Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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3. Für Maschinen, Materialien und sonstige technische Hilfsmittel, welche zum Bau, zur 
Ausrüstung oder zum Betriebe von Bahn-, Hafen-, Bergwerks= oder Steinbruchanlagen 
Verwendung finden sollen, sowie fũr Maschinen und Gerätschaften zu landwirtschaftlichen 
oder industriellen Zwecken .. Mk 
für 1000 2 bzw. das Kubitmeter. 
4. Für alle übrigen nicht benannten Güter . 4 Mk. 
für 1000 xg bzw. das Kubikmeter. 
II. An die Woermann-Linie sind folgende Beförderungsgebühren zu zahlen: 
1. Für die Beförderung von Personen zwishen Schiff und Land oder von Schiff zu 
Schiff auf der Reede .je 1,50 Mk. 
2. Für das Verladen von Tieren in die Landungsfahrzeuge, das Verbringen der 
Landungsfahrzeuge an die Brücke, den Strand oder an ein Schiff und die Übergabe 
an die Empfangsberechtigten 
a) bei Pferden (einschließlich Ponys), Kamelen, Maultieren, Eseln, Rindern, pro Stück 15 Mk. 
b) bei Schafen, Ziegen, Schweinen, pro Stück 5 Mk. 
Die unter Ziffer a und b aufgeführten Beförderungsgebühren für Tiere. ermäßigen sch um: 
10 vH. bei einer mit einem Schiffe und für einen Empfänger zur Beförderung 
gelangenden Stückzahl von übeer 10 bis 20 
15 Stückzahl von übdbrr 20 bis 30 
20 - - - ... . 360 bis 40 
30 — - - - .................40bi350 
40- - - - .................-)0bi3100 
50 Ob O] On 100. 
In jeder der angegebenen Stufen darf jedoch als Gesamtbetrag für einen solchen 
Transport höchstens der für die Mindestzahl der folgenden Stufe sich ergebende Betrag 
erhoben werden. 
3. Für die Beförderung aller sonstigen, im vorstehenden nicht benannten Güter von der 
Längsseite des Schiffes bis in den Zollschuppen, die Zollhöfe oder auf den Kohlen- 
lagerplatz sowie für die Stapelung und d Übergabe r oder für die gleiche Leistung in 
umgekehrter Nichtung —-z5,50 Mk. 
für 1000 kg özw. das Kubikmeter. 
Vorkommendenfalls verteilt sich die unter Ziffer 3 festgesetzte Gebühr, wie folgt: 
a) für das Verladen in die Landungsfahrzeuge, das Verbringen der Landungs- 
fahrzeuge an Land und das Einlegen in die Schlingen zum Aufholen 3 Mk. 
Die unter II 3a angeführte Gebühr gilt auch für Umladungen auf der 
Reede von Schiff zu Schiff. 
b) Für das Aufholen mit dem Kran oder das sonstige Herausnehmen aus den 
Landungsfahrzeugen, Verladung auf die Bahnwagen, Beförderung in den Zoll- 
schuppen, die Zollhöfe oder auf den Kohlenlagerplatz und Stapelung 2,50 Mk. 
für 1000 kg bzw. das Kubikmeter. 
Bei Massengütern einer Art, die in Mengen von nicht weniger als 100 Tons mit einem 
Schiffe auf einem Konnossemente eingeführt und schiffsseitig in ununterbrochener Folge in Mengen 
von mindestens 20 Tons stündlich gelöscht werden, ist die Woermann-Linie verpflichtet, zu der unter 
II 3b aufgeführten Gebühr auf zollamtlich genehmigten Antrag geeignete, in den Zollhöfen oder 
auf dem Kohlenlagerplatze rechtzeitig bereitgestellte Eisenbahnwagen unter die Brückenkräne zu 
bringen, die Güter unmittelbar aus den Leichtern in diese Wagen zu verladen und letztere zur 
Übergabe ohne Entladung in die Zollhöfe oder auf den Kohlenlagerplatz zu befördern. 
Die gleiche Leistung liegt ihr sinngemäß in umgekehrter Richtung bei der Ausfuhr von 
Massengütern ob. 
III. Zusätzliche Bestimmungen. 
1. Die Zahlung der fiskalischen Hafengebühren hat an die Woermann-Linie zu geschehen, 
welche die Gebühren an die Zollkasse in Swakopmund gemäß den hierüber zu erlassenden 
Bestimmungen abführt. 
2. Postsendungen und die zum dienstlichen Gebrauch der Post= und Telegraphenanstalten 
des südwestafrikanischen Schutzgebiets bestimmten Gegenstände sind von der Zahlung der fiskalischen 
Hafengebühr in demselben Maße befreit wie die Amtsbedürfnisse des Gonvernements.
	        
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