Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Als Erhebungseinheit werden dabei für jede Position des Konnossements 100 kg an- 
genommen. Bruchteile dieser Erhebungseinheit werden nach dem vollen Betrage der Erhebungs- 
einheit in Ansatz gebracht. 
Für sperrige Güter im schiffahrtstechnischen Sinne wird die Beförderungs= und Hafen-= 
gebühr pro Kubikmeter (Raummaß) berechnet. 
Sperrige Güter im schiffahrtstechnischen Sinne sind solche Güter, welche auf 1000 kg 
Bruttogewicht mehr als 1 Kubikmeter melssen. 
Sofern der hiernach für die Berechnung der Hafen= und Beförderungsgebühren in 
Betracht kommende Maßstab zur Berechnung der Seefrachtkosten gedient hat, werden bei der 
Bemessung der Hafen= und Beförderungsgebühren die Maße und Gewichte der Schiffspapiere 
zugrunde gelegt, soweit die Maße und Gewichte aus den genannten Papieren ersichtlich sind. 
In solchen Fällen kann ein Nachmessen oder Nachwiegen zum Zwecke der Festsetzung 
der fraglichen Gebühren nicht beansprucht werden. 
10. Juli 1907. 
10. Kugust 1907. 
Nachdem unter Ziffer 8 des von der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amts genehmigten, 
zwischen dem Bezirksamtmann Dr. Fuchs und der Woermann-Linie abgeschlossenen Abkommens, 
d. d. Swakopmund 25. August 1904 den an dem Landungsvertrage für Swakopmund vom 
27./28. Dezember 1903 beteiligten Parteien nach Beendigung des Kriegszustandes das Recht der 
Revision des letztgenannten Vertrages vorbehalten worden ist und Einverständnis darüber besteht, 
daß der besagte Kriegszustand nunmehr als beendet zu crachten ist, wird unter Ausübung des 
genannten Revisionsrechts und unter Aufhebung aller das Landungswesen in Swakopmund betreffenden 
bisherigen Abmachungen mit der Woermann-Lnie 
zwischen 
dieser, vertreten durch Herrn Richard Peltzer, 
und 
dem deutsch-südwestafrikanischen Landesfiskus, vertreten durch den Staatssekretär des Reichs-Kolonial= 
amts, Wirklichen Geheimen Rat Dernburg, 
das Nachstehende vereinbart: 
§* 1. Die Woermann-Linie verpflichtet sich, die Personen-, Tier= und Güterbeförderung 
zwischen Schiff und Land im Hafen von Swakopmund unter Benutzung der in § 5 bezeichneten 
Anlagen und Betriebsmittel in einer dem allgemeinen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise zu 
betreiben, insbesondere auf ihre Kosten dafür zu sorgen, daß das dazu nötige Personal und In- 
ventar stets vollständig und in leistungsfähigem Zustande vorhanden ist. 
#§ 2. Die Beförderung vom Schiff nach dem Lande (Löschung) besteht in folgenden 
Vertrag, betreffend das Landungswesen in Swakopmund vom 
Leistungen: 
1. Empfangnahme längsseit des Schiffes in den Landungsfahrzeugen; 
2. Verbringen der Landungsfahrzeuge vom Schiff an die Brücke; bei Tierlandungen an 
diese oder an die alte Landungsstelle; 
3. Verladung aus den Landungsfahrzeugen in die Güterwagen der Hafenbahn; 
4. Beförderung mittels dieser Wagen nach Bestimmung des Zollamtes in den Zollschuppen, 
die eingefriedeten Zollhöfe oder auf den in der Nähe gelegenen Kohlenlagerplatz sowie Stapelung 
und Übergabe an die Empfangsberechtigten. 
Die Beförderung vom Lande nach dem Schiffe (Verschiffung) besteht aus den gleichen 
beisungen. in umgekehrter Reihenfolge. 
Die Beförderung von Schiff zu Schiff (Umladung) besteht in folgenden Leistungen: 
1. Empfangnahme längsseit des Schiffes in den Leichterfahrzeugen; 
2. Verbringen der Leichterfahrzeuge vom löschenden Schiffe längsseit des ladenden Schiffes 
und Befestigung dessen Übernahmevorrichtungen. 
Die Woermann-Linie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit vorher eingeholter Erlaubnis 
der Zollbehörde auch Güter an der sogenannten alten Landungsstelle zu landen. 
Lassen Art oder Gewicht einzelner Güter die Landung oder Verschiffung an der Landungs- 
brücke nicht zu, so ist die Woermann-Linie verpflichtet, diese Güter, soweit dies aus technischen oder 
nautischen Gründen möglich ist, an der alten Landungsstelle zu landen oder zu verschiffen.
	        
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