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§5 1. Verträge mit Eingeborenen, die das vierzehnte Lebensjahr überschritten haben, über
Dienst= oder Arbeitsleistungen (Dienstverträge), erlangen, sofern sie auf längere als einmonatige
Dauer abgeschlossen werden, ihre Gültigkeit erst durch Aushändigung eines von der zuständigen
Polizeibehörde ausgefertigten Dienstbuches an den Dienstherrn. Die Polizeibehörde hat sich vor
Aushändigung des Dienstbuches zu vergewissern, daß der Eingeborene nicht noch durch einen
früheren Dienstvertrag gebunden ist und daß der Inhalt des Vertrages dem Dienstverpflichteten
genügend verständlich geworden ist und seine Zustimmung gefunden hat. Über die Aushändigung
des Dienstbuches ist seitens der Polizeibehörde ein Vermerk in das Dienstbuch zu machen.
fta Abschluß eines Dienstvertrages ist in dem Eingeborenen-Register (§ 3 der Verordnung
betr. Maßregeln zur Kontrolle der Eingeborenen vom 18. August 1907) bei dem Namen des ver-
pflichteten Eingeborenen zu vermerken.
2. Das Dienstbuch, dessen Titel neben dem Namen des Eingeborenen auch dessen
Stammeszugehörigkeit und die Nummer seiner Paßmarke anzugeben hat, muß enthalten:
. den Namen des Dienstherrn;
. den Tag des Dienstantritts;
. die Dauer des Dienstverhältnisses und die Kündigungsfrist, wo eine solche verein-
bart ist;
die Höhe und Art der dem Eingeborenen zu gewährenden Vergütung.
3. In Bezirken, in denen wegen weiter Entfernung der Polizeistationen die Durch-
führung der Vorschrift des § 1 erheblichen Schwierigkeiten begegnen würde, kann durch Verfügung
des Gouverneurs an Stelle des Dienstbuchs ein vom Dienstherrn und Dienstverpflichteten unter-
zeichneter schriftlicher Vertrag treten, von dem der Dienstverpflichtete eine Abschrift zu erhalten hat.
Ist der Dienstverpflichtete nicht imstande, die Sprache des Dienstherrn zu verstehen, so ist
ihm der Inhalt des Vertrages durch einen Dolmetscher zu erklären und daß dies geschehen, vom
Dienstherrn unter der Vertragsurkunde zu vermerken.
Abschrift der Vertragsurkunde ist dem zuständigen Bezirks= oder Distriktsamt zur Genehmi-
gung einzureichen.
§5 4. Kein Eingeborener, der das vierzehnte Lebensjahr überschritten hat, darf ein neues
Dienst= oder Arbeitsverhältnis eingehen oder seinen bisherigen Beschäftigungsort ohne schriftliche
Erlaubnis seines Dienstherrn verlassen, bevor die zuständige Polizeibehörde in seinem Dienstbuche
die Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses vermerkt und ihm das Dienstbuch ausgehändigt
hat. Der Dienstherr ist verpflichtet, das Dienstbuch vor Ablauf des Dienstvertrages der zuständigen
Polizeibehörde unter Angabe des Beendigungsgrundes des Dienstverhältnisses einzureichen.
ist an Stmelle des Dienstbuches ein schriftlicher Vertrag getreten, so darf der Eingeborene
ein neues Dienst= oder Arbeitsverhältnis nicht eingehen, bevor ihm von dem Dienstherrn die Ver-
tragsurkunde mit einem Vermerk über Beendigung des Dienstverhältnisses ausgehändigt worden ist.
Daß dies geschehen ist, hat der Dienstherr nach Ablauf des Dienstvertrages der zuständigen Polizei-
behörde unter Angabe des Grundes der Lösung des Dienstverhältnisses alsbald mitzuteilen.
§5 5. Dienst= und Arbeitsverträge mit Eingeborenen dürfen auf längere als einjährige
Dauer nicht geschlossen werden.
Wird ein über einen Monat hinausgehendes Dienst= oder Arbeitsverhältnis nach Ablauf
der vereinbarten Zeit fortgesetzt, so gilt der Vertrag, wenn nicht eine andere Vereinbarung getroffen
worden ist, als für die gleiche Zeit erneuert, für die er bisher geschlossen war. In einem solchen
Falle ist ein Vermerk über die Verlängerung des Dienstverhältnisses von dem Dienstherrn in das
Dienstbuch einzutragen. Dieser Vermerk ist von dem Dienstherrn und dem Eingeborenen zu unterzeichnen.
§ 6. Der Dienstherr ist zur Entlassung des eingeborenen Bediensteten vor Ablauf der
vertragsmäßigen Dienstzeit wie auch ohne Einhaltung der etwa vereinbarten Kündigungsfrist be-
rechtigt, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Als solcher ist insbesondere anzusehen:
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1. wiederholter Ungehorsam;
2. Aufreizung zum Ungehorsam;
3. Diebstahl;
4. Weglaufen;
5. eine durch eigenes Verschulden herbeigeführte längere Arbeitsunfähigkeit;
6. eine länger als vier Wochen anhaltende Erkrankung.
§5 7. Der Eingeborene kann den Dienstvertrag vor Ablauf der vereinbarten Dienstzeit wie
auch ohne Einhaltung einer etwa vereinbarten Kündigungsfrist auflösen: