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erhöhung des einfuhrzolls für Spirituosen in den
afrihanischen Schutzgebleten der der Brüsseler Kon-
vention vom 8. Juni 1899 angehörenden Staaten.
Nach einer erneuten am 3. November 1906
in Brüssel zwischen dem Deutschen Reiche, Bel-
gien, Spanien, dem Kongostaat, Frankreich, Groß-
britannien, Italien, den Niederlanden, Portugal,
Rußland und Schweden vereinbarten Übereinkunft
soll der Zoll für alkoholhaltige Getränke für den
Bereich des Gebietes, in dem ihre Einfuhr nicht
gänzlich verboten ist, auf 100 Franken für 1 hI
zu 50 Zentigrad erhöht werden. Für Erythräa
soll der Eingangszoll von 70 Franken für 1 h1
zu 50 Zentigrad weiter bestehen bleiben, da der
Unterschied gegen den erhöhten Satz durch die
sonstigen bestehenden inneren Abgaben ausgeglichen
wird. Bei höherem oder niedrigerem Gehalte
als 50 Zentigrad soll der Zollsatz ein entsprechend
höherer oder niedrigerer sein. Die Mächte be-
halten sich bei dem Übereinkommen das Recht
vor, in ihren Gebietsteilen den Zoll über den
festgesetzten Mindestsatz hinaus zu erhöhen. Der
Vertrag soll zehn Jahre Geltung haben; nach
dieser Zeit soll der Einfuhrzoll auf Grund seiner
bisherigen Wirkung einer Nachprüfung unterliegen.
Die Geltung des Vertrages beginnt 30 Tage
nach Austausch der Ratifikationsurkunden. Mit
dem gleichen Tage treten die Bestimmungen der
früheren Konvention vom 8. Jumi 1899 außer
Kraft. urphe BonrOf Tradle Journal.
Beabsichtigte Aufhebung des Juschlagzolls bei der
Ausfuhr von Tee auf Ceylon.
Nach einem in der Ceylon Government Ga-
zette vom 14. Dezember 1906 veröffentlichten
Entwurf eines Gesetzes — Incrcased Tea Cess
(Discontinuance) Ordinance — soll die Ver-
ordnung Nr. 13 vom Jahre 1902, wodurch auf
die Ausfuhr von Tee ein Zuschlagzoll von 10
Cent für 100 Pfund gelegt war, mit Wirksamkeit
vom 1. Jannar 1907 ab ausfgehoben werden.
Nach Annahme dieses Vorschlages würde der
zu erhebende Ausfuhrzoll auf Tee sich zusammen-
setzen aus 10 Cent für den Zentner, die auf
Grund der Verordnung Nr. 9 vom Jahre 1882,
abgeändert durch Proklamation vom Jahre 1884,
erhoben werden, und 20 Cent für 100 Pfund,
die gemäß Verordnung Nr. 4 vom Jahre 1894
zu erheben sind. #che Board ol Trade Journal.)
Eerleichterungen für die Einfuhr elniger firtikel in
Sierra Leone.
Durch eine Ratsverordnung vom 25. Juli
1906 sind auf Grund der Customs Consolidation
Ordinance Nr. 12 vom Jahre 1902 Vuorschriften
für die Ausladung von Salz, Nutzholz und
Kerosinöl an den staatlichen und privaten Kais in
der Kolonie erlassen. Danach ist der Zollkollektor
ermächtigt, die Entladung der vorgenannten
Artikel zu gestatten, bevor die eigentlichen Ein-
fuhranmeldungen vorgelegt und die Zölle gezahlt
sind, wenn Gewähr dafür gegeben ist, daß inner-
halb 12 Werkstunden vom Beginn der Ausladung
an gerechnet die eigentlichen Einfuhranmeldungen
cingereicht und die Zölle gezahlt sein werden.
(The Board of Traude Journal.)
finderung des JSolltariis in Fran3#ö, isch-Westafrika.
Gemäß einer Verordnung der Französischen
Regierung vom 31. Jannar 1907 ist der Zoll-
tarif für Französisch-Westafrika hinsichtlich der in
Casamance (Senegal) zu erhebenden Zölle für
Tabak in Blättern, Kolanüsse, Waffen, Schieß-
pulver sowie für anderen Schießbedarf als Schieß-
pulver und Salpeter folgendermaßen ergänzt:
Zollzuschl.
für fremde
Bezeichnung d. M##ren Maßtstab Zoll (nicht-
franz.) War.
Franken Franken
Tabak in Blättern. 100 kg 100 (a) —
Molanüsse. 100 kg frei (a) 75 (a)
.-- B-·. -.....
Worten. .. Ilng Zxæls i-)v..y.m)·v.V.r-1)
Zchießpulver u. Zal-
eter . mnkg 50 20(-u
Zonfi.3rhießbedari.ask-ers1511..LI.(-1)71)..L1.t"o)
Honrnal()l«licicltlelnlicspubliqucl-’1-ank-aiso.)
a)JstCasamancc(Scm-gal)unterliegt-In
Tabak in Blättern nur einem Zolle von 50
Franken und fremde Kolanüsse einem Zolle von
10 Franken für 100 kg; Waffen einem Einfuhr—
zolle von 5 v. H. des Wertes mit einem Zu—
schlage von 7 v. H. für fremde Erzeugnisse;
Schießpulver und Salpeter einem Einfuhrzolle
von 20 Franken für 100 kg und einem Zu-
schlage von 10 Franken; Schießbedarf, anderer
als Schießpulver und Salpeter, einem Einfuhr=
zolle von 5 v. H. des Wertes und einem Zu-
schlage von 7 v. H.
Gegenseltige Gewährung von vorzugszöllen im
Südafrikanischen Jollverein und Ueuseeland.
Laut Bekanntmachungen der Regierungen der
Kapkolonie, Natals und von Transvaal vom 29.,
27. und 24. Dezember 1906 sind die im Zoll-
tarife des Südafrikanischen Zollvereins für die
Einfuhr britischer Erzeugnisse vorgesehenen Vor-
zugszölle vom 1. Januar d. Is. ab auf Waren
oder Gegenstände erstreckt worden, die in Neu-
seeland gewachsen, erzeugt oder hergestellt sind.