Metadata : Geschichte der Königlich Preussischen Akademie der Wissenschaften zu Berlin. Dritter Band.

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dünnter  Karbolsäure  getränkt  ist,  und  diese  wieder  mit
einer  grossen,  wasserdichten,  nicht  getheerten  Wagenplane
vollständig  bedeckt  sein.  Die  Bedeckung  hat  der  Absender
zu  stellen.

b)  In  den  Monaten  November,  Dezember,  Januar  und
Februar  ist  eine  Verpackung  in  Säcke  nicht  erforderlich.
Die  Sendung  muss  jedoch  ebenfalls  mit  einer  Decke  aus
starkem  Gewebe  (Hopfentuch)  und  diese  wieder  mit  einer
grossen,  wasserdichten,  nicht  getheerten  Wagenplane  vollständig
  bedeckt  sein.  Die  untere  Decke  ist  nöthigenfalls
derart  mit  verdünnter  Karbolsäure  anzufeuchten,  dass  ein
fauliger  Geruch  nicht  wahrnehmbar  ist.  Die  Bedeckung
hat  der  Absender  zu  stellen.

c)  Solche  Sendungen,  bei  denen  der  faulige  Geruch  durch
Anwendung  von  Karbolsäure  nicht  beseitigt  werden  kann,
müssen  in  feste,  dicht  verschlossene  Fässer  oder  Kübel
derart  verpackt  werden,  dass  sich  der  Inhalt  des  Gefässes
nicht  durch  Geruch  bemerklich  macht.

4.  Die  Beförderung  der  vorstehend  unter  Ziffer  3  nicht  genannten
Gegenstände  dieser  Art  in  Wagenladungen  findet  in  offenen
Wagen  unter  Deckenverschluss  statt.  Die  Bedeckung  hat  der
Absender  zu  stellen.

5.  Die  Eisenbahn  kann  Vorausbezahlung  der  Fracht  verlangen.

6. Die  Säcke,  Gefässe  und  Decken,  in  und  unter  denen  Gegenstände

dieser  Art  befördert  worden  sind,  werden  nur  dann  zum  Trans-Dorte

  zugelassen,  wenn  sie  durch  entsprechende  Behandlung

mit  Karbolsäure  den  fauligen  Geruch  verloren  haben.

7.  Die  Kosten  etwa  nöthiger  Desinfektion  fallen  dem  Absender  beziehungsweise
  dem  Empfänger  zur  Last.

8.  Die  Bestimmung  über  die  Zeit  und  Frist  der  Beladung  und  Entladung  wie  der  Anund
  Abfuhr,  imgleichen  die  Bestimmung  des  Zuges,  mit  welchem  die  Beförderung
zu  erfolgen  hat,  steht  der  Verwaltung  zu.



XXIII.

Schwefel  wird  nur  in  bedeckt  gebauten  oder  in  offenen  Wagen
unter  Deckenverschluss  befördert.

XXXIV.

Gegenstände,  welche  durch  Funken  der  Lokomotive  leicht
entzündet  werden  können,  wie  Heu,  Stroh  (auch  Mais-,  Reisund
  Flachsstroh),  Rohr  (ausschliesslich  spanisches  Rohr),  Borke,
Torf  (mit  Ausnahme  vonsogenanntem  Maschinen-  oder  Presstorf),

Reichs-Gesetzbl.  1895.  19