Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Bei kleineren Gummimengen genügt mündliche Anmeldung. 
Erklärt der Zollpflichtige sich außerstande, die obigen Angaben zu machen, oder beantragt 
er die Prüfung und Feststellung durch die Zollbehörde, so hat diese durch die Zollbehörde auf Kosten 
des Zollpflichtigen zu erfolgen. 
In diesem Falle ist die Feststellung der Zollbehörde endgültig. 
§* 6. Alle Forderungen und Nachforderungen von Zöllen, desgleichen die Ansprüche auf 
Ersatz wegen zu viel oder zu Ungebühr entrichteter Zölle verjähren binnen 3 Jahren, von dem Tage 
an gerechnet, an welchem der Gummi über die Grenze gegangen ist. 
Auf das Verantwortlichkeitsverhältnuis der einzelnen mit der Zollerhebung betrauten Beamten 
hegenüber dem Gonvernement findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
4 § 7. Jode gollhinterziehung wird mit Einziehung des Gummis sowie mit Geldstrafe im 
50 fachen Betrage des hinterzogenen Zolles bestraft. Der Zoll selbst ist neben der Strase nur dann 
zu entrichten, wenn die Ausfuhr tatsächlich stattgefunden hat. 
Kann die Einziehung des geschmuggelten Gummis selbst nicht vollzogen werden, so ist auf 
Erlegung des Wertes und, wenn sich dieser nicht feststellen läßt, auf Erlegung einer angemessenen 
Geldsumme zu erkennen. Daneben ist, falls die Höhe des hinterzogenen Zolles und infolgedessen 
die Höhe der verwirkten Geldstrafe auch nicht annähernd festgestellt werden kann, eine Geldstrafe bis 
zu 5000 Mark zu verhängen. 
Der Versuch der Zollhinterziehung ist in gleicher Weise zu bestrafen wie ihre Bollendung. 
§5 8. Eine Zollhinterziechung wird insbesondere dann angenommen, wenn 
a) Gummi entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung ohne behördliche Erlaubnis 
an anderen als den für die Ausfuhr bestimmten Plätzen ausgeführt wird, 
Gummi der Zollstelle oder den beauftragten Beamten überhaupt nicht oder unrichtig 
angemeldet wird, so daß er einen geringeren als den auf ihm ruhenden Zoll zu 
zahlen hätte. Kann jedoch der Beschuldigte nachweisen, daß eine Zollhinterziehung 
nicht beabsichtigt war, so ist nur eine Ordnungsstrafe gemäß § 9 zu verhängen. 
Auf Warenführer, Spediteure, Zolldeklaranten findet die Bestimmung mit der Maßgabe 
Anwendung, daß dieser Nachweis außer von ihnen selbst auch von ihren Auftraggebern zu führen ist. 
Unrichtige Angaben über das Gewicht des Gummis bleiben straffrei, wenn der Unterschied zwischen 
den Angaben der Zolldeklaration und dem Revisionsbefund 10 v. H. nicht übersteigt. 
8 9. llbertretungen dieser Verordnung und der zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen 
können, sofern nicht Zollhinterziehung vorliegt, mit einer Ordnungsstrase von 1 bis 100 Mark 
belegt werden. 
§5 10. Wenn die in den §§8 7 und 9 vorgesehenen Geldstrafen im Falle des Unvermögens 
des Verurteilten nicht beigetrieben werden können, so tritt an ihre Stelle Freiheitsstrafe bis zu 
drei Monaten (bis zu sechs Wochen Haft, darüber Gefängnis). Farbigen gegenüber sind in solchen 
Fällen in sinngemäßer Anwendung der Reichskanzler-Berfügung über die Ausübung der Straf- 
gerichtsbarkeit vom 22. April 1896 körperliche Züchtigung, Kettenhaft und Gefängnis mit Zwangs- 
arbeit zu verhängen. 
An Stelle der Geldbeträge, die nach § 7 im Falle der Unmöglichkeit der Einziehung zu 
zahlen sind, kann auf eine Freiheitsstrafe beziehungsweise auf eine Umwandlung im Sinne der 
bezeichneten Reichskanzler-Verfügung nicht erkannt werden. 
§* 11. Die Strafverfügungen werden vom Gonverneur erlassen. Die Umwandlung der 
Geldstrafen in Freiheitsstrafen Weißen gegenüber hat durch die Gerichte zu geschehen, die Umwandlung 
der Geldstrafen Farbiger gegenüber durch die Bezirksleiter. 
5 12. Die Grundsätze über die Bestrafung der Begünstigung, der Beihilfe und der Teil- 
nahme sowie diejenigen über die Verjährung richten sich nach den Bestimmungen des Reichsstraf- 
gesetzbuches. 
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8 13. Die Bestimmungen über die Erhebung von Zöllen in den zur westlichen Zone des 
konventionellen Kongobeckens gehörigen Gebietsteilen bleiben unberührt. 
8 Im übrigen finden die für Einfuhrzölle geltenden Bestimmungen sinngemäße An— 
wendung, soweit sie mit dem Wesen der Ausfuhrzölle vereinbar sind. 
15. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1906 in Kraft. 
Buca, den 20. Juni 1906. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
In Vertretung: Mueller.
	        
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