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alten Bestimmungen vom 15. Dezgember 1904 (Kol. Blatt 1905, S. 37) am 1. Juli 1906 in
Kraft treten. 1
Bei der Beförderung von Leichen vom Innern nach der Küste ist für rechtzeitige Beschaffung
und Übermittlung der nach & 1 Absatz 3 a bis c erforderlichen Papiere an das Distriktsamt Lüderitz-
bucht oder Bezirksamt Swakopmund Sorge zu tragen. Diesen Behörden liegt die Ausstellung der
nach § 1 Abs. 2 für den Transport nach Deutschland notwendigen Leichenpässe ob. Insoweit als
es sich um die Beförderung von Leichen Schutztruppenangehöriger handelt, werden die Papiere von
der Militärverwaltung nach Swakopmund oder Lüderitzbucht gesandt. Für den Transport bis zur
Küste ist die schriftliche Genehmigung der in Betracht kommenden Polizeibehörde oder bei Leichen
Schutztruppenangehöriger eine solche der Militärbehörden ausreichend, soweit nicht für den Transpor#t
von Leichen auf der Balm besondere Vorschriften ergangen sind.
Sobald die Leiche eines Schutztruppenangehörigen eine Bahnstation erreicht, ist die Weiter—
beförderung, di orschriftsmäßige Einsargung durch die Militärverwaltung vorausgesetzt, Sache der
in Betracht kommenden Zivildienststelle.
Windhnt, den 20. Juni 1906.
Der Kaiserliche Gonverneur.
J. V.: Teckleuburg.
III.
Kusführungsverordnung des Gouverneurs von Namerun.
Vom 20. Juni 1906.
Auf Grund der Bekanntnmachung des Auswärtigen Amtes, Kolonial-Abteilung, vom
. April 1906, Absat 1, zu den Vorschriften des Bundesrats vom 18. Januar 1906 für die
Beförderung von Leichen auf dem Seewege wird verordnet, was folgt:
1. Die Ausstellung der Leichenpässe (§ 1 Nr. 1 und 2 der Vorschriften) hat durch den
Leiter desjenigen Bezirkes zu erfolgen, in dessen Bereich die Leichen zur Verschiffung gebracht werden.
Die Ausstellung hat auf Grund eines Gutachtens des zuständigen Regierungsarztes, falls ein solcher
nicht vorhanden ist, des auf dem nächsten Wege zu erreichenden Arztes, in Eilfällen auf Grund
eines Gutachtens eines ausgebildeten Heilgehilfen zu geschehen.
§5 2. Nach den gleichen Grundsätzen hat die Zuziehung eines Sachverständigen zur Ein-
sargung der Leiche zu erfolgen. (§ 2 Nr. 1 der Vorschriften.)
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1906 in Kraft.
Bnea, den 20. Juiä 1906.
Der Kaiserliche Gonverneur.
In Vertretung: Mueller.
Die Kaiserlichen Gonverneure von Togo und Samoa haben die Ausstellung der Leichen-
pässe sich selbst vorbehalten und von weiteren Ausführungsbestimmungen abgesehen. Für das
Schutgebiet Deutsch-Neuguinea sind die letzteren noch nicht endgültig festgestellt.
ergänzung der Kusführungsbestimmungen zu der Verordnung des Couverneurs von
Deutsch-Neugumea vom 31. Juli 1901, betr. die Anwerbung von eEingeborenen als
Krbeiter im Schutzgebiete von Deutsch-Neuguinea.
Vom 15. Oktober 1906.
Zu §& 7 bis 11.
Als weitere Verwaltungsbehörde wird mit Wirkung vom 1. November 1906 die Kaiserliche
Station in Eitape für ihren in der Bekanntmachung vom 3. Oktober d. Js. näher bezeichneten
9Bezirk') beflinnnterahöbe, den 15. Oktober 1906.
Der Kaiserliche Gonverneur.
In Vertretung: Krauß.
« « siehe umstehend.
*) Anmerkung