen, deren Muttersprache weder Englisch noch
Holländisch ist.
Nach Kapitel 7 beginnt jeder Schultag mit
Gebet und Lesen einer Bibelstelle, sodann folgt
in der ersten halben Stunde täglich Unterricht in
der Biblischen Geschichte, doch sind im Fall der
Anwesenheit von Kindern nichtchristlicher Eltern
Ausnahmen vorgesehen. Besondere Dogmen ein-
zelner Konfessionen usw. dürfen in den öffent-
lichen Schulen nicht gelehrt, auch darf der Unter-
richt in Biblischer Geschichte nur von den ordent-
lichen Lehrern der Schulen erteilt werden.
Kapitel 8 gibt besondere Ordnungsvorschriften
für Privatschulen und unterwirft sie bis zu
einem gewissen Grade dem Educational Depart-
ment. Bei letzterer Behörde sind alle Privat=
schulen anzumelden und zu registrieren, sie haben
periodisch über die angestellten Lehrer und den
Schulbesuch der Kinder eingehende Berichte zu
erstatten. Ferner unterliegen die Privatschulen
zeitweisen Visitationen des Direktors des Edu-
cational Department oder der von ihm beauf-
tragten Inspektoren und können bei vorhandenen
Mißständen von dem Direktor zu bestimmten
Maßnahmen hinsichtlich des Schulbetriebs ge-
zwungen, eventuell auch ganz geschlossen werden.
Für Ubertretungsfälle sind strenge Strafen vor-
gesehen.
Kapitel 9 sieht eine Mitwirkung der Be-
wohner eines jeden Schuldistrikts bei Uberwachung
der darin bestehenden Schulen vor. Zu diesem
Zwecke soll in jedem der 26 Schuldistrikte ein
sogenanuter Schoolboard errichtet werden, der
je nach der Bestimmung des Gouverneurs aus
6, 9 oder 12 Mitgliedern besteht. Von den
Mitgliedern soll ein Drittel vom Minister ernannt
werden, der Rest aber aus allgemeinen Wahlen
hervorgehen. Der Aufsicht der Schoolboards
sollen nur die öffentlichen Schulen und auch diese
nur insoweit unterstehen, als sie nicht vom Gesetz
selbst oder durch Verfügungen des Gouverneurs
ausgenommen sind.
Als besondere Obliegenheiten der School-
boards werden im Gesetz ihre Mitwirkung bei
der Ausstattung der Schulen sowie bei der Er-
haltung der Schulgebäude und Inventarien auf-
geführt. Auch wird ihnen die Rolle einer
Zwischeninstanz zwischen den Schulkomitees und
dem Educational Department bei Eingaben der
Schulen an letztere Behörde zugewiesen.
Die neben den Boards bestehenden, ihnen
gewissermaßen unterstellten Schulkomitees sind