Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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erhöhung des einfuhrzolls für Spirituosen in den 
afrihanischen Schutzgebleten der der Brüsseler Kon- 
vention vom 8. Juni 1899 angehörenden Staaten. 
Nach einer erneuten am 3. November 1906 
in Brüssel zwischen dem Deutschen Reiche, Bel- 
gien, Spanien, dem Kongostaat, Frankreich, Groß- 
britannien, Italien, den Niederlanden, Portugal, 
Rußland und Schweden vereinbarten Übereinkunft 
soll der Zoll für alkoholhaltige Getränke für den 
Bereich des Gebietes, in dem ihre Einfuhr nicht 
gänzlich verboten ist, auf 100 Franken für 1 hI 
zu 50 Zentigrad erhöht werden. Für Erythräa 
soll der Eingangszoll von 70 Franken für 1 h1 
zu 50 Zentigrad weiter bestehen bleiben, da der 
Unterschied gegen den erhöhten Satz durch die 
sonstigen bestehenden inneren Abgaben ausgeglichen 
wird. Bei höherem oder niedrigerem Gehalte 
als 50 Zentigrad soll der Zollsatz ein entsprechend 
höherer oder niedrigerer sein. Die Mächte be- 
halten sich bei dem Übereinkommen das Recht 
vor, in ihren Gebietsteilen den Zoll über den 
festgesetzten Mindestsatz hinaus zu erhöhen. Der 
Vertrag soll zehn Jahre Geltung haben; nach 
dieser Zeit soll der Einfuhrzoll auf Grund seiner 
bisherigen Wirkung einer Nachprüfung unterliegen. 
Die Geltung des Vertrages beginnt 30 Tage 
nach Austausch der Ratifikationsurkunden. Mit 
dem gleichen Tage treten die Bestimmungen der 
früheren Konvention vom 8. Jumi 1899 außer 
Kraft. urphe BonrOf Tradle Journal. 
Beabsichtigte Aufhebung des Juschlagzolls bei der 
Ausfuhr von Tee auf Ceylon. 
Nach einem in der Ceylon Government Ga- 
zette vom 14. Dezember 1906 veröffentlichten 
Entwurf eines Gesetzes — Incrcased Tea Cess 
(Discontinuance) Ordinance — soll die Ver- 
ordnung Nr. 13 vom Jahre 1902, wodurch auf 
die Ausfuhr von Tee ein Zuschlagzoll von 10 
Cent für 100 Pfund gelegt war, mit Wirksamkeit 
vom 1. Jannar 1907 ab ausfgehoben werden. 
Nach Annahme dieses Vorschlages würde der 
zu erhebende Ausfuhrzoll auf Tee sich zusammen- 
setzen aus 10 Cent für den Zentner, die auf 
Grund der Verordnung Nr. 9 vom Jahre 1882, 
abgeändert durch Proklamation vom Jahre 1884, 
erhoben werden, und 20 Cent für 100 Pfund, 
die gemäß Verordnung Nr. 4 vom Jahre 1894 
zu erheben sind. #che Board ol Trade Journal.) 
  
Eerleichterungen für die Einfuhr elniger firtikel in 
Sierra Leone. 
Durch eine Ratsverordnung vom 25. Juli 
1906 sind auf Grund der Customs Consolidation 
  
  
Ordinance Nr. 12 vom Jahre 1902 Vuorschriften 
für die Ausladung von Salz, Nutzholz und 
Kerosinöl an den staatlichen und privaten Kais in 
der Kolonie erlassen. Danach ist der Zollkollektor 
ermächtigt, die Entladung der vorgenannten 
Artikel zu gestatten, bevor die eigentlichen Ein- 
fuhranmeldungen vorgelegt und die Zölle gezahlt 
sind, wenn Gewähr dafür gegeben ist, daß inner- 
halb 12 Werkstunden vom Beginn der Ausladung 
an gerechnet die eigentlichen Einfuhranmeldungen 
cingereicht und die Zölle gezahlt sein werden. 
(The Board of Traude Journal.) 
finderung des JSolltariis in Fran3#ö, isch-Westafrika. 
Gemäß einer Verordnung der Französischen 
Regierung vom 31. Jannar 1907 ist der Zoll- 
tarif für Französisch-Westafrika hinsichtlich der in 
Casamance (Senegal) zu erhebenden Zölle für 
Tabak in Blättern, Kolanüsse, Waffen, Schieß- 
pulver sowie für anderen Schießbedarf als Schieß- 
pulver und Salpeter folgendermaßen ergänzt: 
Zollzuschl. 
für fremde 
Bezeichnung d. M##ren Maßtstab Zoll (nicht- 
franz.) War. 
Franken Franken 
Tabak in Blättern. 100 kg 100 (a) — 
Molanüsse. 100 kg frei (a) 75 (a) 
.-- B-·. -..... 
Worten. .. Ilng Zxæls i-)v..y.m)·v.V.r-1) 
Zchießpulver u. Zal- 
eter . mnkg 50 20(-u 
Zonfi.3rhießbedari.ask-ers1511..LI.(-1)71)..L1.t"o) 
Honrnal()l«licicltlelnlicspubliqucl-’1-ank-aiso.) 
a)JstCasamancc(Scm-gal)unterliegt-In 
Tabak in Blättern nur einem Zolle von 50 
Franken und fremde Kolanüsse einem Zolle von 
10 Franken für 100 kg; Waffen einem Einfuhr— 
zolle von 5 v. H. des Wertes mit einem Zu— 
schlage von 7 v. H. für fremde Erzeugnisse; 
Schießpulver und Salpeter einem Einfuhrzolle 
von 20 Franken für 100 kg und einem Zu- 
schlage von 10 Franken; Schießbedarf, anderer 
als Schießpulver und Salpeter, einem Einfuhr= 
zolle von 5 v. H. des Wertes und einem Zu- 
schlage von 7 v. H. 
Gegenseltige Gewährung von vorzugszöllen im 
Südafrikanischen Jollverein und Ueuseeland. 
Laut Bekanntmachungen der Regierungen der 
Kapkolonie, Natals und von Transvaal vom 29., 
27. und 24. Dezember 1906 sind die im Zoll- 
tarife des Südafrikanischen Zollvereins für die 
Einfuhr britischer Erzeugnisse vorgesehenen Vor- 
zugszölle vom 1. Januar d. Is. ab auf Waren 
oder Gegenstände erstreckt worden, die in Neu- 
seeland gewachsen, erzeugt oder hergestellt sind.
	        
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