Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Das  Gleiche  gilt  hinsichtlich  der  Vergütungen  an  die  von  den  Rentämtern  oder  von
den  Stenerausschüssen  berufenen  Auskunftspersonen  und  Sachverständigen  (Art.  31  Abs  3
Ziff.  3  und  Art.  42  Abs.  6).

Artikel  74.

Sämmtliche  übrige  Kosten  des  Verfahrens,  soweit  sich  dieselben  nicht  auf  Verrichtungen
beziehen,  die  nach  dem  Gesetze  den  Gemeindebehörden  oder  deren  Organen  zugewiesen  sind,
und  soweit  dieselben  nicht  in  Gemäßheit  besonderer  gesetzlicher  Vorschriften  von  den  Betheiligten
  getragen  werden  müssen,  werden  gleichfalls  aus  der  Staatskasse  bestritten.

Die  Kosten  für  die  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  nothwendigen  Formularpapiere  werden
in  jedem  Falle  von  der  Staatskasse  bestritten.

Artikel  75.

Der  Stenerpflichtige,  welcher  die  Berufung  (Art.  46)  oder  Beschwerde  (Art.  55)
ergriffen  hat,  trägt,  soferne  dieselbe  vollständig  verworfen  wird,  die  Kosten  des  Verfahrens
in  dem  von  der  bescheidenden  Stelle  festzusetzenden  Betrage.

Wird  der  Berufung  oder  Beschwerde  nur  zum  Theile  stattgegeben,  so  kann  die  ent
scheidende  Stelle  dem  veranlassenden  Steuerpflichtigen  die  Tragung  der  Kosten  insoweit  überweisen,
  als  solche  auf  den  für  unbegründet  erachteten  Theil  seines  Vorbringens  erwachsen  sind.

Die  Staatskasse  übernimmt  in  keinem  Falle  die  Vergütung  von  Kosten,  welche  dem
Stenerpflichtigen  auf  die  von  ihm  unternommene  Ausführung  und  Begründung  eines  Rechts
mittels  erwachsen.

Artikel  76.

Die  Erhebung  der  Gewerbsteuer  findet,  soferne  dieselbe  den  Betrag  von  50  J  nicht
übersteigt,  im  ganzen  Jahresbetrage,  in  sonstigen  Fällen  dagegen  ratenweise  an  bestimmten
Stenerzielen  statt.  Die  Termine,  von  welchen  ab  die  Stenereinhebungen  und  die  Steuerziele
  zu  beginnen  haben,  werden  im  Verordnungswege  festgesetzt.

Artikel  77.
Veranlagte  Gewerbsteuerbeträge  können  niedergeschlagen  werden,  wenn  deren  zwangsweise
  Beitreibung  die  Stenerpflichtigen  in  ihrer  Existenz  gefährden  oder  wenn  das  Beitreibungsverfahren
  voraussichtlich  ohne  Erfolg  sein  wird.

Artikel  78.

Steuerpflichtige,  welche  bei  der  Einsteuerung  übergangen  oder  mit  einem  niedrigeren
Steuersatze  veranlagt  worden  sind,  als  dieß  nach  den  für  die  Gewerbsteueranlage  maßgebenden
Verhältnissen  zufolge  des  Gesetzes  hätte  geschehen  sollen,  sind  zur  Nachzahlung  des  der
Staatskasse  dadurch  entgangenen  und  durch  das  Rentamt  festzusetzenden  Betrags  verpflichtet