Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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freitag, der erste und zweite Ostertag, der Himmelfahrtstag, der erste und zweite Pfingsttag, der erste 
und zweite Weihnachtstag sowie außerdem der Geburtstag Seiner Majestät des Deutschen Kaisers. 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1907 in Kraft. 
Berlin, den 12. April 1907. 
Der Reichskanzler. 
Fürst von Bülow. 
Verfügung des Ruswärtigen Kmts, Holonial-Rbteilung, betr. die Kufhebung 
des Bezirksgerichts in Saipan. 
Vom 27. April 1907. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebictsgesetzes (Reichs Gesetzbl. 1900, S. 813) und des 
8 1 Ziffer 7 der Verfügung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten 
Afrikas und der Südsee, vom 25. Dezember 1900 (Kol. Bl. 1901, S. 1) wird bestimmt: 
1. Das Bezirksgericht in Saipan wird aufgehoben und dessen Bezirk dem Bezirksgericht 
in Jap angegliedert. 
2. Diese Verfügung tritt am 1. Juli 1907 in Kraft. 
Berlin, den 27. April 1907. 
Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung. 
Dernburg. 
Verfügung des GCouverneurs von Kamerun, betr. die Gebühren der Rechtsanwälte. 
Vom 27. März 1907. 
Auf Grund des § 3 der Verfügung des Reichskanzlers vom 28. November 1901, betr. die 
Regelung des gerichtlichen Kostenwesens in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee (Kolonialblatt 
Seite 853), bestimme ich: 
5 1. Den Rechtsanwälten stehen Gebühren im doppelten Betrage der Sätze zu, die in 
den im 8. 19 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Vorschriften bestimmt sind. 
. Diese Verfügung tritt sofort in Kraft; sie findet auch Anwendung auf die vor dem 
heutigen Tage einem Rechtsanwalt erteilten Aufträge, sofern die Liquidation bisher nicht erfolgt ist. 
Buea, den 27. März 1907. 
Der stellvertretende Kaiserliche Gonverneur: 
Gleim. 
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Bildung von 
Wildreservaten in dem südwestafrikanischen Schutzgebiete. 
Vom 22. März 1907. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des 
§ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemannsamtlichen 
und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas 
und der Südsee, wird verordnet, was folgt: 
§&# 1. Als Wildreservate werden bestimmt: 
1. Das Gebiet östlich Grootfontein, welches durch folgende Linien begrenzt wird: 
Im Westen von Buschmann-Püts über Nuragas nach Daster-Vlei und von dort bis zu einem 
in der Fortsetzung dieser Linie, 30 km nördlich Daster-Vlei gelegenen Punkte. 
Im Norden von letzterem Punkte bis Gasamas und daran anschließend die Linie Gasamas— 
Numkanb. 
Im Osten und Süden von einer 10 km südöstlich des Omuramba und Omatako von Numkanb 
bis Buschmann-Püts verlaufenden Linie.
	        
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