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Das Gleiche gilt hinsichtlich der Vergütungen an die von den Rentämtern oder von
den Stenerausschüssen berufenen Auskunftspersonen und Sachverständigen (Art. 31 Abs 3
Ziff. 3 und Art. 42 Abs. 6).
Artikel 74.
Sämmtliche übrige Kosten des Verfahrens, soweit sich dieselben nicht auf Verrichtungen
beziehen, die nach dem Gesetze den Gemeindebehörden oder deren Organen zugewiesen sind,
und soweit dieselben nicht in Gemäßheit besonderer gesetzlicher Vorschriften von den Betheiligten
getragen werden müssen, werden gleichfalls aus der Staatskasse bestritten.
Die Kosten für die zum Vollzuge des Gesetzes nothwendigen Formularpapiere werden
in jedem Falle von der Staatskasse bestritten.
Artikel 75.
Der Stenerpflichtige, welcher die Berufung (Art. 46) oder Beschwerde (Art. 55)
ergriffen hat, trägt, soferne dieselbe vollständig verworfen wird, die Kosten des Verfahrens
in dem von der bescheidenden Stelle festzusetzenden Betrage.
Wird der Berufung oder Beschwerde nur zum Theile stattgegeben, so kann die ent
scheidende Stelle dem veranlassenden Steuerpflichtigen die Tragung der Kosten insoweit überweisen,
als solche auf den für unbegründet erachteten Theil seines Vorbringens erwachsen sind.
Die Staatskasse übernimmt in keinem Falle die Vergütung von Kosten, welche dem
Stenerpflichtigen auf die von ihm unternommene Ausführung und Begründung eines Rechts
mittels erwachsen.
Artikel 76.
Die Erhebung der Gewerbsteuer findet, soferne dieselbe den Betrag von 50 J nicht
übersteigt, im ganzen Jahresbetrage, in sonstigen Fällen dagegen ratenweise an bestimmten
Stenerzielen statt. Die Termine, von welchen ab die Stenereinhebungen und die Steuerziele
zu beginnen haben, werden im Verordnungswege festgesetzt.
Artikel 77.
Veranlagte Gewerbsteuerbeträge können niedergeschlagen werden, wenn deren zwangsweise
Beitreibung die Stenerpflichtigen in ihrer Existenz gefährden oder wenn das Beitreibungsverfahren
voraussichtlich ohne Erfolg sein wird.
Artikel 78.
Steuerpflichtige, welche bei der Einsteuerung übergangen oder mit einem niedrigeren
Steuersatze veranlagt worden sind, als dieß nach den für die Gewerbsteueranlage maßgebenden
Verhältnissen zufolge des Gesetzes hätte geschehen sollen, sind zur Nachzahlung des der
Staatskasse dadurch entgangenen und durch das Rentamt festzusetzenden Betrags verpflichtet