Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

W 1181 2# 
1. wegen grober Mißhandlung; 
2. wegen grober Verletzung der dem Dienstherrn nach dieser Verordnung oder nach dem 
Dienstvertrag obliegenden Verpflichtungen. 
§ 8. Der Dienstherr ist berechtigt, die Lohnvergütung eines in seinem Dienste erkrankten 
Eingeborenen der geringeren Arbeitsleistung entsprechend zu kürzen. Ihm liegt jedoch die Pflicht 
ob, einen solchen Eingeborenen bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses kostenlos mit den er- 
forderlichen Arzneien, Verbandmitteln und der üblichen Verpflegung zu versehen. 
Der eingeborene Bedienstete, der vor Ablauf der Dienstzeit ohne gesetzmäßige Ursache 
den Dienst verläßt, kann auf Antrag des Dienstherrn behördlicherseits durch Zwangsmittel zur Fort- 
setzung der Arbeit angehalten werden. Hieran ändert der Umstand nichts, daß er inzwischen ein 
neues Arbeits= oder Dienstverhältnis eingegangen ist. 
10. Der Dienstherr, welcher seinen eingeborenen Bediensteten vor Ablauf der Dienstzeit 
ohne gesetzmäßige Ursache gegen dessen Willen entläßt, ist verpflichtet, ihn angemessen zu entschädigen. 
11. Wer einen Eingeborenen, von dem er weiß, daß er noch durch einen Dienstvertrag 
gebunden ist, in seine Dienste nimmt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mk. bestraft. 
5 12. Zuwiderhandlungen Weißer gegen die Vorschriften der §§ 3 Absatz 2 und 3, 4 
Absaß 1 letzter Satz und Absatz 2 letzter Satz werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. bestraft. 
Gegen Eingeborene tritt in den genannten Fällen Bestrafung nach Maßgabe der für die 
Eingeborenen geltenden Bestimmungen ein. 
8 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1907 in Kraft. 
Windhnk, den 18. August 1907. 
Der Kaiserliche Unterstaatssekretär 
beauftragt mit Wahrnehmung der Gouvernementsgeschäfte: 
v. Lindequist. 
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. (Daßregeln 
zur Kontrolle der Eingeborenen. 
« Vom 18. August 1907. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, Seite 813) sowie 
des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betr. die seemannsamtlichen 
und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den. Schutzgebieten Afrikas 
und der Südsee, wird hiermit für den Bereich des südwestafrikanischen Schutzgebiets verordnet, 
was folgt: 
§5 1. Eingeborene können nur mit Genehmigung des Gonverneurs Rechte oder Berechti- 
gungen an Grundstücken erwerben. 
Den Eingeborenen ist das Halten von Reittieren oder Großvieh nur mit Genehmigung 
des Gonverneurs gestattet. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Bastards von Rehoboth, insoweit sie im 
Distrikt Rehoboth wohnen und ihr VBieh haben. 
Die Eingeborenen werden in ein von der Aufsichtsbehörde für Eingeborene (vgl. § 5) 
geführtes Eingeborenenregister eingetragen. 
Sie haben den zu diesem Zweck ergehenden Anordnungen der Aufsichtsbehörde Folge zu leisten. 
§* 4. Eingeborene, die herumstreichen, können, wenn sie ohne nachweisbaren Unterhalt 
sind, als Landstreicher bestraft werden. 
5 5. Namens des Gounverneurs wird bis zur Ernennung besonderer Eingeborenen-Kom- 
missare die Oberaufsicht über die Werften und die Lebensverhältnisse der Eingeborenen von dem zu- 
ständigen Bezirksamtmann geführt, der sich dabei unter seiner eigenen Verantwortung der Mit- 
wirkung der ihm unterstehenden Distriktschefs und Stationsleiter bedient. In selbständigen Distrikten 
tritt an die Stelle des Bezirksamtmanns der Distriktschef. 
Von der Errichtung einer Werft auf einem Grundstück, das vom Eigentümer oder 
sonst Berechtigten bewohnt oder unter Bewirtschaftung genommen ist, hat dieser unter Angabe der 
Zahl der in der Werft wohnenden eingeborenen Familien oder Einzelpersonen der zuständigen Auf- 
sichtsbehörde Anzeige zu machen.
	        
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