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§ 1. Die Verabfolgung von Wein, Bier, Branntwein und ähnlichen berauschenden Ge-
tränken an die farbigen Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppe und Polizeitruppe ist nur gegen
Vorzeigung einer schriftlichen Erlaubnis eines weißen Vorgesetzten derselben gestattet.
5 2. Die Verabfolgung der im § 1 genannten Getränke an solche Personen, von denen
der Verabfolger weiß, daß sie Familienangehörige oder Bediente eines Angehörigen der Kaiserlichen
Schutztruppe oder Polizeitruppe sind, ist verboten, es sei denn, daß dieselben als Beauftragte
handeln und im Besitze der Erlaubnis sind.
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Bestimmung werden an Nichteingeborenen
mit Geldstrafe bis zu 150 Mark, im Wiederholungsfalle bis zu 500 Mark, im Nichtbeitreibungsfalle
mit Haft oder Gefängnis nach Maßgabe der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, an Eingeborenen
nach den Bestimmungen der Reichskanzler-Verfügung vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241) bestraft.
§5 14. Die Bekanntmachung für die Dualadörfer Tokoto, Joßdorf, Belldorf und Akwadorf,
betreffend den Verkehr der Eingeborenen mit den Gouvernementssoldaten, vom 24. Mai 1894 sowie
der Gouvernementsbefehl, betreffend den Verkauf geistiger Getränke an farbige Schutztruppenangehörige,
vom 19. April 1901 werden aufgehoben.
§ 5. Vorstehende Verordnung tritt am 1. Juni 1907 in Kraft.
Buca, den 21. März 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung: Gleim.
Verordnung des Couverneurs von KRamerun, betr. den K#melde zwang von
Erwerbsniederlassungen.
Vom 23. März 1907.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, Seite 813) in Ver-
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. Seite 509)
wird verordnet, wie folgt:
#5s 1. Erwerbsgesellschaften jeder Art, ebenso Erwerb jeder Art treibende einzelne Personen
sind verpflichtet, von der Errichtung von allen Niederlassungen im Schutzgebiete der Verwaltungs-
behörde (Bezirksamt, Residentur, Station) Anzeige zu erstatten, in deren Bezirke die Niederlassung
belegen ist. Diese Vorschrift findet auf Wanderhändler keine Anwendung.
Die Anzeige muß binnen einer Woche nach erfolgter Niederlassung bei d 3 Verwaltungs-
behörde eingehen, sofern die Niederlassung am Sitze dieser Behörde belegen ist. Andernfalls ver-
längert sich die Frist um die Zeit, in der eine Nachricht vom Orte der Niederlassung dorthin
gelangen kann.
Der Anmeldung ist ein Verzeichnis des in der Niederlassung beschäftigten Personals beizu-
fügen; bei dem eingeborenen Personal ist auch die Stammesangehörigkeit anzugeben. Am 1. Jannar
jeden Jahres ist das Verzeichnis von neuem aufzunehmen und der im Absatz 1 genannten Ber-
waltungsbehörde zuzusenden.
8 2. Zuwiderhandlungen gegen § 1 werden an Nichteingeborenen mit Geldstrafe bis zu
150 Mark, im Wiederholungsfalle bis zu 1000 Mark, im Nichtbeitreibungsfalle mit Haft oder Ge-
fängnis nach Maßgabe der Bestimmungen des Strasgesetzbuchs, au Eingeborenen nach den Be-
stimmungen der Reichskanzler-Verfügung vom 22. April 1896 (Kol. Bl. Seite 241) bestraft.
3. Die Verordnung, betreffend den Anmeldezwang der Zweigfaktoreien und Zweig-
niederlassungen in Kamerun, vom 22. März 1902 (Kol. Bl. Seite 211) wird aufgehoben.
8 4. Diese Verordnung tritt an dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Buea, den 23. März 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Ju Vertretung: Gleim.