Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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87. Mehr als zehn eingeborenen Familien oder einzelnen eingeborenen Arbeitern darf 
das Wohnen auf einem solchen Grundstück nicht gestattet werden. 
Eine Uberschreitung dieser Zahl ist nur mit Zustimmung der Ausfsichtsbehörde zulässig. Die 
Zustimmung kann an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden. 
Bezüglich der außerhalb bewohnter und bewirtschafteter Grundstücke lebenden Ein- 
geborenen bestimmt die Aufsichtsbehörde den Ort der Niederlassung und die Zahl der Familien, die 
dort zusammenwohnen dürfen. 
Hierunter fallen insbesondere die in der Nähe von größeren Ortschaften errichteten Werften. 
Es bleibt der Aufsichtsbehörde überlassen, für größere Ortschaften ihres Bezirks oder Distrikts 
Bestimmungen zu treffen, wonach sich die dort wohnhaften Eingeborenen in der Zeit zwischen 9 Uhr 
abends und 4 Uhr morgens auf ihrer Werft zu befinden haben. 
§* 9. Die Aufsichtsbehörde hat die Verwaltungstätigkeit der mit der örtlichen Aufsicht über 
die Werften betrauten Personen (§ 10 ff.) zu überwachen, und insbesondere die im allgemeinen 
Interesse liegenden Anordnungen zur Regelung der Arbeitsverhältnisse, zur Herbeiführung eines guten 
Gesundheitszustandes und zur Aufrechterhaltung der Ordnung unter den Eingeborenen zu erlassen. 
§5 10. Die örtliche Aufsicht über Eingeborenen-Werften, die sich auf Regierungsland und 
solchem Land befinden, das noch nicht vom Eigentümer oder sonst Berechtigten bewohnt oder unter 
Bewirtschaftung genommen ist, wird von den Organen der Aufsichtsbehörde ausgeülbt. 
Die örtliche Aufsicht über andere Werften (Privatwerften) ist Sache des auf dem 
Grundstücke ansässigen Dienstherrn der Eingeborenen oder dessen Stellvertreters. 
5 12. Derjenige, dem die örtliche Aufsicht über eine Privatwerft obliegt, hat für den 
Gesundheitszustand und für die Aufrechterhaltung der Ordnung auf der Werft, sowie für die Be- 
obachtung der Vorschriften dieser Verordnung durch die Eingeborenen Sorge zu tragen. 
Er hat ein genaues Verzeichnis der seiner Aufsicht unterstellten Eingeborenen -Behausungen 
zu führen und darin die Namen und Beschäftigungen der Bewohner und die Nummern ihrer Paß- 
marken anzugeben. 
8 13. Die mit der Werftaufsicht betraute Person soll sich im Verkehre mit den Bewohnern 
der ihm unterstellten Werft in der Regel der Vermittlung eines Vormannes bedienen, den er aus 
der Zahl der Eingeborenen ernennt und der für das Verhalten der Werft verantwortlich zu machen ist. 
Bei der Bestellung des eingeborenen Vormanns sollen tunlichst die Wünsche der ihm zu 
unterstellenden Eingeborenen berücksichtigt werden. 
§ 14. Die Aussichtsbehörde ist berechtigt und verpflichtet, die Verhältnisse der Eingeborenen 
einer Privatwerft in gewissen Zeitabständen einer genauen Prüfung zu unterziehen und etwaige 
Mißstände abzustellen. 
Sie hat ferner die Richtigkeit der durch § 12 angeordneten Verzeichnisse mindestens einmal 
jährlich zu kontrollieren und, daß dies geschehen, unter Angabe des Orts und Datums auf dem Ver- 
zeichnis zu vermerken. 
§ 15. Eingeborene, die den ihnen durch Vorschriften dieser Verordnung auferlegten Ver- 
pflichtungen nicht nachkommen, werden nach Maßgabe der für sie geltenden Bestimmungen bestraft. 
§ 16. Zuwiderhandlungen Weißer gegen §§ 6, 7 Absatz 1 und § 12 Absatz 2 werden 
mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. bestraft. 
* 17. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1907 in Kraft. 
Windhuk, den 18. Angust 1907. 
Der Kaiserliche Unterstaatsse kretär 
beauftragt mit Wahrnehmung der Gouvernementsgeschäfte: 
v. Lindegquist. 
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Daßpflicht der 
Eingeborenen. 
Vom 18. August 1907. " 
Auf Grund des §5 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, Seite 813) sowie des 
* 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betr. die seemannsamtlichen und 
konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und 
der Südsee, wird hiermit für den Bereich des südwestafrikanischen Schutzgebietes verordnet, was folgt:
	        
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