Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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3. das Löschen und Laden von lebenden Pflanzen, lebendem Vieh und Geldsendungen von 
und nach den unter 2 genannten Dampfern. 
Als Feiertage gelten der erste Weihnachtstag, der Charfreitag, der Himmelfahrtstag, der 
Neujahrstag und der Geburtstag des Deutschen Kaisers. 
§ 2. Das Kaiserliche Gouvernement kann in besonderen Fällen das Löschen und Laden 
auch an den in § 1 genannten Tagen gestatten. 
Für die Erteilung eines diesbezüglichen Erlaubnisscheins ist eine Abgabe von 100 Mark, 
und wenn das Löschen und Laden bis 12 Uhr mittags beendet oder nach diesem Zeitpunkt begonnen 
wird, eine solche von 50 Mark an die Kasse des Kaiserlichen Zollamtes zu zahlen. 
In dringenden Fällen kann die Abgabe erlassen werden. 
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Geldstrafe 
bis zu 1000 Mark bestrat. 
#§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. 
· Die Verordnung vom 10. November 1902, betr. das Löschen und Laden an Sonn= und 
Feiertagen, wird, die in jener VBerordnung außer Kraft gesetzten Verordnungen vom 1. Oktober 1891, 
betr. das Löschen und Laden an Sonn= und Feiertagen und vom 15. Juli 1894, betr. Lade= und 
Löschgebühren auf den Reeden Togos, bleiben aufgehoben. 
Lome, den 19. Jannar 1907. 
Der Gouverneur. 
gez. Graf Zech. 
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Besteuerung 
von Hunden. 
Vom 23. Februar 1907. 
» Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, Seite 813) und des 
5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemannsamtlichen 
und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas 
und der Südsee, wird hiermit verordnet, was folgt: 
d 8 1. Von allen Hunden, welche über drei Monate alt sind, wird in sämtlichen Ortschaften 
des Schutgebiets eine Steuer erhoben. Der Gouverneur bestimmt durch Bekanntmachung, welche 
Plätze als Ortschaften im Sinne dieser Verordnung anzusehen sind. 
dreih ndie- Steuer beträgt für das Rechnungsjahr (1. April bis 31. März) für einen Hund 
den W. ark. Diese Steuer steigt für den zweiten Hund desselben Besitzers auf vierzig Mark, für 
ritten auf fünfzig Mark und in gleicher Weise für jeden weiteren Hund um je zehn Mark. 
n# Steuerpflichtig ist, wer am 1. April einen über drei Monate alten Hund hält. 
Monats ame Utener wird am 1. April für das ganze Steuerjahr fällig und ist bis zum 30. desselben 
Ver B Bezirks= oder Distriktskasse zu entrichten. 
beim Bezirks- dauh dem 1. April in den Besitz eines Hundes kommt, hat innerhalb eines Monats 
In gl 8 Distriktsamt behufs Versteuerung Anzeige hiervon zu machen. 
pflichtige Ie eicher Weise ist Anzeige zu erstatten. wenn ein Hund nach dem 1. April das steuer- 
anderen vond erreicht. Die Versteuerung unterbleibt, wenn ein Hund nur an die Stelle eines 
kommenden emselben Besitzer schon versteuerten Hundes tritt. Für die nachträglich zur Anzeige 
ersten Hen Hunde wird, wenn die Anschaffung oder der Eintritt in das stenerpflichtige Alter in der 
Hälste derlelbers wechuungefahres erfolgt ist, die volle Jahresabgabe, in den übrigen Fällen die 
gelieferte der Ausweis über die Entrichtung der Steuer wird durch eine von der Verwaltungsbehörde 
dieser M arke geführt, welche am Halsbande des Hundes sichtbar zu befestigen ist. Bei Verlust 
arke ist eine neue gegen Entrichtung von 1 Mark zu lösen. 
enthaltsd 3. Hunde von vorübergehend anwesenden Personen bleiben steuerfrei, wenn die Auf- 
auer der Hunde in den in § 1 genannten Orten vier Wochen nicht übersteigt. 
§ 4. Die Steuer wird mittels Zustellung von Steuerzetteln angefordert. 
Jeder steuerpflichtige Eigentümer ist verpflichtet, den am 1. April jeden Jahres vorhandenen 
Besi st .. . - 
anzuklltågcdnkan Hunden bei dem Bezirks= oder Distriktsamt seines Wohnortes bis zum 30. April
	        
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