Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

W 838 20 
Gepäck, welches landende oder sich einschiffende Personen mit sich führen, braucht dem 
Betriebsunternehmer nicht übergeben zu werden. Der Betriebsunternehmer wird die Landung oder 
Einschiffung solchen Gepäcks, soweit keine zwingenden Hinderungsgründe vorliegen, zugleich mit 
den betreffenden Personen ausführen. Die Mitnahme des Gepäcks erfolgt kostenlos. Eine Haftung 
für beschädigtes oder in Verlust geratenes Gepäck tritt auf seiten des Betriebsunternehmers 
nicht ein.“) 
Personen, welche des öfteren an Bord der Schiffe zu tun haben, können Dauerkarten beim 
Betriebsunternehmer lösen. Diese Karten berechtigen nicht zum Verlangen der Gestellung einer 
besonderen Beförderungsgelegenheit. 
Verkehr mit den Schiffen. 
Der Betriebsunternehmer braucht Aufträgen zur Landung, Verschiffung oder Umladung von 
Personen, Gepäckstücken, Tieren oder Gütern nur dann zu entsprechen, wenn 
1. das Schiff die behördliche Verkehrserlaubnis erhalten hat; 
2. allen von der Zollbehörde beanspruchten Formalitäten entsprochen ist; 
3.der Führer des Schiffes eine von ihm gezeichnete Liste der zu landenden oder umzuschiffenden 
Passagiere und deren Gepäckstücke mit summarischer Angabe deren Zahl für jeden Passagier bei 
dem Betriebsunternehmer eingereicht hat; 
4. der Führer des Schiffes ein von ihm gezeichnetes vollständiges Manifest über die zu landenden 
oder umzuschiffenden Tiere oder Güter eingereicht hat. 
Das Manifest muß Angaben enthalten über Marken, Nummern, Anzahl, Art, Inhalt, 
Empfänger, Maß und Bruttogewicht der Kolli. Sendungen an „Order“ sind als solche zu 
verzeichnen; 
der Schiffsführer sich durch Unterschrift verpflichtet hat, auch die sonstigen Bedingungen der 
Betriebsordnung zu erfüllen. 
Zur Beschleunigung der Erledigung dieser Formalitäten hat ein Beamter des Betriebs- 
unternehmers, nachdem die behördliche Verkehrserlaubnis erteilt ist und sofern der Zustand der See 
es ohne Gefahr erlaubt, sich an Bord des Schiffes zu begeben, die Listen und Manifeste in Empfang 
zu nehmen und dem Schiffsführer ein Exemplar der Betriebsordnung einzuhändigen. 
S—# 
Verteilung und Behandlung der Leichterfahrzeuge. 
Die Leichterfahrzeuge werden nach folgenden Grundsätzen verteilt: 
Post= und Passagierdampfer erhalten vor Frachtdampfern und Seglern den Vorzug; 
Kriegsschiffe erhalten vor allen anderen Schiffen den Vorzug. 
Als Post= und Passagierdampfer werden angesehen die Dampfer regelmäßiger Linien, welche 
nach einem festen veröffentlichten Fahrplane verkehren und Passagiere befördern. 
Die Kriegsschiffe, nach ihnen die Post= und Passagierdampfer, nach ihnen die sonstigen 
Dampfer und die Segler erhalten nach der Reihenfolge ihrer Ankunft und nach Maßgabe des 
vorhandenen Materials so viele Fahrzeuge, als sie ohne Verzug, nachdem die Fahrzeuge längsseite 
gebracht sind, beladen oder entlöschen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Reihenfolge entscheidet 
das Hafenamt. 
Die Festmachetrossen für die Leichter sind vom Schiffe zu stellen. Die Schiffe sind 
verantwortlich für Verlust oder Beschädigungen von Leichtern des Betriebsunternehmers infolge 
ungenügenden Festmachens, ungenügenden Trossenmaterials, zu kurzen Anbindens, Uberladens oder 
Hinunterfallens von Tieren oder Gütern von Deck aus der Schlinge oder sonstigen Ubernahme= oder 
Entlöschungsvorrichtungen. 
Gerät ein Leichter ins Treiben oder sonst in Gefahr, so ist das Schiff verpflichtet, durch 
Abgabe der vorschriftsmäßigen Signale gemäß der auliegenden Signalordnung auf die Tatsache 
aufmertsamn. zu machen und das Signal in kurzen Pausen so lange zu wiederholen, bis Hilfe kommt. 
Schäden an den Schiffen, welche durch Festmachen längsseit oder achteraushalten von 
Fahrzeuge enbtohen, kommt der Betriebsunternehmer nicht auf. 
Verschiffung. 
Zur Verschiffung bestimmte Gepäckstücke, welche nicht zugleich mit einem Passagier befördert 
werden, und Güter müssen mindestens 24 Stunden vor der Abfahrt des Dampfers, für welchen sie 
bestimmt sind, dem Betriebsunternehmer im Zollhofe ordnungsmäßig übergeben werden. 
  
  
*) Es wird darauf hingewiesen, daß die Eigemtümer der Gepäckstücke sich gegen solche Schäden durch 
Versicherung in den Einschiffungsplätzen decken können
	        
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