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« 4. Die ausschreibende Behörde behält sich das Recht vor, Proben von Wert aus einem
nicht berücksichtigten Angebote, auch wenn gemäß IV. 3. ihre Rückgabe gewünscht ist, im Falle der
Brauchbarkeit zum Preise des Mindestfordernden zu übernehmen.
5. Proben, welche nicht nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Eröffnungstermine ab-
geholt oder abverlangt sind, gehen kostenlos in den Besitz der ausschreibenden Behörde über.
V. Beschaffenheit der Materialien usw.
1. Alle Gegenstände, Materialien usw. müssen von bester Beschaffenheit und, soweit möglich,
deutschen Ursprungs sein, sowie den für die Tropen zu stellenden besonderen Anforderungen entsprechen.
2. Wirtschafts= und sonstige Gebrauchsgegenstände sollen eine möglichst einfache, praktische
Bauart aufweisen, durch die ihre leichte Handhabung ermöglicht wird.
VI. Zuschlagserteilung.
Die ausschreibende Behörde behält sich volle Freiheit vor, ob und welchem der Be-
werber sie den Zuschlag erteilen will, insbesondere auch das Recht, die ansgeschriebenen Gegenstände
in Teillieferungen (Losen) oder bei Lieferungen ohne Loseinteilung einzeln zu vergeben.
» . Wenn mehrere Bewerber mit gleichen Angeboten als Mindestfordernde auftreten, so
können sie zur Herabsetzung ihrer Preise aufgefordert werden.
3. Der Zuschlag wird von dem mit der Ausschreibung beauftragten Beamten oder von
der ausschreibenden Behörde oder von einer dieser übergeordneten Behörde entweder in der von
dem gewählten Unternehmer mit zu vollziehenden Verhandlungsniederschrift oder durch besondere
schriftliche Mitteilung erteilt.
4 "4. Letterenfalls ist der Zuschlag mit bindender Kraft erfolgt, wenn er innerhalb der Zu-
schlagsfrist als Depesche oder Brief dem Telegraphen= oder Postamt zur Beförderung an die in dem
Angebot bezeichnete Adresse übergeben worden ist.
4 5. Die Bewerber, die den Zuschlag nicht erhalten haben, werden hiervon benachrichtigt.
Die Nachricht erfolgt als portopflichtige Dienstsache.
6. Der Bewerber ist nach der Zuschlagserteilung auf Lieferung oder Leistung von Bauten,
Maschinenanlagen, größeren Werkzeugmaschinen usw. verpflichtet, weitere zwei Satz Zeichnungen ein-
schließlich der Fundamentzeichnungen sowie der zu den beiden Vertragsausfertigungen erforderlichen
Zeichnungen kostenlos zu liefern.
7. Eingereichte Entwürfe werden gehei ehalte f Ver « .-
Mrbcrszmü Geschan l rden geheim gehalten und auf Verlangen und Kosten des Be—
VII. Beurkundung des Vertrages.
die Er 1. Der Bewerber, der den Zuschlag erhält, ist verpflichtet, auf Erfordern über den durch
ie rteilung des Zuschlags zustande gekommenen Vertrag eine schriftliche Urkunde zu vollziehen.
-- dedis Vertragsurlunde hat jedoch nur die Bedeutung eines Beweismittels, so daß die Ent-
Sbe Cund Plichten aus dem Vertrage von der Errichtung der Urkunde nicht abhängig ist.
Soba die Unterschrift des Bewerbers der Behörde nicht bekannt ist, bleibt ihr vor-
behalten, die Beglaubigung der Unterschrit zu verlangen.
· Die Vertragsurkunde ist von beiden Teilen zu unterschreiben und, sofern diese Siegel
oder Stempel führen, zu untersiegeln oder zu unterstempeln.
dinann uu- Sdir, der Ausschreibung zugrunde liegenden Verdingungsanschläge, Zeichnungen, Be-
beisn laf daslad liabotn welche bereits durch das Angebot anerkannt sind, hat der Bewerber
Siegel n de d e#r rages ebenfalls zu unterzeichnen. Sie sind durch Anhesten mit Schnur und
. gel zu Bestandteilen des Vertrages zu machen. Umfangreichere Zeichnungen sind als Anlagen
ose beizufügen. und as worche beiderseits anzuerkennen. ·
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Unternehmer bestimmt ist. Diese ist nicht Fsorderlich ms der Untrrnehnor auf sie verzichtet.
Kosten des Vertragsabschlusses. "
werden, 0 3 den Kten, de von dem Unternehmer nach dem Vertrage zur Hälfte mitgetragen
des Vertrages ensstehen. ühren und Auslagen, die durch notarielle oder gerichtliche Aufnahme
b Bezüglich der lber ste f jo sj io sonli
Vorschriften maßgebend. nahme von Stempelkosten auf die Verwaltung sind die gesetzlichen
. Von der Errichtung einer förmlichen Vertragsurkunde kann Abstand genommen werden,
wenn es sich um ein einfaches Vertragsverhältnis handelt, über welches ein alle wesentlichen Be-
dingungen vereinbarender Schriftwechsel vorliegt.