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Auf Aufforderung des Vorüitzenden kann der Aussichtsrat, auch ohne zu einer Sitzung berufen
zu werden, durch schriftliche Stimmabgabe beschließen; jedoch sind solche Beschlüsse nur wirksam,
wenn sie von allen Mitgliedern übereinstimmend gefaßt werden.
§ 26. Der Aufsichtsrat beschließt seine Geschäftsordnung.
5 27. Die Erklärungen des Aufsichtsrats sind rechtsgültig vollzogen, wenn sie den Namen
der Gesellschaft und die Worte „Der Aufsichtsrat“ unter Beifügung der Namensunterschrift des
Vorsitzenden tragen. Die Unterschrift des Vorsitzenden kann durch diejsenige seines Stellvertreters
und eines weiteren Mitgliedes des Aufsichtsrats ersetzt werden. Der Aufsichtsrat sowie der Vor-
sitzende desselben und sein Stellvertreter weisen sich durch ein auf Grund der Wahlhandlung aus-
gefertigtes notarielles Zeugnis aus.
5 28. Der Aufsichtsrat überwacht die gesamte Geschäftsführung in allen Zweigen der
Verwaltung und unterrichtet sich zu diesem Zweck von dem Gange der Angelegenheiten der Gesell-
schaft. Er kann jederzeit über dieselben Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und durch
den Vorsitzenden oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder oder auch durch dritte
Sachverständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen, sowie den Bestand
der Gesellschaftskasse, alle sonstigen Bestände an Wertpapieren, Handelspapieren und Waren, endlich
die Betriebe in Kamerun und den Nachbargebieten an Ort und Stelle untersuchen.
§5 29. Die Mitglieder des Aussichtsrats können Ersatz der durch Erfüllung ihrer Amts-
pflichten entstandenen Auslagen beanspruchen. Über die Verteilung der ihnen nach §5 17 zustehenden
Tantième entscheidet der Aussichtsrat.
§ 30. Dem Aufsichtsrat liegt insbesondere ob:
a) Die Prüfung der Bilanz und der Gewinn= und Verlustrechnung sowie des Geschäfts-
berichtes;
) die Feststellung der Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzustellen ist, sowie die Fest-
stellung der Höhe der Abschreibungen und der Rücklagen nach Maßgabe des § 17
der Satzung;
die Genehmigung der Verträge bei Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grund-
stücken und die Genehmigung der Grundsätze für die Ausnutzung solcher Liegenschaften;
die Genehmigung zum Abschluß von Pacht= und Mietsverträgen auf länger als ein Jahr
und zu einem den Betrag von 5000 Mark übersteigenden jährlichen Zins;
die Genehmigung zur Erteilung der Prokura und einer Gesamthandlungsvollmacht sowie
zur Anstellung und Entlassung von Beamten mit einem Jahresgehalt über 3000 Mark:
die Entscheidung über die Anlegung des Reservefonds und der Gelder, die zum Geschäfts-
betrieb nicht erforderlich sind;
die Genehmigung aller sonstigen Verträge, welche der Gesellschaft Verpflichzungen für
eine längere Zeit als drei Jahre auferlegen;
) die Überwachung und Entlastung der Angestellten der Gesellschaft und die Genehmigung
allgemeiner Vorschriften für die Verwaltung, insbesondere das Kassen= und Rechnungs-
wesen der Betriebe im Schuszgebiet;
i) der Erlaß einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
k) die Genehmigung der vom Vorstande vorzulegenden Voranschläge für die Einnahmen
und Ausgaben der Verwaltung;
) die Befugnis, die Hauptversammlung zu berufen und deren Tagesordnung festzusetzen
und die Vorlagen festzustellen;
m) die Abordnung eines oder mehrerer Mitglieder des Aufsichtsrats zu bestimmten Geschäften,
insbesondere zur Revision der von dem Vorstande geführten Bücher und Kassen sowie
zur Revision der Jahresbilanz;
Mn) die Bestellung eines oder mehrerer engerer Ausschüsse aus der Mitte des Ausfsichtsrats
und die Ubertragung einzelner Geschäfte oder Gattungen derselben an diese Ausschüsse
durch Sondervollmacht.
§* 31. Der Aussichtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Bornahme von Rechtsgeschäften
mit den Vorstandsmitgliedern zu vertreten und gegen die letzteren die von der Hauptversammlung
beschlossenen Rechtsstreitigkeiten zu führen (§ 40 Abs. 4).
1v.
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