Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Stößt das Grundstück an einen Flußlauf, so soll die an den Flußlauf grenzende Seite 
nicht mehr als die Hälfte der Längsseite betragen. 
5. Niemand soll vom Fiskus mehr als insgesamt 20 000 ha Farmlandes käuflich erwerben. 
§5 6. Der Verkauf oder die Verpachtung fiskalischen Farmlandes. hat in der Regel aus 
freier Hand zu erfolgen. Sind für dasselbe Farmgrundstück mehrere Bewerber vorhanden, so kann 
der Gouverneur eine öffentliche Versteigerung desselben anordnen. 
Der Gouverneur wird ermächtigt, einem Käufer fiskalischen Farmlandes bei unver- 
schuldeten unglückssälen im Wirtschaftsbetrieb einzelne Kaufgeldraten zu stunden. 
8 Die nähere Regelung der Vertragsbedingungen bei Verwertung fiskalischen Farmlandes 
bleibt dem Gouverneur überlassen. 
Berlin, den 28. Mai 1907. 
Der Staatssekretär. 
Dernburg. 
Verordnung des Couverneurs von Ramerun, betr. die Sperrung unruhiger oder 
noch nicht verkehrsreifer Gebiete im Schutzgebiete Kamerun. 
Vom 13. April 1907. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) 
und mit §§ 20 und 34 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der 
Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 717) wird hierdurch verordnet, was folgt: 
§ 1. Durch öffentliche Bekanntmachung des Gouverneurs können bestimmte, ihrer Lage 
und ihren Grenzen nach näher bezeichnete Teile des Schutzgebietes, deren eingeborene Bevölkerung 
für die unbeschränkte Aufnahme des öffentlichen Verkehrs nicht reif oder zeitweise nicht geeignet 
erscheint, als gesperrtes Gebiet erklärt werden. 
Die Bekanntmachung kann, wenn die öffentliche Sicherheit und Ruhe dringend gefährdet 
erscheint, von der örtlichen Berwaltungsbehörde vorläufig bis zur Bestätigung durch den Gouverneur 
erlassen werden. 
In den gesperrten Landesteilen unterliegt der Verkehr einer Beschränkung nach Maßgabe 
folgender Vorschriften: 
§ 2. Nichteingeborenen und Angehörigen anderer als der in dem gesperrten Gebiet ansässigen 
farbigen Stämmec ist der Aufenthalt in dem als gesperrt erklärten Gebiete nur nach persönlicher Ein- 
holung einer schriftlichen Erlanbnis der für diesen Landesteil zuständigen Verwaltungsbehörde gestattet. 
Hat die Verwaltungsbehörde ihren Sitz innerhalb der Grenzen des gesperrten Gebietes, so 
ist der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis vor dem Betreten der Landschaft auf schriftlichem Wege 
anzubringen, es sei denn, daß die Benutzung eines öffentlichen Weges zum Sitze der Verwaltungs- 
behörde in der Bekanntmachung (§ 1) freigegeben ist. 
5 3. Diejenigen Nichteingeborenen und Angehörigen anderer als der in dem gesperrten 
Gebiet ansässigen farbigen Stämme, welche sich bei Erlaß der Bekanntmachung (§8 1) in dem ge- 
sperrten Gebiete aufhalten, haben die Erlaubnis (§F 2) unverzüglich einzuholen, widrigenfalls die 
örtliche Verwaltungsbehörde ihre sofortige Entfernung aus dem gesperrten Gebiete zu verfügen 
befugt ist. 
Die örtliche Verwaltungsbehörde kann bei Weißen auf Antrag von einer persönlichen Ein- 
holung der Erlaubnis absehen. 
5*s 4. Bei Stellung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis (§§ 2, 3) sind seitens eines 
jeden Ncchteingeborenen schriftlich oder zu Protokoll folgende Angaben zu machen: 
. Name, Stand oder Beruf, Staatsangehörigkeit, Alter und Wohnsitz; 
¾ Dauer des bisherigen Aufenthalts in Afrika und im Schutzgebiet Kamerun, hinsichtlich 
des letzteren getrennt nach den Bezirken, in welchen der Aufenthalt stattgefunden hat; 
3. Zweck und gewünschte Dauer des Aufenthalts in dem gesperrten Gebiet; 
4. Anzahl und Herkunft der zur Dienstleistung verpflichteten Eingeborenen, getrennt nach 
Trägern oder Tierwärtern, Arbeitern persönlicher Dienerschaft und Schutzmannschaften 
einerseits sowie Handlungsgehilfen andererseits;
	        
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