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Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Kbänderung der
Verordnung des Landeshauptmanns, betr. die Jagd auf Daradiesvögel in RKaiser-
Wilhelmsland, vom 27. Dezember 1892.
Vom 13. März 1907.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver-
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betr. die seemannsamtlichen und konsularischen
Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee,
vom 27. September 1903, bestimme ich hiermit für den Bezirk Kaiser-Wilhelmsland, was folgt:
· §1.Dor§2bot-VerordnungdesLandcsl)auptmanns,bot1«.dicJagdaanamdiesvögcl
in Kaiser-Wilhelmsland, vom 27. Dezember 1892 wird abgeändert, wie folgt:
Für den Erlaubnisschein sind nachstehende Gebühren zu entrichten:
für ein Kalenderahr. 1060 Mark,
2. für ein halbes Kalenderjlaahr 90
3. für ein Kalenderviertellaahr. 50
Beträgt die Zahl der zugelassenen eingeborenen Gehilfen mehr als einen, oder wird die
Jagd gewerbsmäßig ausgeübt, so werden die Bedingungen, unter welchen der Erlaubnisschein erteilt
wird, in jedem Falle durch den Gouverneur oder durch den von ihm ermächtigten Beamten festgesetzt.
8 2. Diese Verordnung tritt am 1. April 1907 in Kraft.
Herbertshöhe, den 13. März 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Samoa, betr. die Ernte und den Verkauf
von Kopra.
Vom 8. März 1907.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, Seite 813) in Ver-
bindung mit §5 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betr. die seemanns-
amtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten
Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. Seite 509), wird hiermit verordnet, was folgt:
5 1. Kopra darf nur aus abgefallenen, reifen Kokosnüssen hergestellt werden.
*½* #§*l 2. Der Kauf und Verkauf von Kopra, die nicht nach der Vorschrift des § 1 hergestellt
ist, sowie der Kauf und Verkauf von unreifen Kokosnüssen (niu sami, grüne Nüsse) ist verboten.
· « Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Geldstrafe
bis zu 2000 Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Händlern, die dreimal wegen Zuwiderhaudlung gegen die Vorschriften dieser Vo
bestraft sind, kann die Konzession entzogen werden.
Apia, den 8. März 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Solf.
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Personalien.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, beim Reichs-Kolonialamt
zu ernennen: Den #bisherigen Gouverneur von Deutsch-Südwestafrika v. Lindequist zum Unter-
staatssekretär, den bisherigen Königlich Preußischen Geheimen Ober-Finanzrat Dr. Conze zum
Direktor mit dem Range eines Rates 1. Klasse, den bisherigen Königlich Preußischen Regierungs-
und Baurat Baltzer zum Geheimen Baurat und vortragenden Rat, den bisherigen ersten Referenten
beim Gouvernement von Deutsch-Ostafrika Geheimen Regierungsrat Haber zum Geheimen Regierungs-
rat und vortragenden Rat, den früheren kommissarischen Oberrichter des südwestafrikanischen Schutz-
gebiets, Hamburgischen Amtsrichter Dr. Anton Meyer zum Geheimen Regierungsrat und vor-
tragenden Rat, den bisherigen ständigen Hilfsarbeiter Legationsrat Dr. Heinke zum Geheimen
Regierungsrat und vortragenden Rat, die Regierungsräte Oßwald und Brückner sowie den
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