Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Werkholzes,  und  aller  uͤbrigen  Baumaterialien,
  wie  sie  auch  immer  Namen  haben  koͤnnen,
  wird  ohne  Nachsicht  bestraft  werden.

Es  ist  auch  dießfalls  den  Militaͤr:  Patrouillen
  und  saͤmmtlichen  Schildwachen  vorzuͤglich
  und  schaͤrfestens  anbefohlen  worden,  keine
  Arbeiter,  wo  sie  auch  hingehoͤren  moͤgen,
noch  Fremde  mit  dergleichen  Gegenstaͤnden
belastet,  passiren  zu  lassen,  sondern  diese  sogleich
  anzuhalten,  und  der  Polizey  zu  uͤberliefern,
  es  sey  dann,  daß  ihnen  solche  zu
entbehrende  Reste  von  ihren  Vorgesetzten  verreicht
  worden  waͤren,  und  daß  sie  die  Erlaubniß,
  diese  mitnehmen  zu  duͤrfen,  schriftlich
vorzeigen  koͤnnten.  Eben  so  straffaͤllig  ist

10.  das  Ausheben  der  Vogelnester,  das
Fangen  der  Voͤgel,  das  Jagen  und  Mitfuͤhren
  großer  Jagd-  und  Fanghunde,  das  Fischen,
  und  das  bey  Tage  den  Anstand  beleidigende
  oͤffentliche  Baden  in  den  freyen
Kanaͤlen  und  Seen,  nicht  minder  das  Verderben
  und  Berunreinen  der  Gebaͤude,  der
Statuen,  Urnen,  Denkmaͤler,  Maschinen,
Wasserwerke  und  Einfassungen,  auch  das
Nameneinschreiben  oder  Einschneiden  in  Baͤume,
  und  das  Tabakrauchen  in  der  Gegend
des  Schlosses  und  der  übrigen  Lustgebäude,
u.  s.  w.

Zur  Erfuͤllung  vorstehender  Gebothe  sind
die  in  gedachten  königlichen  Gärten  angeordneten
  Militär  -Patronillen  und  Schildwachen
angewiesen,  daß  sie  alle  dagegen  handelnden
Frevler  ohne  Rücksicht  der  Person  anhalten,
und  zur  geeigneten  Strafe  an  die  Polizey-363



Behoͤrden  uͤberliefern  sollen.  Muͤnchen  den
18.  September  1806.
Königliches  General-Landes-Kommissariat.

Frepherr  von  Weichs.
von  Schmbger.

 

(Das  Namensfest  Seiner  Majestät  des  Kdnigs
betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Am  12.  Oktober  als  am  Namensfeste
Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs  wird  ein  allgemeines
  Dankfest  gefeyert.  ·

Es  soll  daher  an  diesein  Tage  in  allen  katholischen
  Pfarrkirchen  ein  Hochamt  und
Te  Deum,  in  den  protestantischen  aber  eine
dieser  Nationalfeyerlichkeit  angemessene  Predigt
  gehalten  werden.  München  den  a.  Oktober
  1806.

Königliche  Landes-Direktion.

Freyherr  von  Weichs.
Mayr.

 

Bekanntmachungen.

 

(Die  gefürstete  Grafschaft  Sternstein  betr.)

Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.
Dadie  gefürstere  Grasschafe  Sternstein,
welche  durch  den  XXIV.  Arrikel  des  rheinischen
  Konföderations-Traktats  der  königlichbaierischen
  Suveränert  untergeordnet  worden
  ist,  am  18.  September  dieses  Jahrs  im
Namen  Seiner  königlichen  Majestät  von  der