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als eine Einheit, für den Subaltern-Offizier das Drolfache, und für den Kapi-
tain das Vierfache derselben in Ansatz gebrachr, und nach diesen Verhällnissen dis
Vertheilung der Einquartierung auf die einzelnen Orrschaften des Etappenbezirks
durch die Grotzherzogliche Etappenbehörde vorgenommen. Dem betreffenden Ké-
niglich-Preußischen Etappeninspekteur steht in solchen gemeinschaftlichen Rayons
die Einsicht der Erappenbücher zu, um sich hieraus zu überzeugen, daß die Ver-
theilung der Einquartierung durchgehends nach den Grundsätzen dieser Konven-
tion geschehen sen, und sich im Zeitraume von drei Mo #aten die Kast auf ssmmt-
lichen Gemeinden des Etappenbezirks thunlichst verkheilet habe.
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. 2.
Da man Königlich-Preußischer Seits gewünscht hat, zur Erleicht
der Sradt Mainz einen Theil der dortigen Königlichen Garmson auf so lange na
Weslar zu verlegen, bis der Kasernenban zu Mainz so weit vorgerückt 7r um
den Königlich-Preutzisen Antheil an der Besatzung vollständig aufnehmen zu
können; so Haben Seine Konigliche Hoheit# der Großherzog von Hessen zu dieser
Absicht gern die Hand geboren, und bewilligen bis zur Beendigung des Kasernen-
baues, daß die Königlichen. Trunpen der Garnison von Mainz, welche von da
nach Wetzlar und von dort wieder zurückmarschiren, ihre Nachrlager in Friedbe
nehmen. Auch gestatten Seine Lon iche Hoheir,eben dieses Nachrlager zu Fried-
berg für diejenigen zur Garnison von Mamnz gehörigen Königlichen Truppen, welche
über Höchst und Grünberg nach den rückwüärts liegenden Königlichen Landen, oder
von dort nach Mainz marschiren, mit der Bemerkung, daß diese Bewilligung auf
andere zur Garnison von Mainz nicht gehbrige Königlich-Prenßsische Truppen
keine Anwendung findet. Fur dieses Nachktlager treten alle jene Bedingungen und
Vergütungspreise ein, welche diese Konvention für die auf den beiden Milikair=
straßen marschtrenden Königlich-Preußischen Truppen festgesetzt. Es wird übri-
gens zur Unterstützung der Stadt Friedberg derselben ein Rayon beigegeben, der
ans den Ortschaften Ober= und Niederwöllstadt, Ockstadt, Ober= und Nieder-
mörle, Fauerbach und Bruchenbrücken bestcht. Die Entfernung von Höchst nach
Friedberg wird hierbei zu 4 Meilen, jene von Friedberg nach Grünberg zu 4 Mei-
len, und jene von Friedberg nach Wegzlar zu 41 Meile angenommen.
3.
Die Königlich-Preußischen Truppen sind gehalten, auf keinen andern als
den bezeichneten Etappenstraßen zu marschiren, und nur die benannten Orte als
Etappenorte zu betrachten. Kleinere dagegen handelude Detaschements und ein-
zeln marschirende Milirairpersonen werden von den Landesbchörden an die zunächst
gelegene Preußische Milikairbehörde abgeliefert. Graßere Korps, welche nicht
angrhalten werden können, werden der Preußischen Liquidationsbehörde angezeiqk,
welche die an dieselbe geschehene Leistungen all.r Ark nicht in den Preisen dieser
Konvention, sondern in den von den Boamten arttestirken kostenden Preisen, so mie
allen durch den Marsch entstandenen Schaden, nach der unter Zuziehung der Koͤ-
niglich-Preukischen Etappeninspekreurs vorzunehmenden pflicht#maßigen Taxation
Dreier Taratoren, bezahlen wird.
§. 3.
Die Königl. Preußischen Truppen, mit Ansnahme von kleinen Detasche-
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