GV vV06 2
bereiche dieser Behörde bei Behinderung durch den Unterstaatssekretär vertreten. Für den Fall, daß
auch dieser behindert ist, hat der Reichskanzler die Vertretung besonders zu regeln.
Kiel, den 23. Juni 1907. #
gez. Wilhelm I. BR.
An den Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt). ggez. Bülow.
Verordnung des Reichskanzlers zur Ergänzung der Vorschriften vom 31. (al 1901,
betr. den Urlaub, die Stellvertretung, die Tagegelder, uhr- und Umzugskosten der
Landesbeamten in den Schutzgebieten mit KAusnahme von Riautschou.
Vom 18. Juli 1907.
Auf Grund des Artikels 5 der Allerhöchsten Verordnung vom 9. August 1896, betreffend
die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den deutschen Schutggebieten (Reichs-Gesetzbl. S. 691)
wird in Ergänzung der Vorschriften vom 31. Mai 1901, betreffend den Urlaub, die Stellvertretung,
die Tagegelder, Fuhr= und Umzugskosten der Landesbeamten in den Schutzgebieten mit Ausnahme
von Kiautschon, verordnet wie folgt:
Artikel 1. Den Landesbeamten des Schutzgebietes Deutsch-Neuguinea, welchen gemäß
§ 7 der Vorschriften vom 31. Mai 1901 ein Urlaub zu Zwecken der Erholung nach Australien,
Polynesien, Java oder Japan erteilt worden ist, wird die Zeit der Seefahrt nach und von den
Erholungsstationen auf die Dauer des Urlaubs nicht in Anrechnung gebracht, sofern sie sich mit
einer dieser Zeit entsprechenden Verlängerung der Dienstperiode von 3 Jahren (5 2 der Vorschriften
vom 31. Mai 1901) einverstanden erklären. Unter der gleichen Voraussetzung kann jenen Beamten
im Falle eines Urlaubs der erwähnten Art für die Reise von und nach dem Erholungsort eine
Beihilse gewährt werden, welche unter entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 9 der
Vorschriften vom 31. Mai 1901 im ungefähren Betrage der wirklichen Beförderungskosten zu
bemessen ist.
Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 in Kraft. Mit
demselben Zeitpunkt tritt die Verfügung vom 7. März 1904 wegen Ergänzung der Vorschriften
vom 31. Mai 1901 außer Geltung.
Berlin, den 18. Juli 1907.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Conze.
Verfügung des Reichskanzlers zur Ergänzung der Verfügung vom 7. März 1904,
betr. Reisen der Beamten des Schutzgebiets Deutsch-Meuguinea.
Vom 13. Juli 1907.
In Ergänzung der oben bezeichneten Verfügung vom 7. März 1904 bestimme ich für die
Zeit vom 1. April 1907 ab, daß die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 auch dann entsprechende
Anwendung finden, wenn einem kranken Beamten des Schutzgebiets Deutsch-Neuguinca unter den
im letzten Absatz jener Verfügung vorgesehenen Maßgaben zur Wiederherstellung der Gesundheit die
Ausführung einer Reise nach Japan gestattet ist.
Berlin, den 18. Juli 1907.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Conze.