Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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4. Der Obmann hat die weiteren Verhandlungen zu leiten und darüber zu befinden, ob 
und inwieweit eine Ergänzung der bisherigen Verhandlungen (Beweisaufnahmen usw.) stattzufinden 
hat. Die Entscheidung über den Streitgegenstand erfolgt dagegen nach Stimmenmehrheit. 
5. Bestehen in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden ist, mehr als zwei 
Meinungen, so wird die für die größte Summe abgegebene Stimme der für die zunächst geringere 
abgegebenen hinzugerechnet. 
6. Über die Tragung der Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens entscheidet das Schieds- 
gericht nach billigem Ermessen. 
7. Der Unternehmer und die Behörde sind an den Ausspruch des Schiedsgerichts gebunden. 
8. Meinungsverschiedenheiten über die Brauchbarkeit und Güte der verwendeten Werkstoffe, 
der Materialien usw. sind, soweit möglich, dem Königlichen Material-Prüfungsamte in Groß-Lichter- 
selde-West zur technisch-wissenschaftlichen Untersuchung und Entscheidung zu unterbreiten. 
Der Spruch dieser Behörde ist endgültig und auch für ein nachfolgendes schiedsrichterliches 
Verfahren maßgebend. Die entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil. 
XIV. Allgemeines. 
1. Abweichungen in der Erfüllung der Lieferung dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung 
der ausschreibenden Behörde gemacht werden. 
2. Die vertraglichen Verpflichtungen und Rechte können nur mit Genehmigung der aus- 
schreibenden Behörde auf andere übertragen werden. 
⅜l 3. Stirbt der Unternehmer oder gerät er in Konkurs, bevor der Vertrag vollständig erfüllt 
ist, so kann die ausschreibende Behörde das Vertragsverhältnis ganz oder teilweise lösen. 
4. Portokosten für den nach Erteilung des Auftrags aus dem Geschäft entspringenden 
Schriftwechsel und für Geldsendungen und alle sonstigen aus dem Geschäft entstehenden Nebenkosten 
sind von dem Unternehmer zu tragen, soweit Gegenteiliges nicht ausdrücklich vereinbart ist oder hin- 
sichtlich der „sonstigen Nebenkosten“ aus Handelsgebrauch sich ergibt. 
5. Telegramme werden gegenseitig freigemacht. 
B. Vorschriften für die Verpachung und Versendung von Gütern nach den deutschen 
Schutzgebieten. 
I. Verpackung. 
½n 1. Auf seetüchtige sachgemäße Verpackung der anzuliefernden Gegenstände, wie sie für die 
Dieserung von Gütern nach überseeischen Ländern üblich ist, ist besonderer Wert zu legen, besonders 
wegen der oft schwierigen Landungsverhältnisse in den Häfen der Schutzgebiete und wegen der starken 
Beanspruchung der Verpackungen. 
Ki 2. Jedem Frachtstück ist ein Verzeichnis der darin enthaltenen Sachen beizufügen und bei 
Kisten auf der Innenseite des Deckels zu befestigen. 
» 3. Jedes Frachtstück darf nur für ein und denselben Empfänger bestimmte Gegenstände 
enthalten, wenn der Auftraggeber nicht ausdrücklich andere Anordnungen trifft. 
lber unverpackte Gegenstände siehe B. II. 7. 
Sch 5. Über Verpackung von Gegenständen, die vom Erfüllungsort für die Lieferung (frei Land 
Schubgebiet) noch eine weitere Beförderung in das Innere des Schutzgebietes erfahren sollen, 
siehe B. III. 4. 
II. Bezeichnung der Frachtstücke. 
1. Jedes Frachtstück ist, soweit angängig (siehe Ziffer 4), zu versehen mit: 
a) der Firma des Lieferanten und einer vom Lieferanten zu wählenden Nummer, 
b) Bezeichnung des Empfängers, 
e) genauer Inhaltsangabe unter Hinzufügung des Bruttogewichts der Kiste und des 
1 Nettogewichts des Inhalts, 
Zu * dem Vermerk: Ausfuhrgut. 
jedes einzelne irma- und Nummer sind bei Kisten an den beiden Kopfseiten zu wiederholen. Für 
2. Veeel ornüct ist eine neue Nummer zu wählen. * 
den vier bängsseion r Inbalt aus leicht zerbrechlichen oder entzündlichen Gegenständen, so sind an 
Kisten der Frachtstücke die Bezeichnungen: „Vorsicht! Nicht werfen!“ anzubringen. 
dürjen, erhal mit Gegenständen, die nicht in der Nähe des Maschinenraumes gelagert werden 
ürfen, erhalten an den gleichen Stellen den Vermerk: „Kühl zu lagern!“
	        
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