Werkholzes, und aller uͤbrigen Baumaterialien,
wie sie auch immer Namen haben koͤnnen,
wird ohne Nachsicht bestraft werden.
Es ist auch dießfalls den Militaͤr: Patrouillen
und saͤmmtlichen Schildwachen vorzuͤglich
und schaͤrfestens anbefohlen worden, keine
Arbeiter, wo sie auch hingehoͤren moͤgen,
noch Fremde mit dergleichen Gegenstaͤnden
belastet, passiren zu lassen, sondern diese sogleich
anzuhalten, und der Polizey zu uͤberliefern,
es sey dann, daß ihnen solche zu
entbehrende Reste von ihren Vorgesetzten verreicht
worden waͤren, und daß sie die Erlaubniß,
diese mitnehmen zu duͤrfen, schriftlich
vorzeigen koͤnnten. Eben so straffaͤllig ist
10. das Ausheben der Vogelnester, das
Fangen der Voͤgel, das Jagen und Mitfuͤhren
großer Jagd- und Fanghunde, das Fischen,
und das bey Tage den Anstand beleidigende
oͤffentliche Baden in den freyen
Kanaͤlen und Seen, nicht minder das Verderben
und Berunreinen der Gebaͤude, der
Statuen, Urnen, Denkmaͤler, Maschinen,
Wasserwerke und Einfassungen, auch das
Nameneinschreiben oder Einschneiden in Baͤume,
und das Tabakrauchen in der Gegend
des Schlosses und der übrigen Lustgebäude,
u. s. w.
Zur Erfuͤllung vorstehender Gebothe sind
die in gedachten königlichen Gärten angeordneten
Militär -Patronillen und Schildwachen
angewiesen, daß sie alle dagegen handelnden
Frevler ohne Rücksicht der Person anhalten,
und zur geeigneten Strafe an die Polizey-363
Behoͤrden uͤberliefern sollen. Muͤnchen den
18. September 1806.
Königliches General-Landes-Kommissariat.
Frepherr von Weichs.
von Schmbger.
(Das Namensfest Seiner Majestät des Kdnigs
betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Am 12. Oktober als am Namensfeste
Seiner Majestaͤt des Koͤnigs wird ein allgemeines
Dankfest gefeyert. ·
Es soll daher an diesein Tage in allen katholischen
Pfarrkirchen ein Hochamt und
Te Deum, in den protestantischen aber eine
dieser Nationalfeyerlichkeit angemessene Predigt
gehalten werden. München den a. Oktober
1806.
Königliche Landes-Direktion.
Freyherr von Weichs.
Mayr.
Bekanntmachungen.
(Die gefürstete Grafschaft Sternstein betr.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Dadie gefürstere Grasschafe Sternstein,
welche durch den XXIV. Arrikel des rheinischen
Konföderations-Traktats der königlichbaierischen
Suveränert untergeordnet worden
ist, am 18. September dieses Jahrs im
Namen Seiner königlichen Majestät von der