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§ 3. Die Übergabe der Güter an die Empfangsberechtigten hat nach Bestimmung der vom
Gouvernement ermächtigten Behörden im Einvernehmen mit der Woermann-Linie entweder in dem
Zollschuppen oder in den Zollhöfen oder auf dem Kohlenlagerplatz zu erfolgen.
4. Die Woermann-Linie verpflichtet sich, die Personen-, Tier= und Güterbeförderung
zwischen Schiff und Land, gemäß der angehefteten Betriebsordnung, deren Revision nach sechs-
monatiger Handhabung von jeder der beiden Vertragsparteien verlangt werden kann, nach gleichen
Grundsätzen für jedermann auszuführen, der dazu ihre Mitwirkung in Anspruch nimmt und zur
Zahlung der tarifmäßigen Hafen= und Beförderungsgebühren bereit ist.
Soweit die Woermann-Linie darnach bei der Personen-, Tier= und Güterbeförderung
zwischen Schiff und Land mitwirkt, ist sie verpflichtet, die Hafengebühren einzuziehen und an zwei
vom Zollamte ein für allemal zu bestimmenden Tagen im Monat an die Zollkasse zu Swakopmund
abzuführen. Die Beförderungsgebühren verbleiben der Woermann-Linie.
Zur Benutzung bei der Personen-, Tier= und Güterbeförderung zwischen Schiff und Land
im Hafen von Swakopmund überläßt der Fiskus der Woermann-Linie folgende in Swakopmund
vorhandene Anlagen und Betriebsmittel:
1. die Landungsbrücke;
2. drei 3 t-Kräne, zwei 2 t-Kräne, einen 1½ t-Kran auf der Landungsbrücke;
3. die in den Zollrayon und nach dem Kohlenlagerplatz führenden Hafengleise;
4. eine Lokomotive nebst 10 Eisenbahngüterwagen von je 5 t Tragfähigkeit für den Ver-
kehr auf den Hafengleisen.
Soweit zur Durchführung eines geordneten Lade= und Löschbetriebes nach § 1 dieses Ver-
trages ein weiterer Bedarf an Lokomotiven und Eisenbahngüterwagen erforderlich ist, wird das
Gouvernement dahingehende Anträge der Woermann-Linie berücksichtigen.
Bei Meinungsverschiedenheiten nach dieser Richtung entscheidet die nach § 7 zu bildende
Kommission.
Weiterhin überläßt der Fiskus der Woermann-Linie für die Dauer des von ihr nach dem
vorliegenden Vertrage wahrzunehmenden Landungsbetriebes das von ihr zur Zeit für die Reparatur-
werkstätte nebst Zubehör im neuen Zollhofe gebrauchte Gelände zu unentgeltlicher Benutzung, ebenso
das Gelände für die Zollkontore der Linie in den Zollhöfen, und das für den Landungsbetrieb etwa
sonst noch erforderliche Gelände, soweit der Fiskus die Verfügung über diese Gelände hat und deren
nicht selbst bedarf. Für den Fall, daß er dieser Gelände bedarf, wird er der Woermann-Linie an
anderer geeigneter Stelle entsprechendes Gelände zur unentgeltlichen Nutzung für die Dauer dieses
Vertrages überlassen, soweit er über solches Gelände verfügt.
Der Woermann-Linie steht das Recht zu, die für den Landungsbetrieb erforderlichen Ein-
geborenen während der Dauer dieses Vertrages in den bisherigen Unterkunftsräumen zu halten,
vorausgesetzt, daß dort ausreichendes weißes Personal für die zuverlässige Uberwachung der Ein-
geborenen dauernd stationiert ist.
§ 5. Für die Hafen= und Beförderungsgebühren ist der angeheftete Tarif maßgebend.
Die Höhe der darin festgesetzten Beförderungsgebühren kann ohne Einverständnis der
Woermann-Linie nicht geändert werden.
. Die Frage, ob der Betrieb den Vorschriften des § 1 entsprechend eingerichtet ist,
gegebenenfalls, welche Anderungen dazu notwendig sind, entscheidet eine Kommission, die aus einem
der Bezirksrichter in Swakopmund als Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bilden ist, von denen
lede Partei einen zu berufen hat. Wenn eine Partei die Ernennung des Beisitzers ungebührlich
verzögert, so ernennt ihn der Oberrichter in Windhnk, welchem auch die Entscheidung darüber zusteht,
ob eine ungebührliche Verzögerung vorliegt. ·
Innerhalb der Kommission entscheidet die Mehrheit der Stimmen.
§5 8. Die Instandhaltung der Landungsbrücke liegt dem Fiskus ob.
Die Instandhaltung der übrigen in § 5 bezeichneten oder später vom Fiskus außerdem
noch zur Verfügung gestellten Betriebsmittel in gutem Zustande ist Sache der Woermann-Linie. Sie
geschieht durch ihr Personal und auf ihre Kosten. Nur solche hierbei sich zeigenden Mängel und
schäden, von denen die Woermann-Linie nachweisen kann, daß sie auf Fehlern der Herstellung oder
cs Materials beruhen oder durch außergewöhnliche Naturereignisse herbeigeführt sind, hat der
Fiskus zu beseitigen.
Betrie Nachen die Verhältnisse eine Erweiterung der Hafenanlagen oder eine Vermehrung der
amreebsmiteer. erforderlich, so wird nach dem Grundsatz verfahren, daß Anlagen und Betriebsmittel
dem em Wasser von der Woermann-Linie, solche auf dem Festlande, einschließlich der Brücken, von
Fiskus bereitzustellen sind.