Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Verfũgung des Gouverneurs von Deutsch-Samoa, betr. die Erhebung einer Gebũhr 
für Ausstellung von Gesundheitspässen an Schiffe. 
Vom 5. April 1907. 
Für die Ausstellung von Gesundheitspässen an Schiffe, die vom Hafen zu Apia in einen 
nicht zum Schutzgebiet gehörigen Hafen segeln, wird vom 1. Mai d. Is. an eine Gebühr erhoben. 
Die Gebühr beträgt für Schiffe, die nach Tutuila gehen, 4 Mk. — vier Mark —, für sämtliche 
übrigen 9 Mk. — neun Mark. 
Apia, den 5. April 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Solf. 
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Samoa, betr. die Bekämpfung der 
Rindenkrankheit. 
Vom 21. April 1907. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, Seite 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die see- 
mannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutz- 
gebieten Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. Seite 509), wird hiermit verordnet, was folgt: 
1. Zur Bekämpfung der Nindenkrankheit wird eine Kommission eingesetzt, die aus fünf 
Mitgliedern besteht. 
2. Der Eigentümer, Nutzungsberechtigte oder Verwalter eines Grundstücks, auf dem die 
Rindenkrankheit auftritt, ist verpflichtet, hiervon der Kommission oder einem ihrer Mitglieder binnen 
48 Stunden Mitteilung zu machen. 
§ 3. Die Kommission und ihre einzelnen Mitglieder sind befugt, zur Nachforschung nach 
dieser He die Pflanzungen zu jeder Tageszeit zu betreten. 
Der Eigentümer, Nutzungsberechtigte oder Verwalter einer Pflanzung ist von jedem Besuch 
im voraus in Kenntnis zu setzen. 
4. Im Falle der Ermittlung der Rindenkrankheit kann die Kommission verbieten: 
daß Saat der krank befundenen oder als krank verdächtigen Bäume oder Pflanzen zu Pflanzungs- 
zwecken verabfolgt wird, 
daß solche Bäume oder Pflanzen oder Teile von ihnen — mit Ausnahme präparierter Früchte — 
von den betreffenden Grundstücken entfernt werden; 
die Kommission kann anordnen: daß die erkrankte oder als krank verdächtige Rinde heraus- 
geschnitten wird, 
daß die erkrankten oder als krank verdächtigen Bäume oder Pflanzen ganz oder teilweise vernichtet 
oder mit Karbolineum, Blaustein oder ähnlichen Mitteln behandelt werden, 
daß Abfälle erkrankter oder als krank verdächtiger Bäume oder Pflanzen verbrannt oder eingegraben 
und mit Kalk übergossen werden 
Die Anordnungen der Kommission bind dem Eigentümer, Nutzungsberechtigten oder Verwalter 
schriftlich anzuzeigen. 
5. Die Beschwerde gegen die Anordnungen der Kommission ist innerhalb einer Frist 
von fünf Tagen beim Gouvernement einzulegen. Bis zur Erledigung der Beschwerde bleibt die 
Ausführung der angeordneten Maßregeln ausgesetzt. 
n Fällen dringender Gefahr der Weiterverbreitung der Krankheit kann der Gouverneur 
auf Antrag der Lommision die Anordnungen der Kommission sofort für vollstreckbar erklären. 
Die Kosten der nach Maßgabe dieser Verordnung durch die Kommission angeordneten 
Vernichtung oder Behandlung erkrankter oder als krank verdächtiger Bäume oder Pflanzen fallen 
dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Last. 
Zuwiderhandlungen gegen die Ichtimmungen dieser Verordnung oder gegen die auf 
Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen der Kommission werden mit Geldstrafe bis zu 
2000 Mark bestraft. 
Fagamalo (Saval), den 21. April 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Solf.
	        
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