Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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einem anderen deutschen Staat aus diesem Grunde festgehalten worden sind, werden dem 
letzteren und jedem bei der Rückbeförderung beteiligten weiteren Staat auf Ansuchen er- 
setzt. Es ist übrigens in solchen Fällen tunlichst dafür Sorge zu tragen, daß die in 
die Anstalt wieder einzuliefernde Person an der württembergischen Grenze von einem 
württembergischen Gefangenenbegleiter übernommen wird. 
Umgekehrt sind Kosten, welche bei einer württembergischen Polizeibehörde durch die 
Verwahrung, Rückbeförderung oder Durchführung von Gefangenen entstehen, die aus 
einem Arbeitshaus, einer Erziehungsanstalt, einem Krankenhaus oder einer ähnlichen An- 
stalt eines anderen deutschen Staates entwichen, demnächst aber in Württemberg oder in 
einem dritten Staat aus diesem Grunde festgehalten worden sind, bei der betreffenden 
Behörde des anderen Staates zum Ersatz anzumelden. Der Transport ist von württem- 
bergischen Gefangenenbegleitern soweit tunlich nur bis zu der in der Richtung zum Be- 
stimmungsort gelegenen nächsten auswärtigen Grenzbehörde zu leiten. Hinsichtlich der 
Berechnung der Kosten für den Gefangenentransport auf der Eisenbahn finden die in 
§ 102 Abs. 2 gegebenen Vorschriften entsprechende Anwendung. 
Rückbeförderung sonstiger polizeilicher Gefangener. 
§ 108. 
Transportkosten, welche im Verkehr mit anderen Staaten durch Verwahrung, Rück- 
beförderung oder Durchführung von sonstigen, in den §§ 101 bis 107 nicht aufgeführten 
polizeilichen Gefangenen entstehen, werden, soweit nichts anderes bestimmt ist oder ver- 
einbart wird, nach den Grundsätzen des § 107 behandelt. 
ßD. Transportkostenverzeichnisse. 
§ 109. 
Die Stadtdirektion Stuttgart, die Oberämter, die Hafendirektion Friedrichshafen 
und die Ortspolizeibehörden haben über die bei ihnen anfallenden Transportkosten für 
polizeiliche Gefangene Transportkostenverzeichnisse zu führen, welche nach dem in Anlage 3 
enthaltenen Muster je für ein Kalendervierteljahr anzulegen sind. 
Die Oberämter sind ermächtigt, einzelnen Ortspolizeibehörden auf Antrag die Füh- 
rung besonderer Transportkostenverzeichnisse zu erlassen. In solchen Fällen sind die bei
	        
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