Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

W 1186 20 
Das Reinigen der Wege ist Sache der anliegenden Gemeinden und nicht als Steuerleistung 
anzusehen. 
§* 3. Die zu leistenden Steuerarbeiten werden von den Verwaltungsbehörden festgesetzt 
und möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Land= und Ortschaften verteilt. 
u den Steuerarbeiten dürfen in der Regel nur erwachsene männliche Eingeborene, welche 
völlig arcsitefhi sind, herangezogen werden. 
Während der Hauptfarmzeit sind Steuerarbeiten auf das unbedingt notwendige Maß zu 
beschränken. 
§ 4. Die Zahl der von einem Eingeborenen zu leistenden Arbeitstage darf 12 in jedem 
Jahre nicht übersteigen. Nur in Notfällen ist eine stärkere Heranziehung zu Stenerarbeiten zulässig. 
Jeder Eingeborene ist berechtigt, die Steuerarbeit durch eine Geldabgabe abzulösen. Die Höhe der 
Geldabgabe ist nach den örtlichen Arbeitslöhnen zu berechnen 
5. Für die Steuerarbeiten wird im Agemezeon ein Entgelt nicht gewährt. Jedoch sind 
Belohnungen an die Häuptlinge und Steuerarbeiter durch Geld= oder sonstige Geschenke zulässig. 
6. Ist die Entfernung der Arbeitsstelle von den Wohnplätzen der Stenerarbeiter so 
erheblich, daß die Verpflegung durch die Angehörigen mit Schwierigkeiten verbunden ist, so ist ein 
zur Beschaffung der Nahrung ausreichendes Verpflegungsgeld zu zahlen. An Stelle des Verpflegungs- 
geldes kann Naturalverpflegung treten, welche nach Maßgabe der Vorschriften des § 8 beschafft 
werden da arf. 
7. Die Verwaltungsbehörden haben über die innerhalb ihres Bezirks geleisteten Steuer- 
arbeiten Listen zu führen, in welche einzutragen sind: 
die zu den Stenerarbeiten herangezogenen Ortschaften, 
b) die Zahl der in denselben vorhandenen arbeitsfähigen Männer, 
JP) die von den einzelnen Ortschaften geleisteten Arbeitstage, 
d) die ausgeführten Arbeiten, 
e) die gewährten Geschenke und Verpflegungsgelder. 
§ 8. Auf die Lieferung von Erzengnissen finden die Bestimmungen der §8§ 3, 4, 5 und 7 
über Steuerarbeiten entsprechende Anwendung. 
Die gelieferten Erzeugnisse sind in den gemäß § 7 geführten Listen nach einem von der 
Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Wertverhältnis an Stelle der Arbeitstage anzurechnen. 
9. Die Einwohner der Orte Lome und Anecho sowie etwa später vom Gouvernement 
zu bestimmender Ortschaften sollen an Stelle von Steuerarbeiten und Lieferungen zu Geldabgaben 
nach näherer Bestimmung des Gouvernements herangezogen werden. 
§ 10. Der Gouverneur kann Befreiungen von den Stenerleistungen eintreten lassen. 
§5 11. Die Verordnung tritt am 1. April 1908 in Kraft. 
Lome, den 20. September 1907. 
Der Gouverneur. 
Graf Zech. 
  
Dersonalien. 
Kaiserliche Schutztruppen. 
Schutztruppe für Südwestafrika. 
A. K. O. vom 18. November 1907. 
Am 30. November aus der Schutztruppe ausgeschieden und mit dem 1. Dezember d. Is. 
im Heere angestellt: 
v. Deimling, Generalmajor, unter Ernennung zum Kommandeur der 58. Infanterie-Brigade, 
Friedrich, Major, beim Stabe des Eisenbahn-Regiments Nr. 2 
Haegele, überzähliger Major im Badischen Train-Bataillon Nr. 14, 
Graf v. Königsmarck, Rittmeister, als Eskadronchef im Kürassier-Regiment von Driesen (West- 
fälischen) Nr. 4;
	        
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