Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Auf Aufforderung des Vorüitzenden kann der Aussichtsrat, auch ohne zu einer Sitzung berufen 
zu werden, durch schriftliche Stimmabgabe beschließen; jedoch sind solche Beschlüsse nur wirksam, 
wenn sie von allen Mitgliedern übereinstimmend gefaßt werden. 
§ 26. Der Aufsichtsrat beschließt seine Geschäftsordnung. 
5 27. Die Erklärungen des Aufsichtsrats sind rechtsgültig vollzogen, wenn sie den Namen 
der Gesellschaft und die Worte „Der Aufsichtsrat“ unter Beifügung der Namensunterschrift des 
Vorsitzenden tragen. Die Unterschrift des Vorsitzenden kann durch diejsenige seines Stellvertreters 
und eines weiteren Mitgliedes des Aufsichtsrats ersetzt werden. Der Aufsichtsrat sowie der Vor- 
sitzende desselben und sein Stellvertreter weisen sich durch ein auf Grund der Wahlhandlung aus- 
gefertigtes notarielles Zeugnis aus. 
5 28. Der Aufsichtsrat überwacht die gesamte Geschäftsführung in allen Zweigen der 
Verwaltung und unterrichtet sich zu diesem Zweck von dem Gange der Angelegenheiten der Gesell- 
schaft. Er kann jederzeit über dieselben Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und durch 
den Vorsitzenden oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder oder auch durch dritte 
Sachverständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen, sowie den Bestand 
der Gesellschaftskasse, alle sonstigen Bestände an Wertpapieren, Handelspapieren und Waren, endlich 
die Betriebe in Kamerun und den Nachbargebieten an Ort und Stelle untersuchen. 
§5 29. Die Mitglieder des Aussichtsrats können Ersatz der durch Erfüllung ihrer Amts- 
pflichten entstandenen Auslagen beanspruchen. Über die Verteilung der ihnen nach §5 17 zustehenden 
Tantième entscheidet der Aussichtsrat. 
§ 30. Dem Aufsichtsrat liegt insbesondere ob: 
a) Die Prüfung der Bilanz und der Gewinn= und Verlustrechnung sowie des Geschäfts- 
berichtes; 
) die Feststellung der Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzustellen ist, sowie die Fest- 
stellung der Höhe der Abschreibungen und der Rücklagen nach Maßgabe des § 17 
der Satzung; 
die Genehmigung der Verträge bei Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grund- 
stücken und die Genehmigung der Grundsätze für die Ausnutzung solcher Liegenschaften; 
die Genehmigung zum Abschluß von Pacht= und Mietsverträgen auf länger als ein Jahr 
und zu einem den Betrag von 5000 Mark übersteigenden jährlichen Zins; 
die Genehmigung zur Erteilung der Prokura und einer Gesamthandlungsvollmacht sowie 
zur Anstellung und Entlassung von Beamten mit einem Jahresgehalt über 3000 Mark: 
die Entscheidung über die Anlegung des Reservefonds und der Gelder, die zum Geschäfts- 
betrieb nicht erforderlich sind; 
die Genehmigung aller sonstigen Verträge, welche der Gesellschaft Verpflichzungen für 
eine längere Zeit als drei Jahre auferlegen; 
) die Überwachung und Entlastung der Angestellten der Gesellschaft und die Genehmigung 
allgemeiner Vorschriften für die Verwaltung, insbesondere das Kassen= und Rechnungs- 
wesen der Betriebe im Schuszgebiet; 
i) der Erlaß einer Geschäftsordnung für den Vorstand; 
k) die Genehmigung der vom Vorstande vorzulegenden Voranschläge für die Einnahmen 
und Ausgaben der Verwaltung; 
) die Befugnis, die Hauptversammlung zu berufen und deren Tagesordnung festzusetzen 
und die Vorlagen festzustellen; 
m) die Abordnung eines oder mehrerer Mitglieder des Aufsichtsrats zu bestimmten Geschäften, 
insbesondere zur Revision der von dem Vorstande geführten Bücher und Kassen sowie 
zur Revision der Jahresbilanz; 
Mn) die Bestellung eines oder mehrerer engerer Ausschüsse aus der Mitte des Ausfsichtsrats 
und die Ubertragung einzelner Geschäfte oder Gattungen derselben an diese Ausschüsse 
durch Sondervollmacht. 
§* 31. Der Aussichtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Bornahme von Rechtsgeschäften 
mit den Vorstandsmitgliedern zu vertreten und gegen die letzteren die von der Hauptversammlung 
beschlossenen Rechtsstreitigkeiten zu führen (§ 40 Abs. 4). 
1v. 
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