Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Die Empfangnahme von Tieren durch den Betriebsunternehmer erfolgt erst im Augenblicke 
der Verschiffung, und zwar nicht im Zollhofe, sondern auf der Hochwassergrenze am Strande an 
der üblichen Landungsstelle. Der Verschiffer oder sein Vertreter muß während der Verschiffung 
zugegen sein. 
Vor der Übergabe müssen die betreffenden Gepäckstücke, Tiere oder Güter von der Zoll= 
behörde freigegeben sein. 
Über die empfangenen Gepäckstücke, soweit sie nicht mit einem Passagier befördert werden, 
Tiere und Güter wird der Betriebsunternehmer dem Einlieferer eine Empfangsbescheinigung erteilen. 
Gepäckstücke und kleinere Gütermengen erhalten bei der Verschiffung den Vorzug. Güter- 
mengen von über 100 Tous Gewicht sind möglichst frühzeitig dem Betriebsunternehmer anzumelden, 
der die Zeit der Anlieferung jeweilig festsetzen wird. 
Der Betriebsunternehmer hat alle ihm vorschriftsmäßig übertragenen Verschiffungsanfträge 
zu erfüllen. Eine Haftung für ihre rechtzeitige Ausführung trifft ihn jedoch nicht, wenn während 
der Frist für die Übergabe an die Schiffe Verhältnisse eintreten, welche nach dieser Betriebsordnung 
eine zeitweilige Einstellung des Betriebes notwendig machen, oder, wenn es sich um größere Güter- 
mengen handelt, die später als einen Tag für je 100 Tons vor der erwähnten 24 stündigen Frist 
vor Abfahrt des betreffenden Dampfers ihm übergeben wurden. 
Die Übergabe der zur Verschiffung bestimmten Gepäckstücke, Tiere und Güter durch den 
Betriebsunternehmer an die Schiffe findet durch Einlegen in die Schlinge oder eine sonstige schiffs- 
seitig zu stellende Vorrichtung im Leichterfahrzeuge längsseite der Schiffe statt. Die Schiffsleitung 
hat dem Beamten des Betriebsunternehmers über dergestalt empfangene Güter eine Bescheinigung 
in doppelter Ausfertigung auszustellen. Eine Ausfertigung hat der Betriebsunternehmer dem 
Verschiffer auszuhändigen. 
Landung. 
Die Empfangnahme der zu landenden Gepäckstücke, Tiere und Güter durch den Betriebs- 
unternehmer geschieht längsseits der Schiffe in seinen Fahrzeugen durch Herausnehmen aus den 
Schlingen oder den sonstigen vom Schiffe verwandten Vorrichtungen. 
Die Feststellung etwa sich herausstellender Beschädigungen der zu landenden Gepäckstücke, 
Tiere und Güter geschieht auf der Landungsbrücke beim Herausnehmen aus der Schlinge des Kranes, 
oder, wenn die Landung nach dem Strande stattfindet, nach der Herausnahme aus den Fahrzeugen 
in flutfreier Höhe. 
Die Schiffsführer sind verpflichtet, sich hierbei vertreten zu lassen. Die Beamten des Be- 
triebsunternehmers haben den Vertretern der Schiffsführer eine Empfangsbescheinigung über dergestalt 
empfangene Gepäckstücke, Tiere oder Güter auszustellen. In diesen Bescheinigungen haben die Beamten 
des Betriebsunternehmers ihre Wahrnehmungen über nicht ordnungsmäßige äußere Beschaffenheit 
der empfangenen Gepäckstücke, Tiere und Güter und deren Anzahl zu verzeichnen. 
Ablieferung gelandeter Güter. 
Als berechtigter Empfänger gelandeter Tiere oder Güter gilt derjenige, der dem Betriebs- 
unternehmer das ordnungsmäßig indossierte Konnossement für die betreffenden Güter und Tiére aus- 
händigt. Orderkonnossemente müssen in blanko indossiert eingelicfert werden. Als Legitimation für 
den Empfang von Gepäckstücken dient der quittierte Gepäckschein. 
Die Ablieferung gelandeter Tiere geschieht am Strande. Der Empfänger oder sein Ver- 
treter muß bei der Landung zugegen sein und die Tiere sofort unter seinen Gewahrsam nehmen. 
Der Betriebsunternehmer hat den Empfänger, wenn dieser bekannt ist, von der Landung bald- 
möglichst in Kenntnis zu setzen. Ist der Empfänger oder ein Vertreter desselben nicht zu ermitteln, 
oder versäumt er, die Tiere rechtzeitig in Empfang zu nehinen, so ist der Betriebsunternehmer 
berechtigt, die Tiere gegen Empfangsbescheinigung in ihm geeignet scheinende fremde Obhnt zu geben, 
für fremde Rechnung und Gefahr des Empfängers. Etwa dem Betriebsunternehmer entstehende 
Futterkosten sind ihm vom Empfänger zu ersetzen. Wenn der Empfänger bekannt oder zu ermitteln 
Hi, hat ihm der Betriebsunternehmer eine Mitteilung zugehen zu lassen, in welcher der Ort oder 
ie Orte angegeben werden, wo die Tiere untergebracht sind. 
di Die Ablieferung der gelandeten Gepäckstücke und Güter durch den Betriebsunternehmer an 
ie Empfangsberechtigten geschieht auf den umfriedigten Zolllagerplätzen in dem Zollschuppen oder 
auf dem Kohleulagerplatz. 
Zum Zwecke der Ablieferung werden die Güter, sofern sie sich dazu eignen, gestapelt. Die 
Stapelung hat nach Möglichkeit so stattzufinden, daß die Hauptmarken der einzelnen Kolli, wenn sie 
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