Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

W 845 20 
§ 3. Die Übergabe der Güter an die Empfangsberechtigten hat nach Bestimmung der vom 
Gouvernement ermächtigten Behörden im Einvernehmen mit der Woermann-Linie entweder in dem 
Zollschuppen oder in den Zollhöfen oder auf dem Kohlenlagerplatz zu erfolgen. 
4. Die Woermann-Linie verpflichtet sich, die Personen-, Tier= und Güterbeförderung 
zwischen Schiff und Land, gemäß der angehefteten Betriebsordnung, deren Revision nach sechs- 
monatiger Handhabung von jeder der beiden Vertragsparteien verlangt werden kann, nach gleichen 
Grundsätzen für jedermann auszuführen, der dazu ihre Mitwirkung in Anspruch nimmt und zur 
Zahlung der tarifmäßigen Hafen= und Beförderungsgebühren bereit ist. 
Soweit die Woermann-Linie darnach bei der Personen-, Tier= und Güterbeförderung 
zwischen Schiff und Land mitwirkt, ist sie verpflichtet, die Hafengebühren einzuziehen und an zwei 
vom Zollamte ein für allemal zu bestimmenden Tagen im Monat an die Zollkasse zu Swakopmund 
abzuführen. Die Beförderungsgebühren verbleiben der Woermann-Linie. 
Zur Benutzung bei der Personen-, Tier= und Güterbeförderung zwischen Schiff und Land 
im Hafen von Swakopmund überläßt der Fiskus der Woermann-Linie folgende in Swakopmund 
vorhandene Anlagen und Betriebsmittel: 
1. die Landungsbrücke; 
2. drei 3 t-Kräne, zwei 2 t-Kräne, einen 1½ t-Kran auf der Landungsbrücke; 
3. die in den Zollrayon und nach dem Kohlenlagerplatz führenden Hafengleise; 
4. eine Lokomotive nebst 10 Eisenbahngüterwagen von je 5 t Tragfähigkeit für den Ver- 
kehr auf den Hafengleisen. 
Soweit zur Durchführung eines geordneten Lade= und Löschbetriebes nach § 1 dieses Ver- 
trages ein weiterer Bedarf an Lokomotiven und Eisenbahngüterwagen erforderlich ist, wird das 
Gouvernement dahingehende Anträge der Woermann-Linie berücksichtigen. 
Bei Meinungsverschiedenheiten nach dieser Richtung entscheidet die nach § 7 zu bildende 
Kommission. 
Weiterhin überläßt der Fiskus der Woermann-Linie für die Dauer des von ihr nach dem 
vorliegenden Vertrage wahrzunehmenden Landungsbetriebes das von ihr zur Zeit für die Reparatur- 
werkstätte nebst Zubehör im neuen Zollhofe gebrauchte Gelände zu unentgeltlicher Benutzung, ebenso 
das Gelände für die Zollkontore der Linie in den Zollhöfen, und das für den Landungsbetrieb etwa 
sonst noch erforderliche Gelände, soweit der Fiskus die Verfügung über diese Gelände hat und deren 
nicht selbst bedarf. Für den Fall, daß er dieser Gelände bedarf, wird er der Woermann-Linie an 
anderer geeigneter Stelle entsprechendes Gelände zur unentgeltlichen Nutzung für die Dauer dieses 
Vertrages überlassen, soweit er über solches Gelände verfügt. 
Der Woermann-Linie steht das Recht zu, die für den Landungsbetrieb erforderlichen Ein- 
geborenen während der Dauer dieses Vertrages in den bisherigen Unterkunftsräumen zu halten, 
vorausgesetzt, daß dort ausreichendes weißes Personal für die zuverlässige Uberwachung der Ein- 
geborenen dauernd stationiert ist. 
§ 5. Für die Hafen= und Beförderungsgebühren ist der angeheftete Tarif maßgebend. 
Die Höhe der darin festgesetzten Beförderungsgebühren kann ohne Einverständnis der 
Woermann-Linie nicht geändert werden. 
. Die Frage, ob der Betrieb den Vorschriften des § 1 entsprechend eingerichtet ist, 
gegebenenfalls, welche Anderungen dazu notwendig sind, entscheidet eine Kommission, die aus einem 
der Bezirksrichter in Swakopmund als Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bilden ist, von denen 
lede Partei einen zu berufen hat. Wenn eine Partei die Ernennung des Beisitzers ungebührlich 
verzögert, so ernennt ihn der Oberrichter in Windhnk, welchem auch die Entscheidung darüber zusteht, 
ob eine ungebührliche Verzögerung vorliegt. · 
Innerhalb der Kommission entscheidet die Mehrheit der Stimmen. 
§5 8. Die Instandhaltung der Landungsbrücke liegt dem Fiskus ob. 
Die Instandhaltung der übrigen in § 5 bezeichneten oder später vom Fiskus außerdem 
noch zur Verfügung gestellten Betriebsmittel in gutem Zustande ist Sache der Woermann-Linie. Sie 
geschieht durch ihr Personal und auf ihre Kosten. Nur solche hierbei sich zeigenden Mängel und 
schäden, von denen die Woermann-Linie nachweisen kann, daß sie auf Fehlern der Herstellung oder 
cs Materials beruhen oder durch außergewöhnliche Naturereignisse herbeigeführt sind, hat der 
Fiskus zu beseitigen. 
Betrie Nachen die Verhältnisse eine Erweiterung der Hafenanlagen oder eine Vermehrung der 
amreebsmiteer. erforderlich, so wird nach dem Grundsatz verfahren, daß Anlagen und Betriebsmittel 
dem em Wasser von der Woermann-Linie, solche auf dem Festlande, einschließlich der Brücken, von 
Fiskus bereitzustellen sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.