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8 113.
Von den Erfordernissen des § 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann
durch das Fürstliche Ministerium Befreiung bewilligt werden.
8 114.
Staatsbeamte im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Civilstaatsdienst
vom p. Oktober 1891, die in § 2 ebendaselbst genannten Personen, sowie
Geistliche bedürfen zur Uebernahme einer Vormundschaft gegen Entgelt, sowie
zur Fortführung einer vor dem Eintritte in das Amt übernommenen Vormund-
schaft gegen Entgelt der Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde.
Das Gleiche gilt für die Uebernahme oder Fortführung des Amts als
Gegenvormund, Pfleger oder Beistand.
Die Genehmigung kann jeder Zeit zurück genommen werden.
l15.
Eine Hypothek, eine Grund= oder Rentenschuld an einem im Fürstenthume
gelegenen Grundstücke ist nur als sicher zu betrachten, wenn durch dieselbe allein
oder mit Hinzurechnung der vorhergehenden Belastungen ein Grundstück nicht
über die Hälfte seines Werthes beschwert wird.
Für die Höhe einer Rentenschuld ist die Ablösungssumme maßgebend.
Der Beleihungswerth ist zu ermitteln durch behördlich bestellte eidlich
verpflichtete Grundstücksschätzer.
Die Taxe der Grundstücksschätzer ist in öffentlich beglaubigter Form
beizubringen.
Die Beleihung darf nur stattfinden, wenn das Grumdstück einen regel-
mäßigen und dauernden Ertrag gewährt.
Das Fürstliche Ministerium kann im Verordnungswege weitere Grundsätze
aufstellen, welche für die Werthsermittelung von mit Milndelgeldern zu be-
leihenden Grundstücken maßgebend sein sollen.
8 116.
Zur Anlegung von Mündelgeld sind auch geeignet die Landrentenbriefe
des Fürstenthums, sowie die Werthpapiere, welche von einer kommunalen Körper-
schaft des Fürstenthums oder mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde
Vefreiung
von dem er-
sorderlichen
Alter bei Au-
nahme an
Kindesstatt.
Uebernahme
einer Vor,
mundschaft
von Seiten
eines Be-
amten.
Aulequng
von Mündel-
geld.
Fortsebung.