Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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4. Ersatzleistungen nach Ziffer 2 dieses Paragraphen bedürfen der Genehmigung des Ver- 
pächters. Die Pächterin hat diese letzteren Ersatzleistungen nach ihrer Genehmigung zunächst aus 
eigenen Mitteln zu erfüllen und erhält die hierfür gemachten Auslagen alsbald nach Auflösung des 
Pachtvertrages ohne Zinsen zurück. Ist es zunächst strittig, ob ein Schaden unter Ziffer 1 oder 2 
dieses Paragraphen fällt, oder wie hoch ein unter Ziffer 2 fallender Schaden zu bewerten ist, so 
hat jedenfalls die Pächterin auf Verlangen des Gouvernements unverzüglich vorab denjenigen Teil 
des Schadenersatzes auszuzahlen, der nach der übereinstimmenden Meinung des Gonvernements und 
der Paͤchterin mindestens fällig ist. 
5. Die Pächterin verpflichtet sich, ihr weißes Personal nach Möglichkeit gegen Unfall zu 
versichern. 
§5 8. Substanzvermehrung. 
Ausgaben für Neuanschaffungen und Neuanlagen, welche als Substanzvermehrung oder 
Verbesserung und somit nach kaufmännischer und betriebstechnischer Auffassung als Vermögenszuwachs 
anzusehen sind, gehen mit Aunsnahme der im § 5 genannten Ausgaben zu Lasten des Verpächters 
und bedürfen seiner Genehmigung. 
§* 9. Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen. 
1. Alle aus dem Betriebe der Verkehrsanlage entspringenden Ausgaben, die nicht aus- 
drücklich in den §§ 7 und 8 als zu Lasten des Verpächters gehend genannt worden sind, gelten 
als Betriebsausgaben. Für die allgemeinen persönlichen und sächlichen Kosten der betriebs-, bau-, 
maschinen- und verkehrstechnischen sowie der kaufmännischen Oberleitung des Betriebes von Demsch- 
land aus ist die Pächterin berechtigt, sich die Summe von 8000 Mark für die Pachtzeit zu 
berechnen und sie als Betriebsansgabe zu buchen. In diese Summe sind auch die Kosten der 
Revisionsreisen von Deutschland aus einbegriffen. 
lle aus dem Betriebe der Verkehrsanlage entspringenden Einnahmen gelten als 
Betriebseinnahmen. 
§5 10. Buchung und Rechnungslegung. 
1. Die Pächterin hat die Ausgaben und Einnahmen des Betriebes nach dem Normal- 
buchungsformular der Eisenbahnen Deutschlands zu verbuchen, falls die Kolonialabteilung nicht einer 
anderen Buchungsmethode zustimmt. 
2. Die Pächterin hat nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahrs vor Ablauf des nächsten 
Kalendervierteljahrs dem Gouvernement eine üÜbersicht über die Betriebseinnahmen zuzusenden. Aus 
der Übersicht muß die Höhe des zu § 11, 1 fälligen Pachtzinses ersichtlich sein. 
3. Innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablaufe der Pacht hat die Pächterin dem 
Verpächter einen ordnungsmäßig aufgestellten Betriebsabschluß zu übersenden. 
Zur Prüfung der lUlbersicht zu 2 und des Betriebsabschlusses zu 3 steht es dem Ver- 
pächter frei, durch von ihm zu entsendende Vertreter Einsicht in die Bücher der Pächterin und in 
sämtliche Ausgabe= und Einnahmebelege zu nehmen. 
5. Erinnerungen gegen die Einstellung der Ausgaben und Einnahmen sind nur bezüglich 
ihrer rechnerischen Richtigkeit und ihrer Verrechnungsstelle zulässig. 
§* 11. Pachtzins. 
1. Als Pachtzins hat die Pächterin 
a) von den Bruttoeinnahmen aus dem Personenverkehr, soweit er über die Landungs- 
brücke geht, die Hälfte, aus dem Güterverkehr des Landungsbrückenbetriebes 3 Mark 
für die Tonne und von den übrigen Bruttobetriebseinnahmen ein Drittel, 
b) mindestens aber den über 110 v. H. der Betriebsausgaben aufkommenden Teil 
der Betriebseinnahmen zu zahlen, 
und zwar den für jedes Kalendervierteljahr fälligen Betrag zu a vor Ablauf des folgenden Viertel= 
jahres an das Gouvernement und den nach b etwa fälligen weiteren Betrag binnen 14 Tagen nach 
der endgültigen Feststellung des Betriebsabschlusses an die Kolonial-Abteilung. 
8 12. Personal. 
1. Die Pächterin ist verpflichtet, einen mit den nötigen Vollmachten ausgestatteten technisch 
gebildeten und im Betriebsdienst erfahrenen Betriebsleiter und einen Stellvertreter für diesen zu 
ernennen, die ihren Wohnsitz in Lome zu nehmen haben. Der Betriebsleiter und sein Vertreter 
müssen Angehörige des Deutschen Reichs sein.
	        
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