Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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zoglichen  Behörden  von  den  Truppenmärschen  frühzeitig  genug  in  Kenntniß  geselzt
  werden,  und  es  wird  in  dieser  Hinsicht  Folgendes  bestimmt:

.  Die  Detaschements  unter  20  Mann,  mit  Ausnahme  jedoch  der  Arrestaten,
deren  Absendung  in  dringenden  Faͤllen  an  keinen  Tag  gebunden  ist,  koͤnnen  nur
den  Isten  und  15ten  cines  jeden  Monats  von  Merseburg,  Koblenz  oder  Mainz
abgehen  (widrigenfalls  sie  weder  Quartier  noch  Verpflegung  erhalren)  und  sollen
nie  ohne  einen  Vorgesetzten  marschiren.  Den  Detaschements  bis  zu  Jo  Mam
eist  Tags  zuvor  ein  QOnartiermacher,  vorauszuschicken,  um  bei  der  Großherzoglichen
  Elappenbehörde  das  Nöthige  anzumelden.  Von  der  Ankunft  größerer
Detaschements  bis  zu  einem  vollen  Bataillon  oder  einer  Eskadren  müssen  die
(Großherzoglichen  Ekappenbehörden  wenigstens  drei  Tage  vorher  benachrichtigt
werden.

Wenn  ganze  Bataillons,  Eskadrons  oder  mehrere  Truppen  gleichzeitig
marschiren,  so  müssen  nicht  allein  die  Großherzoglichen  Etappenbehörden  wenigstens
  acht  Tage  zuvor  hiervon  in  Kenntniß  gesetzt  werden,  sondern  es  sollen  auch
die  Großherzoglichen  Landesbehörden,  namlich:  für  die  Provinz  Oberhessen  dac
Großherzogliche  Landes-Kriegeskom  issarkat  zu  Gießen,  und  für  den  überrheinischen
  Theil  des  Großherzoglhums:  die  Grohherzogliche  Regierungskommission
zu  Mainz,  wenigstens  acht  Tage  zuvor  benachrichtigt  und  requirirt  werden.  Außerdem
  sock,  wenn  eins  oder  mehrere  Regimenter  gleichzeitig  durchmarschiren,
dem  Korps  ein  kommandirter  Offizier,  oder  Kriegskommissair,  wenigstens  drei  Tage

zuvor  vorausgehen,  um  wegen  der  Oisiokation,  Verpflegung  der  Truppen,  Stellung
  der  Transporkmutel  u.  s.  w.,  #mit,  den  erwähmen  Landesbehörden  gemeinschaflkich
  die  nöthigen  Vorbereitungen  auf  sämmtlichen  Etappenörtern  für  das
ganze  Korps  zu  bereden;  hierbei  soll  jedoch  solche  Einrichlung  getroffen  werden,
daß  an  einem  Elapp#uorte  niemals  mehr  als  ein  Regiment  Infanterie  oder  Kavallerie
  an  demselben  Tage  eintrifft.  Dieser  kommandirke  Offizier  muß  von  der  Zahl
und  Stärke  der  Regimenter,  von  ihrem  Bedarf  an  Verpflegung,  Traneporemitteln,
  Tag  der  Ankunft  u.  s.  w.  sehr  genau  unterrichter  seyn.

.  -5-..9.·
Die  Dislokation  der  größern  Korps,  und  die  Marschronte  bei  kleinern,  wird
#o  eingerichtet,  daß  auf  die  Großherzegliche  Stagten  kein  Nastlag  fällt.

III.
Einanartirung  und  Verpflegung  der  Truppen  und  die  dafür  zu
bezahlende  Vergütung  betreffend.
A.  Eingquartierung  und  Berpflegung  der  Mannschaft.
,  «.10..  »
Einzelnen  Beurlaubten  und  sond  in  Ocust  besindlichen  Milikalrpersonen
wird  weder  Rechr  qu##,  Quarlier,  ch  auf  Werplegung  gegeben.  Dieseniken  Truppen
  aber,  welche  zum  Quntiet  ng  ähr  e#bung  berechliget  sind,  ehalten
solche  entlweder  bei  ben  Einwonne.  .  ereinen  Baracken,  deren  Anlagen  der
Grohherzoglichen  Regierung  überlasten  Uiet.,  Die  Gerülhschaften  in  den  im
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