Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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*§ 21. Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern; wenn der Vorstand 
aus mehreren Mitgliedern besteht, muß der Aussichtsrat zu notariellem Protokoll eines der Mitglieder 
um Vorsitzenden des Vorstandes ernennen. 
#§J#l 22. Alle Willenserklärungen, welche für die Gesellschaft verbindlich sein sollen, und alle 
Bekanntmachungen der Gesellschaft sind, wenn der Vorstand nur aus einem Mitgliede besteht, von 
diesem allein, wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, von zwei Mitgliedern des Vor- 
standes und einem Prokuristen abzugeben. „ · 
Die Firma der Gesellschaft wird in der Weise gezeichnet, daß die' Zeichnungsberechtigten 
der geschriebenen oder auf mechanischem Wege hergestellten Firma der Gesellschaft ihre Namens- 
unterschrift hinzufügen, und zwar die Prokuristen mit einem, das Prokuraverhältnis andentenden 
Zusatz. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt immer die Abgabe 
gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes oder dessen zur Abgabe von Willenserklärungen für die 
Gesellschaft berechtigten Stellvertreter. 
§ 23. Der Vorstand ernennt und entläßt die Beamten der Gesellschaft mit der durch 
* 30 Abs. c) und 2) gegebenen Einschränkung. Zur Erteilung einer Prokura oder einer Gesamt= 
handlungsvollmacht bedarf er der Zustimmung des Aussichtsrats. Diese Beschränkung hat Dritten 
gegenüber keine Wirkung. 
. b. Der Aufsichtsrat. 
5 24. Der Aussichtsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Die Mitglieder müssen wenigstens 
zu zwei Dritteln Angehörige des Deutschen Reiches sein. Die Mitglieder des Aussichtsrats können nicht 
zugleich Mitglieder des Vorstandes oder dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Nur 
für cinen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aussichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stell- 
vertretern behinderter Vorstandsmitglieder bestellen; während dieses Zeitraumes darf dieser eine 
Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats nicht ausüben. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden durch die Hauptversammlung gewählt. Ihre Wahl 
erfolgt auf drei Jahre. Von den gewählten Mitgliedern scheidet jährlich ein Drittel aus. Bis die 
Neihe des Austritts durch die Amtsdauer bestimmt ist, entscheidet darüber das Los. Die Aus- 
scheidenden sind wieder wählbar. 
Scheidet vor Ablauf der Wahlzeit ein Mitglied aus irgend einem Grunde aus, so können 
die verbleibenden Mitglieder eine bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung gültige Zuwahl 
treffen. Die endgültige Zuwahl erfolgt durch die Hauptversammlung für den Rest der Wahlgeit 
des ausgeschiedenen Mitgliedes. Eine Neuwahl und eine Ersatzwahl ist nicht erforderlich, wenn 
drei Mitglieder noch vorhanden sind. 
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist berechtigt, sein Amt jederzeit durch Erklärung an den 
Vorstand niederzulegen. Die Hauptversammlung kann die Wahl eines Aussichtsratsmitgliedes auch 
vor Ablauf des Zeitraumes, für welchen die Wahl erfolgt ist, durch einen Beschluß, welcher einer 
Mehrheit von drei Vierteln der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen bedarf, widerrufen. 
lber die Wahlen zum Aussichtsrat ist ein notarielles Protokoll aufzunehmen. 
§ 25. Der Aufsichtsrat wählt jährlich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens 
einen Stellvertreter, und zwar unmittelbar nach der ordentlichen Hauptversammlung durch die an 
deren Schluß anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrats, ohne daß es dazu der Einberufung einer 
besonderen Sitzung des Aufsichtsrats bedarf. 4 # 
Bei Erledigung eines der Amter im Laufe des Jahres ist unverzüglich zu einer Neuwahl 
" schreiten? Aufsichtsrat hält seine Situngen in Berlin ab und wird von dem Vorsitzenden durch 
eingeschriebene Briefe unter Angabe der Beratungsgegenstände so oft berufen, als die Geschäfte es 
erfordern. Er muß binnen einer Woche berufen werden, wenn es von wenigstens zwei Mitgliedern 
des Aufsichtsrats oder von einem Vorstandsmitgliede schriftlich beantragt wird. # 
Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Aussichtsrats mit beratender 
Stimme teilnehmen. Auf Beschluß des Aussichtsrats sind sie zur Teilnahme verpflichtet oder von 
der Tei ausgeschlossen. 
t veilnahme ugelhosen beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend 
ist. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats haben gleiches Stimmrecht. Die Beschlüsse werden nach 
Stimmenmehrheil gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Meinung des Vorsitzenden den Ausschlag. 
lber einen in dem Berufungsschreiben nicht angegebenen Gegenstand kann der Aufsichtsrat 
gültig beschließen, wenn der Beschluß von allen anwesenden Mitgliedern genehmigt wird.
	        
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