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Nerine-Amt, das Reichspostamt und der Militärinspekteur der freiwilligen Krankenpflege reichen dem
Gi hskanzler (Oberkommando der Schutztruppen) baldigst summarische Nachweisungen der zum
Impfange der Denkmünze aus Bronze berechtigten Personen ihres Geschäftsbereichs ein. In diesen
sushwessungen ist die Zahl der unter Nr. 5 näher bezeichneten Personen besonders ersichtlich
· en.
* 3. Die uamentlichen Verzeichnisse zur Verleihung der Denkmünze aus Stahl (Ziffer 2 der
Urkunde) sind Mir von den zuständigen Zentralstellen — von Zeit zu Zeit gesammelt — zur Ent-
scheidung vorzulegen.
Das Oberkommando der Schutztruppen hat demnächst den unter 2 und 3 genannten
rforderliche Anzahl von Denkmünzen und Besitzzeugnisformularen zu überweisen.
die 5. Die Vollziehung der Besitzzeugnisse für die Generale, Admirale, Regimentskommandeure,
Fr in gleichem Range stehenden Offiziere und Sanitätsoffiziere, Schiffsmmandauten, Meine Flügel-
Odlntanten, die Offiziere Meines Militär= und Marinekabinetts, des Oberkommandos der Schutztruppen,
# Kriegsministerien, der Generalstäbe, bzw. die Seeoffiziere des Reichs-Marine-Amts und des
Admiralstabes, für die Beamten im Range der Räte I. Klasse sowie für die höheren Beamten der
Feuraalbehörden behalte Ich Mir vor. Die Besitzzeugnisse sind Mir — bis zur Unterschrift voll-
ständig ausgefertigt — mit namentlicher Nachweisung von den 2 und 3 genaunten Stellen vor-
zulegen, diejenigen der Schutztruppe für Südwestafrika durch das Oberkommado der Schutztruppen.
6. Die Beksitzzengnisse
a) für alle übrigen Offiziere, Sauitäts-, Zeug= und Feuerwerksoffiziere, Marine-
ingenieure, oberen und mittleren Beamten vollziehen die unter 1, 2 und 3 ge-
nannten beteiligten Stellen;
für die Mannschaften und die einem Militär= oder Marinebefehlshaber unterstellten
unteren Beamten die nächstens mit der Disziplinarstrafgewalt eines Regiments-
oder selbständigen Bataillonskommandeurs beliehenen Vorgesetzten, für die einem
militärischen Befehlshaber nicht unterstellten unteren Beamten diejenigen Dienst-
vorgesetzten, welche die Bestallungen für diese Beamten auszufertigen haben;
für sämtliche Schutztruppenangehörige, welche vor dem vom Oberkommando der
Schutztruppen zu bestimmenden Zeitpunkte die Heimreise angetreten haben, der
Chef des Stabes beim Oberkommando der Schutzruppen ausschließlich der unter
5 und 6a Genannten.
Die namentlichen Listen der mit der Denkmünze Beliehenen sind von den unter 1, 2
inten Dienststellen getrennt nach Denkmünzen aus Bronze und aus Stahl der General=
kommission unmittelbar zu übersenden.
Für abhanden gekommene Denkmünzen wird von der General-Ordenskommission Ersatz
4.
Stellen die e
—
—
7.
und 3 genar
Ordens
gewährt.
- Die Dentmünze führt die abgekürzte Bezeichuung „Südwestafrika-Denkmünze (S. W. A. D.)“.
Berlin, den 19. März 1907.
gez. Wilhelm I. B.
gez. v. Bülow.
An den Rei
Reichskanzler (Oberkommando der Schutztruppen).
Verfü . » -
rfügung des Reichskanzlers, betr. die Einführung dunkel gefärbter Degen- und
Säbelschelden für die Schutztruppen.
· Aom 2. März 1907.
gesärbter Dil Allerhöchste Kabinetts-Order vom 15. Juni 1905, betreffend Einführung dunkel
Vorschrift. eegen- und Säbelscheiden für das Preußische Heer, ist entsprechend der Bekleidungs-
Schnbtunnpli die Koaiserlichen Schutztruppen in Afrika, Neudruck 1898, Anlage 10 zu § 30 der
. "-Ol·d"llllg,ZifferI.A.9nnd1.0.9,aurl"i«n«da?ObcrkonmnndoderSclutrnpcn
und die Schutztruppen maßgebend. * 6 " hubtrup
Berlin, den 2. März 1907.
Der Reichskanzler.
gez. v. Bülow.